Amtsblatt 1836 No.13 Verord. 69: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''18.3.1823, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1823, No.14, Verordnung No.82
* '''18.3.1836, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1836, No.13, Verordnung No.69
:''Das Land- und Stadtgericht zu Saalfeld betreffend''
:''Die Aufhebung der Kreis-Justiz-Kommissionen''
:Gemäß der Verfügung des Chefs der Justiz vom 10ten Februar 1823 wird 1sten April dieses Jahres das Stadtgericht zu Saalfeld mit dem Justizamt Preuß. Marck,
:Mit Allerhöchster Genehmigung werden die bisher zu Preuß. Eylau, Tapiau, Saalfeld und Neidenburg<br>bestandenen Kreis-Justiz-Kommissionen mit dem 1sten April d.J. aufgehoben.
:excl. des Kirchspiels Blumenau, zu einem
::an deren Stelle ist in Gemäßheit der Verordnung vom 30sten November 1833
::'''Könglichlichen Land- und Stadtgericht in Saalfeld'''
:::1) der Kreis-Justizrath Rotters zu Preuß. Eylau zum Kreis-Justizrath für den Preuß. Eylauer Landrathskreis,
:vereinigt, dessen Gerichtsbezirk
:::2) der Kreis-Justizrath v. Neitzschütz zu Taipau zum Kreis-Justizrath für den Wehlauer Landrathskreis,
::die Stadt Saalfeld und den derselben gehörigen Antheil des Dorfs Kuppen,
:::3) der Oberlandesrath v. Baczko zu zum Kreis-Justizrath zu Saalfeld zum Kreis-Justizrath für den Mohrunger Landrathskreis,
::auch die in den Kirchenspielen Alt-Christburg, Arnsdorf, Altstädt, Jäschenkendorf, Liebwalde,Saalfeld, Miswalde, Schnellwalde, Simnau und Weinsdorf
::::mit dem Ausschluß des Bezirks des Land- und Stadtgericht zu Liebstadt,
::gelegenen Ortschaften des Amtes Preuß. Marck umfaßt.
:: bestallt worden.
: Bei demselben sind angestellt:
:Zugleich sind den Kreis-Justizräthen, Oberlandesgerichtsrath v. Baczko zu Saalfeld und Wiesner zu Liebstadt die in dem Preuß.Holländer Kreis vorkommenden Geschäfte des Kreis-Justizraths kommissarisch in der Art übertragen, daß dem ersten der Bezirk des Land- Stadtgerichts zu Preuß. Holland  und der innerhalb desselben belegenen adlichen Güter, dem letzeren dagegen der Bezirk des Stadtgerichts zu Mühlhausen und der außerhalb des Bezirks des Land- und Stadtgerichts zu Pr.Holland belegenen adlichen Güter, überwiesen ist.  
::als Land- und Stadtrichter, der Oberlandesgerichts-Referendarius Monecke zu Halberstadt;
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden''<ref name="KJK1836">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1836, No.13, Verordnung Nr.69, S.73,74 ({{MDZ|bsb10694852|297}})</ref>
::als Land- und Stadtgerichts-Assessor, der Oberlandesgerichts-Referendarius Lieber zu Halberstadt;
 
::als Registrator, Kalkulator und Protokollführer, der Portd'epee-Fähndrich Jutrzenka von Morgenstern;
 
::als Gerichtsdiener, der bisherige Stadtgerichtsdiener Schmidt.
<references />
:Die Stelle des Ingrossators, Deposital- und Sportulkassen-Rendanten, die Stelle des Kanzelisten und die Stelle des Landreiters sind noch nicht definitiv beseßt.
:Erstere wird provisorisch der interimistische Sportulkassen-Rendant Erdmann zu Pr.Holland verwalten. <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1823,No.14,Verordnung Nr.82,S.111 {{MDZ|bsb10694839|219}}</ref>

Aktuelle Version vom 28. März 2015, 09:42 Uhr

  • 18.3.1836, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1836, No.13, Verordnung No.69
Die Aufhebung der Kreis-Justiz-Kommissionen
Mit Allerhöchster Genehmigung werden die bisher zu Preuß. Eylau, Tapiau, Saalfeld und Neidenburg
bestandenen Kreis-Justiz-Kommissionen mit dem 1sten April d.J. aufgehoben.
an deren Stelle ist in Gemäßheit der Verordnung vom 30sten November 1833
1) der Kreis-Justizrath Rotters zu Preuß. Eylau zum Kreis-Justizrath für den Preuß. Eylauer Landrathskreis,
2) der Kreis-Justizrath v. Neitzschütz zu Taipau zum Kreis-Justizrath für den Wehlauer Landrathskreis,
3) der Oberlandesrath v. Baczko zu zum Kreis-Justizrath zu Saalfeld zum Kreis-Justizrath für den Mohrunger Landrathskreis,
mit dem Ausschluß des Bezirks des Land- und Stadtgericht zu Liebstadt,
bestallt worden.
Zugleich sind den Kreis-Justizräthen, Oberlandesgerichtsrath v. Baczko zu Saalfeld und Wiesner zu Liebstadt die in dem Preuß.Holländer Kreis vorkommenden Geschäfte des Kreis-Justizraths kommissarisch in der Art übertragen, daß dem ersten der Bezirk des Land- Stadtgerichts zu Preuß. Holland und der innerhalb desselben belegenen adlichen Güter, dem letzeren dagegen der Bezirk des Stadtgerichts zu Mühlhausen und der außerhalb des Bezirks des Land- und Stadtgerichts zu Pr.Holland belegenen adlichen Güter, überwiesen ist.
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden[1]


  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1836, No.13, Verordnung Nr.69, S.73,74 (Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums)