Amtsblatt 1836 No.13 Verord. 69: Unterschied zwischen den Versionen
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:Zugleich sind den Kreis-Justizräthen, Oberlandesgerichtsrath v. Baczko zu Saalfeld und Wiesner zu Liebstadt die in dem Preuß.Holländer Kreis vorkommenden Geschäfte des Kreis-Justizraths kommissarisch in der Art übertragen, daß dem ersten der Bezirk des Land- Stadtgerichts zu Preuß. Holland und der innerhalb desselben belegenen adlichen Güter, dem letzeren dagegen der Bezirk des Stadtgerichts zu Mühlhausen und der außerhalb des Bezirks des Land- und Stadtgerichts zu Pr.Holland belegenen adlichen Güter, überwiesen ist. | :Zugleich sind den Kreis-Justizräthen, Oberlandesgerichtsrath v. Baczko zu Saalfeld und Wiesner zu Liebstadt die in dem Preuß.Holländer Kreis vorkommenden Geschäfte des Kreis-Justizraths kommissarisch in der Art übertragen, daß dem ersten der Bezirk des Land- Stadtgerichts zu Preuß. Holland und der innerhalb desselben belegenen adlichen Güter, dem letzeren dagegen der Bezirk des Stadtgerichts zu Mühlhausen und der außerhalb des Bezirks des Land- und Stadtgerichts zu Pr.Holland belegenen adlichen Güter, überwiesen ist. | ||
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Aktuelle Version vom 28. März 2015, 09:42 Uhr
- 18.3.1836, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1836, No.13, Verordnung No.69
- Die Aufhebung der Kreis-Justiz-Kommissionen
- Mit Allerhöchster Genehmigung werden die bisher zu Preuß. Eylau, Tapiau, Saalfeld und Neidenburg
bestandenen Kreis-Justiz-Kommissionen mit dem 1sten April d.J. aufgehoben.- an deren Stelle ist in Gemäßheit der Verordnung vom 30sten November 1833
- 1) der Kreis-Justizrath Rotters zu Preuß. Eylau zum Kreis-Justizrath für den Preuß. Eylauer Landrathskreis,
- 2) der Kreis-Justizrath v. Neitzschütz zu Taipau zum Kreis-Justizrath für den Wehlauer Landrathskreis,
- 3) der Oberlandesrath v. Baczko zu zum Kreis-Justizrath zu Saalfeld zum Kreis-Justizrath für den Mohrunger Landrathskreis,
- mit dem Ausschluß des Bezirks des Land- und Stadtgericht zu Liebstadt,
- bestallt worden.
- an deren Stelle ist in Gemäßheit der Verordnung vom 30sten November 1833
- Zugleich sind den Kreis-Justizräthen, Oberlandesgerichtsrath v. Baczko zu Saalfeld und Wiesner zu Liebstadt die in dem Preuß.Holländer Kreis vorkommenden Geschäfte des Kreis-Justizraths kommissarisch in der Art übertragen, daß dem ersten der Bezirk des Land- Stadtgerichts zu Preuß. Holland und der innerhalb desselben belegenen adlichen Güter, dem letzeren dagegen der Bezirk des Stadtgerichts zu Mühlhausen und der außerhalb des Bezirks des Land- und Stadtgerichts zu Pr.Holland belegenen adlichen Güter, überwiesen ist.
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden[1]
- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1836, No.13, Verordnung Nr.69, S.73,74 (Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums)