Sebastianusbruderschaft Hoeningen/Die Bruderschaftsregeln von 1822: Unterschied zwischen den Versionen

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===Ordnung der Bruderschaft des Hl. Sebastian, Hoeningen===
===Ordnung der Bruderschaft des Hl. Sebastian, Hoeningen===
<blockquote>
 
Quelle: Bruderschafts-Regeln aus dem Buch 4, Seite 3–14 </br>
===Eingang===
transkribiert von Klaus Hopmann
===Regeln===
<hr width="400">
====I====
</br>
====II====
====§ 1.====
====I====
Die Brüder stellen sich unter den besonderen Schutz  </br>
====III====
des hl. Sebastianus und nehmen ihn zu ihrem besonderen </br>
====IV====
Vorbilde </br>
====V====
====§ 2.====
====VI====
Zweck der Bruderschaft ist: </br>
====VII====
:a)  Gegenseitige Ermunterung im Sinne des Herrn</br>und Gebet des Einen für den Anderen.</br>
====VIII====
:b)  Den verstorbenen Mitgliedern wird ein anständiges</br>Begräbniß gesichert, so wie für ihre Seelenruhe gebetet</br>und hl. Messen dargebracht.</br>
====IX====
:c)  Die erkrankten Mitglieder werden besucht und auf</br>Verlangen unterstützt.</br>
====X====
:d)  Die Brüder kommen an zu betsimmenden Tagen zusam-</br>men um sich gemeinsam zu freuen.</br>
====XI====
====§ 3.====
====XII====
Jeder rechtschaffene, unbescholtene, männliche Einwohner der </br>
====XIII====
Pfarrgemeinde Hoeningen, der gesund ist, kann Mitglied </br>
====XIV====
der Bruderschaft werden, jedoch nicht unter dem vollendeten </br>
====XV====
21.ten Jahre. </br>
====XVI====
Vom 21.ten bis zum vollendetem 27.ten Jahre wird 1,50 M. </br>
====XVII====
von da bis zum vollendeten 35.ten Jahre 2,00 M. und von </br>
====XVIII====
da bis zum vollendeten 40.ten Jahre 2,50 M. und über 40 </br>
====XIX====
Jahre 3,00 M. Eintrittsgeld bezahlt; wer über 50 Jahre alt </br>
====XX====
ist, kann in der Regel keine Aufnahme finden. </br>
====XXI====
Einer der von auswärts zuzieht, auch wenn er über 50 Jahre </br>
====XXII====
alt ist kann in die Bruderschaft aufgenommen werden, </br>
====XXIII====
falls er sich verpflichtet, auf die Krankenunterstützung zu </br>
und regelmäßig die monatlichen Krankengel- </br>
der zu entrichten; er muß ein Eintrittsgeld von mindestens </br>
sechs Mark zahlen. </br>
Die Anmeldung zum Eintritt in die Bruderschaft muß im </br>
ersten Jahre des Einzuges in die Gemeinde erfolgen. </br>
Die Aufnahme findet in den Quartalsitzungen des Vor- </br>
standes statt. </br>
====§ 4.====
Wer in die Bruderschaft wünscht aufgenommen zu </br>
werden, ha sich beim Brudermeister anzumelden. </br>
Die wirkliche Aufnahme geschieht durch den Vorstand, </br>
wobei Stimmenmehrheit entscheidet. </br>
====§ 5.====
Wenn ein Mitglied sich unwürdig beträgt, so kann </br>
er aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, worüber </br>
der Vorstand zu beschließen hat. </br>
====§ 6.====
Wer freiwillig aus der Bruderschaft tritt, kann </br>
kann später nicht wieder Aufnahme finden. </br>
====§ 7.====
Wer aus der Pfarrgemeinde Hoeningen verzieht und mit </br>
seiner Familie anderwärts Wohnsitz nimmt, hört auf Mit- </br>
glied zu sein. Wer nur zeitweilig die Pfarrgemeinde </br>
Hoeningen verläßt, z.B. als Dienstbote, Arbeiter u.d.m., </br>
bleibt Mitglied, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt. </br>
Muß ein Mitglied Soldat werden, so ist es für diese Zeit </br>
frei von allen Beiträgen und Strafen. </br>
====§ 8====
Wer aufhört Mitglied zu sein, freiwillig oder Unfrei- </br>
willig, hat keine Ansprüche an das Vermögen der </br>
Bruderschaft noch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. </br>
====§ 9.====
Der Vorstand besteht:
:1) aus dem Präses,
:2) dem Brudermeister,
:3) aus sechs Vorstandsmitgliedern, und
:4) aus dem Schriftführer. </br>
Schon in den alten Statuten heißt es: „ Unstreitig ist der Haupt- </br>
zweck dieser Bruderschaft, Religion und brüderliche Eintracht </br>
zu befördern.  --  Dem zeitlichen Herrn Pastor, als geistlichen </br>
Sittenrichter, gebührt also die erste Stelle.  --  Er sei Haupt- </br>
Dirigent der Bruderschaft, und soll jeder ohne Ausnahme </br>
ihm Ehrfurcht und geziemenden Gehorsam zu erweisen </br>
verpflichtet sein.“  --  </br>
So soll es bleiben: Präses ist ohne Wahl immer der </br>
zeitige Pfarrer. Im Verhinderungs Falle ist der zeitige </br>
Vikar dessen Stellvertreter und dann auch stimmberechtigt. </br>
Der Brudermeister ist zugleich Rendant. </br>
Von den sechs Vorstandsmitgliedern müssen drei aus Hoeningen </br>
und Widdeshoven, und drei aus Ramrath und Villau sein. </br>
Der Brudermeister wird mit unbedingter Mehrheit </br>
Gewählt. Die wahl ist eine öffentliche, wenn kein </br>
Widerspruch erfolgt. Wird Widerspruch erhoben, so </br>
findet die Wahl des Brudermeisters durch verdeckte </br>
Stimmzettel statt. Ergibt die erste Abstimmung keine </br>
unbedingte Mehrheit, so findet eine engere Wahl unter </br>
den beiden Höchstbestimmten statt, bei Stimmengleichheit </br>
entscheidet das von dem Präses zu ziehende Los wer als </br>
gewählt zu betrachten ist. </br>
Die sechs Vorsteher werden durch einfache Stimmenmehr- </br>
heit der Anwesenden gewählt. Die Wahl ist eine öffent- </br>
liche und erfolgt durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Bei </br>
Stimmengleichheit entscheidet das von dem Präses zu ziehende Los. </br>
Tritt der Brudermeister aus irgend einem Grund aus, so hat die </br>
unverzüglich einzuberufende Generalversammlung die </br>
Neuwahl des Brudermeisters, wobei die bezüglichen Wahlvor- </br>
schriften zu beachten sind, für die noch übrige Zeit der drei Jahre </br>
vorzunehmen. </br>
Tritt einer der sechs Vorsteher aus, so ergänzt sich der Vorstand </br>
selbst für die noch übrige Zeit der drei Jahre. </br>
Der ganze Vorstand sieht sein Amt als Ehrenamt an und tut </br>
alle Arbeiten unentgeltlich. </br>
Der Vorstand wählt sich ein Mitglied, aber auf unbestimmte </br>
Zeit, zum Pedell, der für seine Bemühungen aus der </br>
Bruderschaftskasse bezahlt wird. </br>
====§ 10.====
Der Vorstand hat allein das Recht, die nötigen Anschaffun- </br>
gen für die Bruderschaft, zu machen, die Jahres-Rechnung zu </br>
revidiren und abzuschließen, Ordnung beim Vogelschießen </br>
zu halten, Unterstützungen festzustellen, überhaupt anzuord- </br>
nen, was zum Nutzen und Frommen der Bruderschaft ist. </br>
====§ 11.====
Der Brudermeister legt alljährlich vor dem Vorstande </br>
Rechnung ab an einem vom Präses jedesmal zu bestimmenden Tage. </br>
====§ 12.====
Die vielleicht überflüssigen Gelder werden auf Verlangen </br>
des Vorstandes gleich nach der Rechnungsablage in die </br>
Barkasse niedergelegt, bis zur Zeit, wo sie wieder nötig sind. </br>
====§ 13.====
Der Vorstand kommt regelmäßig alle Vierteljahre zusam- </br>
men, auf Wunsch auch öfter. </br>
====§ 14.====
Die Mitglieder zahlen außer dem Eintrittsgelde jeden </br>
Monat 10 Pfg. Beitrag. Diese Beiträge werden von den sechs </br>
Vorstandsmitgliedern, resp. Sections-Vorstehern, beigeholt </br>
und dann an den Brudermeister abgeliefert. Wer mit der </br>
Zahlung seines Beitrages ¼ Jahr in Rückstand bleibt und </br>
auf eine schriftliche Anmahnung des Sections-Vorstandes bin- </br>
nen Monatsfrist vom Tage der schriftlichen Mahnungszu- </br>
stellung seine Rückstände nicht zahlt, wird als freiwillig </br>
ausgetreten betrachtet. Ebenfalls der, so sich weigert, die in </br>
den späteren Paragraphen angeführten Strafgelder oder </br>
Jahrgelder zu zahlen, wird, wenn er auf schriftliche </br>
Anmahnung hin, in Monatsfrist nicht zahlt, als  </br>
aus der Bruderschaft freiwillig ausgetreten, betrachtet. </br>
====§ 15.====
Am 20. Januar am Tage des des h. Sebastianus, wird ein </br>
feierlicher Gottesdienst gehalten für die Lebenden und </br>
Verstorbenen aus der Bruderschaft, wobei ein Opfergang </br>
stattfindet. An diesem Gottesdienste muß jeder Bruder unbe- </br>
dingt persönlich teilnehmen. Säumige zahlen 20 Pfg. Strafe. </br>
Zu diesem Gottesdienste wird jeder vorher eingeladen und </br>
empfängt bei der Einladung ein Kärtchen, worauf sein Name </br>
steht. Diese Kärtchen wird persönlich (keine Stellvertretung) </br>
beim oder nach dem Gottesdienste an den Brudermeister abge- </br>
geben, um so das Erscheinen zu controlliren. </br>
====§16.====
An je einem Tage der 4 Quatemper-Zeiten ist ein See- </br>
lenamt für die verstorbenen Mitglieder, wobei alle Brüder, </br>
die kein Jahrgeld bezahlen, erscheinen müssen. Bei diesen </br>
Seelenmessen findet ebenfalls ein Opfergang statt. Zu diesen </br>
Messen wird den Mitgliedern, die kein Jahrgeld bezahlen, </br>
ein Kärtchen zugestellt, welches während oder nach der Messe </br>
vom Brudermeister in Empfang genommen wird. Säumige </br>
zahlen 10 Pfg. Strafe. Bei diesen Messen ist Stellvertretung </br>
zulässig, nur nicht durch Schulkinder; auch kann nicht Einer </br>
zwei vertreten und also Einer nicht 2 Kärtchen abgeben. </br>
====§ 17. ====
Stirbt ein Mitglied, so findet Begräbnis und h. Messe für </br>
dasselbe um 9 Uhr statt und wird dieses aus der Bruderschafts- </br>
kasse bezahlt. Will die Familie außer diesem noch Feierliche- </br>
res z.B. Abholen durch Geistliche, Aufstellen von Ker- </br>
zen etc., so muß sie dies selbst bezahlen. </br>
====§ 18.====
Alle Brüder sind gehalten aus christlicher Pflicht einem ver- </br>
storbenen Mitbruder zu Grabe zu geleiten und der h. </br>
Messe für ihn beizuwohnen; hierbei kann zwar auch Ver- </br>
tretung stattfinden, nur nicht durch Schulkinder, doch wird wohl </br>
jeder Bruder wo möglich selbst erscheinen. Beim Abholen </br>
der Leiche darf das Sterbehaus nicht belästigt werden. Zum </br>
Begräbniß werden alle Brüder durch den Pedell eingeladen; </br>
die kein Jahrgeld bezahlen erhalten bei der Einladung eine </br>
Karte, welche bei oder nach der h. Messe abgegeben wird. </br>
Säumige zahlen 10 Pfg. Strafe. </br>
====§ 19.====
Wer von der regelmäßigen Beiwohnung des unter § 16 und </br>
17 aufgeführten Gottesdienstes wünscht entbunden zu sein, </br>
meldet sich dieserhalb beim Brudermeister an und bezahlt </br>
am Sebatianus-Tage dafür pränumerando 50 Pfg. Jahrgeld. </br>
====§ 20. ====
Wird ein Mitglied krank und beantragt Unterstützung, so hat </br>
es sich beim Bezirksvorsteher melden zu lassen. Die 3 Vorsteher </br>
des Ortes entscheiden dann, ob der Angemeldete wirklich krank </br>
ist; können sie sich nicht einigen, so entscheidet der ganze Vor- </br>
stand. Der betreffende Bezirksvorsteher muß seine Kranken </br>
wöchentlich wenigstens einmal besuchen, um ihm Trost zuzu- </br>
sprechen und ihm die wöchentliche Unterstützung zu bringen, </br>
dann aber auch schon darum, um zu ermessen, wann die Unter- </br>
stützung aufhört. Es wird den Vorstehern zur besonderen Pflicht </br>
gemacht, hierbei ja unparteiisch zu Werke zu gehen und </br>
nach Pflicht und Gewissen zu handeln und sich des Vertrauens, </br>
das die gesamte Bruderschaft bei der Wahl in sie setzte, </br>
würdig zu zeigen. Die Bezirksvorsteher haben über die </br>
vom Brudermeister empfangenen und an Kranke verab- </br>
reichten Gelder Notiz zu führen und bei den Quartal- </br>
Sitzungen dem Vorstande Rechnung zu legen. </br>
====§ 21. ====
Der Kranke, ohne Unterschied, reich oder arm, erhält </br>
vom Tage der Anmeldung an Unterstützung, wenn er es </br>
verlangt. Die Unterstützung ist auch für Alle gleich groß; wie </br>
groß dieselbe aber ist, wird bei den Quartal-Sitzungen des </br>
Vorstandes von diesem für das folgende Vierteljahr festgestellt. </br>
====§ 22.====
Eine Krankheit von drei Tagen wird nicht in Anrechnung </br>
gebracht. Wer sich durch Schlägerei oder Schwelgerei eine </br>
Krankheit zuzieht, hat keinen Anspruch auf Unterstützung. </br>
Ein Mitglied, das Unterstützung erhält, darf bei Verlust der- </br>
selben, nicht im Wirtshause angetroffen werden. </br>
====§ 23.====
Zweimal im Jahre kommen die Mitglieder zusammen </br>
bei einem Wirte, der aber Mitglied der Bruderschaft sein </br>
muß; es geht dieses mit Jahren bei den Wirten um. Bei </br>
dieser Gelegenheit wird Freibier seitens der Kasse an die </br>
anwesenden Mitglieder verabreicht. </br>
Die erste Zusammenkunft findet am Tage des h. Sebasti- </br>
anus, die zweite am Tage des h. Fronleichnamsfeste statt. </br>
Der Vorstand kann eine Aenderung in der Zeitbe- </br>
stimmung der beiden Zusammenkünfte eintreten lassen. </br>
Das Brudervogelschießen geschieht wo möglich am Pfingstmon- </br>
tage nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste; nach Um- </br>
ständen kann dasselbe auch an einem andern vom  Vorstande </br>
zu bestimmenden Tage geschehen. </br>
====§ 24.====
Wer den Brudervogel abschießt, ist König für das folgen- </br>
de Jahr und erhält aus der Vereinskasse fünfzehn Mark, </br>
wofür er gar keine Verpflichtung hat. </br>
====§ 25.====
Jedes Mitglied begibt sich des Rechtes auf den Anspruch von </br>
Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu recurriren in allen Fällen, </br>
z.B. wo Zweifel über Auslegung der gegenwärtigen Statuten </br>
entstehen; jedoch hat dasselbe das Recht, aus den Mitgliedern </br>
sich zwei zu wählen, welche mit dem Brudermeister und zwei </br>
vom Vorstande zu bestimmenden Vorstandsmitgliedern da- </br>
rüber entscheiden und muß sich diesem Urteile fügen. </br>
====§ 26.====
Zur Abänderung der Statuten  [???]    der General- </br>
versammlung erforderlich, in welcher mindestens die Hälfte </br>
der Mitglieder vertreten sein muß, und sich wenigstens </br>
zwei Drittel der Anwesenden bei der Abstimmung  [???]  </br>
[???                  ???] </br>
[???]          gibt bei Stimmengleichheit in Generalversamm- </br>
lungen und Vorstandssitzungen, soweit im Statut nicht an- </br>
ders bestimmt ist, der Präses den Ausschlag. </br>
Die Generalversammlungen werden in der Kirche </br>
verkündet, sowohl Ort und Zeit derselben. </br>
====§ 27.====
Jedes Mitglied verpflichtet sich durch Unterschrift </br>
zur treuen Erfüllung vorstehender Statuten. _____ </br></br>
Der Schriftf.  gez. Hansen </br>
</br>
</blockquote>

Aktuelle Version vom 21. Juni 2015, 19:41 Uhr

Die Bruderschaftsregeln von 1822 der Sebastianusbruderschaft Hoeningen

Die Bruderschaftsregeln 1822


Ordnung der Bruderschaft des Hl. Sebastian, Hoeningen

Eingang

Regeln

I

II

I

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

X

XI

XII

XIII

XIV

XV

XVI

XVII

XVIII

XIX

XX

XXI

XXII

XXIII