Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/021: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Am 11. August 1581 schreibt der Advokat Hauck in Speier an | |||
Batt, er habe die zwei Goldgulden <tt>pro arrha</tt> mit Dank empfangen | |||
Am 11. August 1581 schreibt der Advokat Hauck in Speier an | und gegen die Klage der Äbtissin repliciert. Sie sei schuldig vermöge | ||
Batt, er habe die zwei Goldgulden pro arrha mit Dank empfangen | des Reichstagsabschieds von 1555 die Herren von Rüppurr | ||
und gegen die Klage der Äbtissin repliciert. Sie sei schuldig | und deren Untertanen mit einem Geistlichen von deren Confession zu | ||
versehen und sie habe durch ihre Weigerung verursacht, daß die | |||
und deren Untertanen mit | |||
Herren von Rüppurr einen eigenen Pfarrherrn mit schweren Kosten | Herren von Rüppurr einen eigenen Pfarrherrn mit schweren Kosten | ||
zu Rüppurr zu bestellen und zu unterhalten genötigt waren. Qui | zu Rüppurr zu bestellen und zu unterhalten genötigt waren. <tt>Qui | ||
non vult seminare spiritualia, non debet metere temporalia. (Wer | non vult seminare spiritualia, non debet metere temporalia.</tt> (Wer | ||
nicht ewige Dinge aussäen will, soll auch keine zeitliche Güter ernten | nicht ewige Dinge aussäen will, soll auch keine zeitliche Güter ernten.) | ||
Indessen rate er, sich von dem Prozeß nicht zu viel zu versprechen, | Indessen rate er, sich von dem Prozeß nicht zu viel zu versprechen, | ||
mehr werde von unparteiischen Schiedsrichtern zu erwarten sein. | mehr werde von unparteiischen Schiedsrichtern zu erwarten sein. | ||
Das geistliche Gericht verlangt ein Zeugenverhör und will | {{NE}}Das geistliche Gericht verlangt ein Zeugenverhör und will | ||
nächstens einen Augenschein vornehmen. — | nächstens einen Augenschein vornehmen. — Im folgenden Jahr 1582 | ||
den | den 3. April ist die Äbtissin erbötig, die zwei Messen in Rüppurr | ||
wieder lesen zu lassen (der reinste Hohn), aber nicht einen evang. | wieder lesen zu lassen (der reinste Hohn), aber nicht einen evang. | ||
Geistlichen zu bezahlen. — | Geistlichen zu bezahlen. — Im Mai klagt der Advokat, daß die | ||
Herren von Rüppurr ihm nicht gehörig Geld schicken für seine viele | Herren von Rüppurr ihm nicht gehörig Geld schicken für seine viele | ||
Mühe. Am 7. August stirbt Philipp Jakob von Rüppurr. Sein | Mühe. Am 7. August stirbt Philipp Jakob von Rüppurr. Sein | ||
Grabstein ist in der hiesigen alten Kirche | Grabstein ist in der hiesigen alten Kirche. | ||
Am 13. Oktober desselben Jahres schreibt derselbe Advokat | {{NE}}Am 13. Oktober desselben Jahres schreibt derselbe Advokat | ||
aus Speier: Mit dem Prozeß steht es nahe am üblen Ende. Der | aus Speier: Mit dem Prozeß steht es nahe am üblen Ende. Der | ||
Weinzehnte wird entrichtet werden müssen und die Messen gelesen; | Weinzehnte wird entrichtet werden müssen und die Messen gelesen; | ||
denn um den Religionsfrieden bekümmert sich das geistliche Gericht | |||
wenig. —- Das war auch Gerechtigkeit. | |||
{{NE}}Ein Jahr später, 1583 den 22. Oktober, rät der Advokat, wenn | |||
Ein Jahr später, 1583 den 22. Oktober, rät der Advokat, wenn | |||
der bischöfliche Vikar das Urteil fällen werde, zu appellieren, aber | der bischöfliche Vikar das Urteil fällen werde, zu appellieren, aber | ||
nicht an das Mainzer Konsistorium des Erzbischofs, sondern an das | nicht an das Mainzer Konsistorium des Erzbischofs, sondern an das | ||
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wenn diese Entrichtung gar zu lange ausbleibe, zum Bann, dessen | wenn diese Entrichtung gar zu lange ausbleibe, zum Bann, dessen | ||
Vollzug es dem weltlichen Arm übertrage, also dem Markgrafen | Vollzug es dem weltlichen Arm übertrage, also dem Markgrafen | ||
Philipp | Philipp II. von Baden-Baden, was für das Haus von Rüppurr | ||
bedenklich wäre. 1584 dauert der Prozeß in Speier noch fort. Aber | bedenklich wäre. 1584 dauert der Prozeß in Speier noch fort. Aber | ||
1585 den 26. März schreibt Advokat Hauck an Batt: | 1585 den 26. März schreibt Advokat Hauck an Batt: „Ihr schreibt | ||
mir, Lichtental habe das Pfarr- und Zehntrecht in Rüppurr zu | mir, Lichtental habe das Pfarr- und Zehntrecht in Rüppurr zu | ||
Eurem Nachteil dem Markgrafen Philipp übertragen und doch hieß | Eurem Nachteil dem Markgrafen Philipp übertragen und doch hieß | ||
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bei dem geistlichen Gericht verlangt, es solle über Euch den Bann | bei dem geistlichen Gericht verlangt, es solle über Euch den Bann | ||
aussprechen und diesen den beiden Markgrafen Philipp von Baden- | aussprechen und diesen den beiden Markgrafen Philipp von Baden- | ||
Baden und Ernst Friedrich von Baden-Durlach zum Vollzug | Baden und Ernst Friedrich von Baden-Durlach zum Vollzug überweisen.” | ||
Schon drei Tage später, am 29. März schreiben die zwei | |||
Version vom 25. Juli 2015, 09:46 Uhr
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Am 11. August 1581 schreibt der Advokat Hauck in Speier an
Batt, er habe die zwei Goldgulden pro arrha mit Dank empfangen
und gegen die Klage der Äbtissin repliciert. Sie sei schuldig vermöge
des Reichstagsabschieds von 1555 die Herren von Rüppurr
und deren Untertanen mit einem Geistlichen von deren Confession zu
versehen und sie habe durch ihre Weigerung verursacht, daß die
Herren von Rüppurr einen eigenen Pfarrherrn mit schweren Kosten
zu Rüppurr zu bestellen und zu unterhalten genötigt waren. Qui
non vult seminare spiritualia, non debet metere temporalia. (Wer
nicht ewige Dinge aussäen will, soll auch keine zeitliche Güter ernten.)
Indessen rate er, sich von dem Prozeß nicht zu viel zu versprechen,
mehr werde von unparteiischen Schiedsrichtern zu erwarten sein.
Das geistliche Gericht verlangt ein Zeugenverhör und will nächstens einen Augenschein vornehmen. — Im folgenden Jahr 1582 den 3. April ist die Äbtissin erbötig, die zwei Messen in Rüppurr wieder lesen zu lassen (der reinste Hohn), aber nicht einen evang. Geistlichen zu bezahlen. — Im Mai klagt der Advokat, daß die Herren von Rüppurr ihm nicht gehörig Geld schicken für seine viele Mühe. Am 7. August stirbt Philipp Jakob von Rüppurr. Sein Grabstein ist in der hiesigen alten Kirche.
Am 13. Oktober desselben Jahres schreibt derselbe Advokat aus Speier: Mit dem Prozeß steht es nahe am üblen Ende. Der Weinzehnte wird entrichtet werden müssen und die Messen gelesen; denn um den Religionsfrieden bekümmert sich das geistliche Gericht wenig. —- Das war auch Gerechtigkeit.
Ein Jahr später, 1583 den 22. Oktober, rät der Advokat, wenn der bischöfliche Vikar das Urteil fällen werde, zu appellieren, aber nicht an das Mainzer Konsistorium des Erzbischofs, sondern an das Reichskammergericht. Doch pflege das bischöfliche Gericht erst dann das Urteil zu sprechen, wenn die Unkosten entrichtet seien und schreite, wenn diese Entrichtung gar zu lange ausbleibe, zum Bann, dessen Vollzug es dem weltlichen Arm übertrage, also dem Markgrafen Philipp II. von Baden-Baden, was für das Haus von Rüppurr bedenklich wäre. 1584 dauert der Prozeß in Speier noch fort. Aber 1585 den 26. März schreibt Advokat Hauck an Batt: „Ihr schreibt mir, Lichtental habe das Pfarr- und Zehntrecht in Rüppurr zu Eurem Nachteil dem Markgrafen Philipp übertragen und doch hieß es schon 1553 und 1568, daß jenes Kloster die zwei Messen dem Stift Ettlingen übertragen habe. Der Advokat des Klosters hat nun bei dem geistlichen Gericht verlangt, es solle über Euch den Bann aussprechen und diesen den beiden Markgrafen Philipp von Baden- Baden und Ernst Friedrich von Baden-Durlach zum Vollzug überweisen.” Schon drei Tage später, am 29. März schreiben die zwei