Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/061: Unterschied zwischen den Versionen
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1784 bittet die hiesige Gemeinde, daß sie in Ansehung des | |||
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jungen Bürger, sobald sie das 25. Lebensjahr erreicht haben, die | jungen Bürger, sobald sie das 25. Lebensjahr erreicht haben, die | ||
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Urkunde und seit wann diese Holzberechtigung geändert und auf | Urkunde und seit wann diese Holzberechtigung geändert und auf | ||
308 Klafter festgesetzt wurde und unter welchen Bedingungen dies | 308 Klafter festgesetzt wurde und unter welchen Bedingungen dies | ||
geschehen sei. Die Petenten wurden abgewiesen. — | geschehen sei. Die Petenten wurden abgewiesen. — 1836 erhob die | ||
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letzter Instanz abgewiesen. — 1841. Nach oberhofgerichtlichem Urteil | letzter Instanz abgewiesen. — 1841. Nach oberhofgerichtlichem Urteil | ||
müssen dem Bürgermeister jährlich vier Klafter, jedem Mitglied des | müssen dem Bürgermeister jährlich vier Klafter, jedem Mitglied des | ||
Gemeinderats drei, jedem Bürger zweieinhalb Klafter und jeder Witwe | Gemeinderats drei, jedem Bürger zweieinhalb Klafter und jeder Witwe | ||
ein Klafter Holz nebst abfallendem Reisig unentgeltlich aus dem | ein Klafter Holz nebst abfallendem Reisig unentgeltlich aus dem Rüppurer | ||
Domänenwald abgegeben werden. Somit ist das frühere auf | |||
308 Klafter bestimmte Holzquantum hinfällig geworden. Die | 308 Klafter bestimmte Holzquantum hinfällig geworden. Die Prozeßkosten | ||
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der Ablösung der Holzberechtigung zustande. Die Gemeinde hat | der ''Ablösung'' der Holzberechtigung zustande. Die Gemeinde hat | ||
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Version vom 4. August 2015, 20:52 Uhr
{{Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr|060|66|062|unkorrigiert}
1784 bittet die hiesige Gemeinde, daß sie in Ansehung des Gabholzes ebenso wie die in den herrschaftlichen Hardtwaldungen berechtigten sieben Gemeinden behandelt werden möchte, so daß die jungen Bürger, sobald sie das 25. Lebensjahr erreicht haben, die gewöhnliche Holzgabe bekommen. Es wird — 25. Mai 1785 — dahin genehmigt, daß die 25 jährigen Bürger erst dann eintreten, wenn eine Abgabe durch den Tod eines alten Bürgers frei wird. Die Zahl der holzberechtigten Bürger betrug damals 154. — 1802 werden nach Mannheim verkauft 74 Eichen à 50 fl, 67 Forlen à 40 fl, 522 lange Ruten à 20 fl = 16 820 fl. — 1828 haben etliche Bürger von hier Audienz und geben an, daß die Gemeinde durch den Vergleich, aus dem Herrschaftswald jährlich 308 Klafter Brennholz zu bekommen, in das sich die Bürgerschaft so teile, daß jeder Bürger jährlich zwei Klafter erhalte, geschädigt werde, da etwa 40 der jüngsten Bürger leer ausgehen. Jetzt haben wir 180 Bürger und mit den Bürgerwitwen über 200. Das Holz reiche nicht. Auch beschweren sie sich, weil der Vogt zwei Klafter extra und eines zum Heizen der Amtsstube, und der Bürgermeister ein Klafter extra, die drei übrigen Richter und die beiden Hebammen und der Gerichtsschreiber je ein halb Klafter extra bekommen, wie sie meinen, ohne Berechtigung. Da die Bürgerschaft, die der Vogt einzeln in seine Wohnung kommen ließ, sich für diese Extraklafter aussprach, wurden die Beschwerdeführer abgewiesen.
1831 soll nach dem Bericht des Ortsgerichts dahier, jeder Bürger, wenn er verheiratet war und das 25. Lebensjahr zurückgelegt hatte, bevor das Gabholz aus 308 Klafter festgesetzt war, sein notdürftig Holz in Scheitern und Wellen aus dem dortigen Herrschaftswald bezogen haben, welcher Bezug sich auf eine alte Urkunde des Lagerbuchs gründe. Das Ministerium verlangt beglaubigte Abschrift jener Urkunde und seit wann diese Holzberechtigung geändert und auf 308 Klafter festgesetzt wurde und unter welchen Bedingungen dies geschehen sei. Die Petenten wurden abgewiesen. — 1836 erhob die Gemeinde Klage gegen den Fiskus und verlangte unentgeltliche Abgabe von Bauholz aus dem Herrschaftswald, wurde aber auch in letzter Instanz abgewiesen. — 1841. Nach oberhofgerichtlichem Urteil müssen dem Bürgermeister jährlich vier Klafter, jedem Mitglied des Gemeinderats drei, jedem Bürger zweieinhalb Klafter und jeder Witwe ein Klafter Holz nebst abfallendem Reisig unentgeltlich aus dem Rüppurer Domänenwald abgegeben werden. Somit ist das frühere auf 308 Klafter bestimmte Holzquantum hinfällig geworden. Die Prozeßkosten 1844 betrugen 325 fl. — 1852 kommt ein Vergleich wegen der Ablösung der Holzberechtigung zustande. Die Gemeinde hat außer einer bestimmten Waldfläche einen Wert von 3736 fl 10 Kr.