Anerbengut: Unterschied zwischen den Versionen
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;1898 Bedeutung: Ein Anerbengut nach Anerbenrecht im Sinne des Gesetzes von 1898 konnte jedes Landgut durch Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuch werden. <br/> <br/> Das Anerbenrecht gilt… nur für die Abkömmlinge und die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist. | |||
Gesetz betr. das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg, Ruhrort und Mülheim a. d. Ruhr, vom 2. Juli 1898 | |||
;1898 Landgut: ist jedem ihrem Hauptszwecke nach zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte und zur selbständigen Nahrungsstelle geeignete Besitzung, welche mit einem, wenn auch räumlich von ihr getrennten Wohnhause versehen ist.<br/> <br/> Das Landgut besteht aus den zu einem wirtschaftlichen Ganzen verbundenen Grundstücken des Eigentümers. <ref> Gesetz betr. das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg, Ruhrort und Mülheim a. d. Ruhr, vom 2. Juli 1898 </ref> | |||
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Version vom 12. August 2015, 22:13 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Anerbengut
Amtssprache
- 1898 Bedeutung
- Ein Anerbengut nach Anerbenrecht im Sinne des Gesetzes von 1898 konnte jedes Landgut durch Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuch werden.
Das Anerbenrecht gilt… nur für die Abkömmlinge und die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist.
- 1898 Landgut
- ist jedem ihrem Hauptszwecke nach zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte und zur selbständigen Nahrungsstelle geeignete Besitzung, welche mit einem, wenn auch räumlich von ihr getrennten Wohnhause versehen ist.
Das Landgut besteht aus den zu einem wirtschaftlichen Ganzen verbundenen Grundstücken des Eigentümers. [1]
Fußnoten
- ↑ Gesetz betr. das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg, Ruhrort und Mülheim a. d. Ruhr, vom 2. Juli 1898