Amtsblatt G 1870 No.46 Verord.671: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:
{|
{|
|- style="text-align:right;  
|- style="text-align:right;  
| width=76%|
| width=75%|
:Im Auftrage des Königl. Minsteriums der geistlichen Unterichts- und Medizinal-Angelegenheiten wird die nachstehend abgedruckte von dem Herrn Bischof von Ermland ausgefertifte Erektions- und Circumscriptions-Urkunde der Missions-Pfarrei
:Im Auftrage des Königl. Minsteriums der geistlichen Unterichts- und Medizinal-Angelegenheiten wird die nachstehend abgedruckte von dem Herrn Bischof von Ermland ausgefertifte Erektions- und Circumscriptions-Urkunde der Missions-Pfarrei
: '''Johannisburg vom 21.Juli 1870'''
: '''Johannisburg vom 21.Juli 1870'''
Zeile 12: Zeile 12:
:
:
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref name="AMT69-268">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, Nr.46, Verordnung Nr.671, S.293 {{MDZ|bsb10694649|383}}</ref>  
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref name="AMT69-268">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, Nr.46, Verordnung Nr.671, S.293 {{MDZ|bsb10694649|383}}</ref>  
| width=24%|
| width=25%|
|}
|}
<noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>
<noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>

Version vom 23. Oktober 2015, 14:05 Uhr

  • 17.10.1870, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, No.46, Verordnung No.671
Im Auftrage des Königl. Minsteriums der geistlichen Unterichts- und Medizinal-Angelegenheiten wird die nachstehend abgedruckte von dem Herrn Bischof von Ermland ausgefertifte Erektions- und Circumscriptions-Urkunde der Missions-Pfarrei
Johannisburg vom 21.Juli 1870
mit dem Bemerken publiziert, daß derselben, Seitens des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheiten die staatliche Anerkennung ertheilt ist.
Gumbinnen, den 17.10. 1870
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
Philippus durch Gottes Erbarmung und des hl. apostolischen Stuhles Gnade Bischof von Ermland.
Die in dem Kreise Johannisburg wohnenden Katholiken wurden ehedem durch die Geistlichen in Heiligelinde, später durch den Curatus von Lyck missionsweise pastioriert, Da jedoch auf solche Weise für die Befriedung der religiösen Bedürfnisse jener Katholiken nicht ausreichend gesorgt war, si ließen Wir bei Gelegenheit der Sekundizfeier des Papstes Pius IX. in Unserer Diözese eine Collecte abhalten, deren Ergebniß so erfreulich war, das Wir sofort im Frühjahr 1869 einen eigenen Geistlichlichen in Johannisburg anstellen konnten. Zwar sind die Verhältnisse dortselbst noch nicht soweit entwickelt, daß schon jetzt die Errichtung einer förmlichen Parochie möglich wäre, es ist aber zur Consolidirung des dem Geistlichen in Johannisburg überwiesenen Bezirkes und zur Anerkennung seiner amtlichen Stellung Seitens der hohen Staatsbehörden Uns zweckmäßig erschienen, nachstehende urkundliche Bestimmungen zu treffen.
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, Nr.46, Verordnung Nr.671, S.293 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums