Amtsblatt G 1870 No.46 Verord.671: Unterschied zwischen den Versionen
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:Philippus durch Gottes Erbarmung und des hl. apostolischen Stuhles Gnade Bischof von Ermland. | :Philippus durch Gottes Erbarmung und des hl. apostolischen Stuhles Gnade Bischof von Ermland. | ||
: Die in dem Kreise Johannisburg wohnenden Katholiken wurden ehedem durch die Geistlichen in Heiligelinde, später durch den Curatus von Lyck missionsweise pastioriert, Da jedoch auf solche Weise für die Befriedung der religiösen Bedürfnisse jener Katholiken nicht ausreichend gesorgt war, si ließen Wir bei Gelegenheit der Sekundizfeier des Papstes Pius IX. in Unserer Diözese eine Collecte abhalten, deren Ergebniß so erfreulich war, das Wir sofort im Frühjahr 1869 einen eigenen Geistlichlichen in Johannisburg anstellen konnten. Zwar sind die Verhältnisse dortselbst noch nicht soweit entwickelt, daß schon jetzt die Errichtung einer förmlichen Parochie möglich wäre, es ist aber zur Consolidirung des dem Geistlichen in Johannisburg überwiesenen Bezirkes und zur Anerkennung seiner amtlichen Stellung Seitens der hohen Staatsbehörden Uns zweckmäßig erschienen, nachstehende urkundliche Bestimmungen zu treffen. | : Die in dem Kreise Johannisburg wohnenden Katholiken wurden ehedem durch die Geistlichen in Heiligelinde, später durch den Curatus von Lyck missionsweise pastioriert, Da jedoch auf solche Weise für die Befriedung der religiösen Bedürfnisse jener Katholiken nicht ausreichend gesorgt war, si ließen Wir bei Gelegenheit der Sekundizfeier des Papstes Pius IX. in Unserer Diözese eine Collecte abhalten, deren Ergebniß so erfreulich war, das Wir sofort im Frühjahr 1869 einen eigenen Geistlichlichen in Johannisburg anstellen konnten. Zwar sind die Verhältnisse dortselbst noch nicht soweit entwickelt, daß schon jetzt die Errichtung einer förmlichen Parochie möglich wäre, es ist aber zur Consolidirung des dem Geistlichen in Johannisburg überwiesenen Bezirkes und zur Anerkennung seiner amtlichen Stellung Seitens der hohen Staatsbehörden Uns zweckmäßig erschienen, nachstehende urkundliche Bestimmungen zu treffen. | ||
:1. Als Seelsorgsprengel werden dem Missionspfarrer in Johannisburg | :1. Als Seelsorgsprengel werden dem Missionspfarrer in Johannisburg überwiesen | ||
:: a) der ganze landräthliche Kreis Johannisburg und | :: a) der ganze landräthliche Kreis Johannisburg und | ||
:: b) ein Theil des landräthlichen Kreises Sensburg, welcher begrenzt wird im Westen durch den Mäker-See, im Norden durch den gartschunka-Fluß, den Garten-See und einen Theil des Reldahns-See's, nämlich von dem Ausfluße des Gartens-See's bis zur Verbindung mit dem Spriding-See, im Osten und Süden endlichlich durch die Johannisburger Kreisgrenze. | :: b) ein Theil des landräthlichen Kreises Sensburg, welcher begrenzt wird im Westen durch den Mäker-See, im Norden durch den gartschunka-Fluß, den Garten-See und einen Theil des Reldahns-See's, nämlich von dem Ausfluße des Gartens-See's bis zur Verbindung mit dem Spriding-See, im Osten und Süden endlichlich durch die Johannisburger Kreisgrenze. | ||
Version vom 23. Oktober 2015, 14:17 Uhr
- 17.10.1870, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, No.46, Verordnung No.671
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- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, Nr.46, Verordnung Nr.671, S.293 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums