Putzgers Historischer Schul-Atlas 1918/XIII: Unterschied zwischen den Versionen
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| {{NE}} Die doppelten Reichsgrenzen sollen hier und auf S. 19 das Unklare der Grenzverhältnisse andeuten. Die lützelburgische Randfarbe von Brabant und Limburg bedeutet, daß dies Land der Gemahlin des damalingen Herzogs von Luxemburg gehörten; in Oberitalien ist das Machtgebiet der Visconti dargestellt zu der Zeit (1395), als sie die Herzogswürde erlangten, dabei ist durch die Färbung von Verona angedeutet, daß dies erst 1387 erobert wurde. Der Eidgenössische und habsburgische Besitz in der Schweiz ist nach dem Stande von 1315 gezeichnet, außerdem sind die bis 1378 der Eidgenossenschaft beigetretenen Orte Farbig unterstrichen, ihr Gebiet noch abzugrenzen war unmöglich. Der weiteren | | {{NE}} Die doppelten Reichsgrenzen sollen hier und auf S. 19 das Unklare der Grenzverhältnisse andeuten. Die lützelburgische Randfarbe von Brabant und Limburg bedeutet, daß dies Land der Gemahlin des damalingen Herzogs von Luxemburg gehörten; in Oberitalien ist das Machtgebiet der Visconti dargestellt zu der Zeit (1395), als sie die Herzogswürde erlangten, dabei ist durch die Färbung von Verona angedeutet, daß dies erst 1387 erobert wurde. Der Eidgenössische und habsburgische Besitz in der Schweiz ist nach dem Stande von 1315 gezeichnet, außerdem sind die bis 1378 der Eidgenossenschaft beigetretenen Orte Farbig unterstrichen, ihr Gebiet noch abzugrenzen war unmöglich. Der weiteren Geschichte der ''Eidgenossenschaft'' dient die Nebenkarte, die die Zahlen des Beitritts gibt und auch für die Reformationszeit gilt. - Bei der Karte von ''Frankreich'' im 14. und 15. Jahrhundert umfaßt das Hellgelb die Linien Nevers und Brabant des Hauses Burgund, das Orange die Besitzungen Philipps des Guten bei seinem Übertritte zu England (1420), während eine Erwerbungen bei der Aussöhnung mit Karl VII. in Randfarbe gegeben sind (dazu gehört auch Ponthieu, doch ließ sich leider hier wegen der roten Flächen- | ||
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| {{NE}} Das Römisch-Deutsche Reich ist mit österreichischer Randfarbe versehen; | | {{NE}} Das Römisch-Deutsche Reich ist mit österreichischer Randfarbe versehen; Metz, Toul und Verdun sind französisch unterstrichen, weil sie rechtlich noch als Reichsteile galten, tatsächlich aber seit 1552 zu Frankreichgehörten; in Frankreich sind die Besitzungen des zu Karl V. abgefallenen Konnetable Karl von Bourbon und die Stammlande der bourbonischen Könige angegeben; in Italien ist durch die Farben ausgedrückt, daß Montferrat zu Mantua und das päpstliche Lehn Ferrara zu Modena gehörte; bei den türkischen Vasallenstaaten war wegen der Kleinheit für die Republik Ragusa nicht noch ein besonderer Farbenstrich möglich; gekennzeichnet ist auch, unter Weglassung der zeitweiligen russischen Erwerbungen, der Zerfall des Ordensstaates; dem entspricht die hier für das Herzogtum Preußen gewählte Farbe, während dei Farben aud S. 21 und 22 sein Verhältnis zu Ansbach und Brandenburg anzeigen. | ||
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| {{NE}} Unter fränkischer Linie der Hohenzollern sind hier und weiter beide süddeutsche Linien (Ansbach-Bayreuth und Hohenzollern) zusammengefaßt, obgleich die Linie Ansbach-Bayreuth der brandenburgischen näher steht als der Linie Hohenzollern. Durch gleiche Färbung sind herausgehoben die Jülich-Klevischen Lande wegen des späteren Erbschaftsstreites; für die von den Schweizern eroberten früher mailändischen Gebiete ist | |||
| S. 21. | |||
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Version vom 6. November 2015, 20:21 Uhr
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