Die Kirchenbücher in Baden (1957)/18: Unterschied zwischen den Versionen
(neu angelegt und mit OCR befüllt) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 17. Januar 2016, 09:07 Uhr
| GenWiki - Digitale Bibliothek | |
|---|---|
| Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
| Inhalt | |
| Abkürzungen Schnellzugriff auf Orte A B D E F G H IJ K L M N O P QR S T U V W YZ Diese Seite im E-Book | |
| GenWiki E-Book | |
| <<<Vorherige Seite [17] |
Nächste Seite>>> [19] |
| |
| Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
| Texterfassung: unvollständig | |
| Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!
| |
c) Die Stellung des Minderbeitsbekemünisses
Die Bekenntniszugehörigkeit des Einzelorts hat sich seit dem 18. Jlult kaum geändert. Auch der Zusammenschluß zum Land Baden hat zunächst noch jahrzehntelang keine größeren Änderungen gebracht. Das 1. Konsti- tutionsedikt vom 14. Mai 1807 hatte zur Sicherung des pcrpeluierlichen religiösen Ortsclutrakters nach dem Normaljahr und zur Erhaltung einer ungerrmdiien Ortsreligion" an den Orten, in denen nur eine Konfession das Staalsbürgerrecht und die pfarrlichen Rechte" hatte, die fremden Rcli- k'ionsverwandien der Kirchcnpolizci ihres Ortes in allen jenen Handlungen unterworfen, welche außerhalb ihrer Wohnung sich Äußerten"- Taufen, Trauungen, Beerdigungen durfte in der Regel nur der Ortspl'arrcr vorneh- men, daher wurden die KB der vorherrschenden Konfession auch für die anderen Bekenntnisse zuständig. Auch wo durch besondere Dispensation des Regenten" Geistliche des anderen Bekenntnisses zugelassen waren, hatten diese dem Ortspfarrer Anzeige von jeder vorgenommenen Amtshandlung zur hinlragung in die KB zu machen und die zustehenden Pfarrgebühren
abzuführen*8. Dieser sogenannte Pfarrbann bestand bis 1844. Selbst für Ortsteile] die von alther Filialen von Nachharpfarreien waren, mußten die Einträge im KB des Mehrheitsbekenninisscs am Ort erfolgen".
Das Bürgcn-echisgcsctz. vom 31.12.1831 gab zwar allen christlichen Staatsbürgern das Recht, in jeder Gemeinde des üroßherzogtums als Bürger aufgenommen zu werden. Juden erhielten das gleiche Recht erst 1862. Seit 1H40 wurden auch die religiösen Minderheiten der nächsten Pfarrei ihres Bekenntnisses zur Pasturation zugewiesen. Doch bestand die Verpflichtung aus dem Pfarrbann Eintrag im KB des Mehrheitsbekenntnisses am Ort und Abführung der Slolgebühren noch bis zur Aufhebung des Pfarrbanns 1844 weiter,,J. Das KB des Mehrheitsbekenntnisses ist daher bis 1844 für
1685 wurde unier den kath Nachfolgern (Pfalz-Nruburg) lf/JH für die ganze Pfalz das Simultan cum, der gemeinsame Gebrauch der Kirchen, verkündet und aul Kosten
des reformierten der kath Kult gefördert, in 240 Orten wurde der kath Kuli wieder mmen und 100 rel Pfarreien den bisherigen Inhabern entzogen. Erst auf diplomatischen Druck Preußens mit Holland, Lngland, Schweden, die Repressalien gegen ihr« kath Untertanen androhten, kam 17051707 die sog, I'fiilzer Kirchen- tetlung zustande; *}, des Kirchenvermögens Hieb den Ref., !/t fiel an die Kath., die Luth. fingen leer aus. Im rechtsrheinischen 'Peil kamen 27 bisher ref Pfarreien an die Kath. Die ausgefallenen Gemeinden" wurden ref Filialen von Nachharpfarreien. Die Luth. konnten ihr Kiichenwcscn nur mit fremden Kollekten zunächst aufrecht erhalten, wurden meist lür langer I-'j| von oft entlegenen, vielfach auch nicht-pfäl- zischen Kuh Pfarreien oder geharten in grolJer Zahl zu einer Pfarrei (vgl Wein- hcim), Ins sie sich im Lauf des 18. Jh bescheidene Pfarreien schaffen konnten. Der rel Pfarrer nahm dabei eine ähnliche Stellung zu den luth Minderheiten ein wie der Planer der Ortsmehrheil zur /eil des gleich zu erwähnenden Pfarrbannes.
So sind für die l'am- Forschung ut l'jälzer Orten meist alte 3 Bekc?mtnisse suxu- gißben. Die Vereinbarung von 1705 bestimmte in § 17: stehet jedem Teil, nemheh Iranzös-rcf u, evgl-kithcrischcn frey, seine eigene KB zu halten, worüber noch wegen . ine absonderlichen Ilaupikirchenbuchs in Heidelberg hiernächsten zu reden . . (vgl Hurkhardt Golllieb Struwe, Pfalzische Kirchenhistorie 1721, S 1143).
" W. Andreas, Gc*ch. d. Bad. Verwaltungsorgan!Sation und Verfassung 1802 1819, Karlsruhe 1913, 171. A. Ludwig, Das kirchl. Lehen der evgl.-prot. Kirche in Baden, Tübingen 1907.
11 Vgl. Heinsheim, Hülfenhardi u.a.
Dil l'i.uihann hat verschiedenartige Auswirkungen gezeitigt, ausgleichende und
1K