Die Kirchenbücher in Baden (1957)/9: Unterschied zwischen den Versionen

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Auskünfte allein zuständig. Diese Bestimmung fand 1804 Aufnahme im
Code Napoleon und wurde überall bindend, wo dieser Geltung erhielt, also
im Rheinland, in der Pfalz, in Hessen links des Rheins und hat in allen
Rheinbundla'ndcrn die Registerrührung maßgebend beeinflußt19. In allen
unter Einfluß des Code Civil gekommenen Ländern entstand durch die
Französische Regelung ein einheitliches Recht der Standesregisterführung.
wie es im übrigen Reich erst durch das Personenstandsgesetz vom 6.2.1875
auf den 1.1.1876 in Kraft trat. In allen diesen Gebieten kommen für die
Dauer der französischen Besitznahme als amtliche Beurkundungen nur diese
Registres Publique* in Betracht, nicht mehr die Kirchenbücher oder diese
nur aushilfsweise, soweit sie im Geheimen, manchmal deshalb vielleicht
lückenhaft, weitergeführt wurden. Für viele Gemeinden müssen die Register
von Nachbarorten beigezogen werden, weil oft mehrere einem Maire unter-
stellt waren, nachdem die französische Sprache für sie vorgeschrieben war.


II.   Die  Kirchenbücher  als  staatliche  Standcsbücher
werden. Seit 1800 war der Bürgermeister für Führung der Listen und für Auskünfte allein zuständig. Diese Bestimmung fand 1804 Aufnahme im
a) In Baden
Code Napoléon und wurde überall bindend, wo dieser Geltung erhielt, also im Rheinland, in der Pfalz, in Hessen links des Rheins und hat in allen
Rheinbundländern die Registerführung maßgebend beeinflußt<ref>Das Gesetz v 12. Floreal VI (= 1.5.1798) dehnte die französ. Vorschriften aus auf die Pfalz, Rheinhessen und das ganze linke Rheinufer, 1803 folgte auf dem  rechten Rheinufer Großherzogtum Berg, 1810 das besetzte Gebiet zwischen Ruhr und Sieg. {{NE}}Vgl dazu: O. Jung, Die pfälz. Kirche u d französ Herrschaft 1793-1804, u. Der Wiederaufbau d Kirchenwesens in d Pfalz 1799, Bl f Pfalz Kirchengesch [938, 1 u 2. - Praetorius Kirchenb. u Standesreg. im Land Hessen, Darmst. 1939. - F. Schwan, Die französ. Personenstandsurkunden im linksrh. Deutschland, Kommunalschr.-Verlag, München-Berlin 1944. Umrechnungstabelle des vom 22. X. 1792 bis 31. XII. 1805 geltenden französ. Revolutionskalenders in Zeitschr. f Standesamtswesen 1941, 18 f.</ref>. In allen unter Einfluß des Code Civil gekommenen Ländern entstand durch die französische Regelung ein einheitliches Recht der Standesregisterführung, wie es im übrigen Reich erst durch das Personenstandsgesetz vom 6.2.1875 auf den 1.1.1876 in Kraft trat. In allen diesen Gebieten kommen für die Dauer der französischen Besitznahme als amtliche Beurkundungen nur diese Registres Publique in Betracht, nicht mehr die Kirchenbücher oder diese nur aushilfsweise, soweit sie im Geheimen, manchmal deshalb vielleicht lückenhaft, weitergeführt wurden. Für viele Gemeinden müssen die Register von Nachbarorten beigezogen werden, weil oft mehrere einem Maire unterstellt waren, nachdem die französische Sprache für sie vorgeschrieben war.


Das Badische Landrecht, das am 1. 1. 1810 in Kraft trat, übertrug den
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Pfarrern des christlichen Mehrheitsbekenntnisses am Ort auch die „bürger-
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liche Standesbuchführung". Die Kirchenbücher galten damit als im Auftrag
des Staats geführt, die Pfarrer selbst „hinsichtlich der Standesbuchführung
als Beamte des bürgerlichen Standes". Der Ortspfarrcr des Mehrheils-
hekenntnisses übernahm die Pflicht, die Angehörigen des christlichen Minder-
heiisbekenntnisscs, Juden und die keinem Bekenntnis Angehörenden in das
Kirchenbuch der Gesamtgemeinde aufzunehmen oder für sie besondere
Bücher zu führen. Für jeden Filialort war ein getrenntes Buch zu führen
und alljährlich eine Doppelschrift von allen Büchern an das Oberamt
abzugeben. Diese Bücher sind heute bei den Amtsgerichten, die für rechts-
giltige Standcsbuchauszüge für die Zeit vom 1.1.1810 bis zur Errichtung
gemeindlicher Standesämter am 1.2.1870 allein zuständig sind. (Es ist ge-
plant, diese Bücher künftig im GLA zusammenzuziehen, auf das dann diese
Zuständigkeit übergehen wird). Seit 1810 erhielten die Kirchenbücher jahr-
weise Namenregister, auch waren sie jetzt in deutscher Sprache, bisher
meist lateinisch, zu führen.


Die Führung der Standesbücher durch die Pfarrer als „Beamte des bürger-
''a) In Baden''
lichen Standes" ging nicht ohne starke Reibungen ab. Schuf schon die damit
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19 Das Gesetz v 12. Floreal VT (= 1.5.1798) dehnte die französ. Vorschriften aus
{{NE}}Das Badische Landrecht, das am 1.1.1810 in Kraft trat, übertrug den Pfarrern des christlichen Mehrheitsbekenntnisses am Ort auch die „bürgerliche Standesbuchführung“. Die Kirchenbücher galten damit als im Auftrag des Staats geführt, die Pfarrer selbst „hinsichtlich der Standesbuchführung als Beamte des bürgerlichen Standes“. Der Ortspfarrer des Mehrheitshekenntnisses übernahm die Pflicht, die Angehörigen des christlichen Minderheiisbekenntnisscs, Juden und die keinem Bekenntnis Angehörenden in das Kirchenbuch der Gesamtgemeinde aufzunehmen oder für sie besondere Bücher zu führen. Für jeden Filialort war ein getrenntes Buch zu führen und alljährlich eine Doppelschrift von allen Büchern an das Oberamt abzugeben. Diese Bücher sind heute bei den Amtsgerichten, die für rechtsgiltige Standesbuchauszüge für die Zeit vom 1.1.1810 bis zur Errichtung gemeindlicher Standesämter am 1.2.1870 allein zuständig sind. (Es ist geplant, diese Bücher künftig im GLA zusammenzuziehen, auf das dann diese Zuständigkeit übergehen wird). Seit 1810 erhielten die Kirchenbücher jahrweise Namenregister, auch waren sie jetzt in deutscher Sprache, bisher meist lateinisch, zu führen.
;iuf die Pfalz, Rheinhessen und das ganze linke Rheinufer, 1803 folgte auf dein  reell
len Rheinufer Großhcrzogtum Berg, 1810 das hesciztc Gebiet zwischen Ruhr und Sieg.


Vgl dazu: O. Jung, Die pfälz. Kirche u d französ Herrschaft 1793—1804, u.
{{NE}}Die Führung der Standesbücher durch die Pfarrer als „Beamte des bürgerlichen Standes“ ging nicht ohne starke Reibungen ab. Schuf schon die damit
Der Wiederaufbau d Kirchenwesens in d Pfalz 1799, Bl f Pfalz Kirchcngcsrli [938,
1 u 2. — Praetorium Kirchenb. u Standcsrcg. im Land Hessen, Darmst. 1939. —
F. Schwan, Die französ. Personenstandsurkunden im linksrh. Deutschland, Kommu-
nnlschr.-Verlag, München-Berlin 1944. Umrechnungstabelle des vom 22. X. 1792 bis
31. XU. 1805 geltenden französ. Revolutionskalcnders in Zeitschr. I Standesamts-
wesen 1941,  18 C


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werden. Seit 1800 war der Bürgermeister für Führung der Listen und für Auskünfte allein zuständig. Diese Bestimmung fand 1804 Aufnahme im Code Napoléon und wurde überall bindend, wo dieser Geltung erhielt, also im Rheinland, in der Pfalz, in Hessen links des Rheins und hat in allen Rheinbundländern die Registerführung maßgebend beeinflußt[1]. In allen unter Einfluß des Code Civil gekommenen Ländern entstand durch die französische Regelung ein einheitliches Recht der Standesregisterführung, wie es im übrigen Reich erst durch das Personenstandsgesetz vom 6.2.1875 auf den 1.1.1876 in Kraft trat. In allen diesen Gebieten kommen für die Dauer der französischen Besitznahme als amtliche Beurkundungen nur diese Registres Publique in Betracht, nicht mehr die Kirchenbücher oder diese nur aushilfsweise, soweit sie im Geheimen, manchmal deshalb vielleicht lückenhaft, weitergeführt wurden. Für viele Gemeinden müssen die Register von Nachbarorten beigezogen werden, weil oft mehrere einem Maire unterstellt waren, nachdem die französische Sprache für sie vorgeschrieben war.

II. Die Kirchenbücher als staatliche Standesbücher

a) In Baden

      Das Badische Landrecht, das am 1.1.1810 in Kraft trat, übertrug den Pfarrern des christlichen Mehrheitsbekenntnisses am Ort auch die „bürgerliche Standesbuchführung“. Die Kirchenbücher galten damit als im Auftrag des Staats geführt, die Pfarrer selbst „hinsichtlich der Standesbuchführung als Beamte des bürgerlichen Standes“. Der Ortspfarrer des Mehrheitshekenntnisses übernahm die Pflicht, die Angehörigen des christlichen Minderheiisbekenntnisscs, Juden und die keinem Bekenntnis Angehörenden in das Kirchenbuch der Gesamtgemeinde aufzunehmen oder für sie besondere Bücher zu führen. Für jeden Filialort war ein getrenntes Buch zu führen und alljährlich eine Doppelschrift von allen Büchern an das Oberamt abzugeben. Diese Bücher sind heute bei den Amtsgerichten, die für rechtsgiltige Standesbuchauszüge für die Zeit vom 1.1.1810 bis zur Errichtung gemeindlicher Standesämter am 1.2.1870 allein zuständig sind. (Es ist geplant, diese Bücher künftig im GLA zusammenzuziehen, auf das dann diese Zuständigkeit übergehen wird). Seit 1810 erhielten die Kirchenbücher jahrweise Namenregister, auch waren sie jetzt in deutscher Sprache, bisher meist lateinisch, zu führen.

      Die Führung der Standesbücher durch die Pfarrer als „Beamte des bürgerlichen Standes“ ging nicht ohne starke Reibungen ab. Schuf schon die damit

  1. Das Gesetz v 12. Floreal VI (= 1.5.1798) dehnte die französ. Vorschriften aus auf die Pfalz, Rheinhessen und das ganze linke Rheinufer, 1803 folgte auf dem rechten Rheinufer Großherzogtum Berg, 1810 das besetzte Gebiet zwischen Ruhr und Sieg.       Vgl dazu: O. Jung, Die pfälz. Kirche u d französ Herrschaft 1793-1804, u. Der Wiederaufbau d Kirchenwesens in d Pfalz 1799, Bl f Pfalz Kirchengesch [938, 1 u 2. - Praetorius Kirchenb. u Standesreg. im Land Hessen, Darmst. 1939. - F. Schwan, Die französ. Personenstandsurkunden im linksrh. Deutschland, Kommunalschr.-Verlag, München-Berlin 1944. Umrechnungstabelle des vom 22. X. 1792 bis 31. XII. 1805 geltenden französ. Revolutionskalenders in Zeitschr. f Standesamtswesen 1941, 18 f.