Die Kirchenbücher in Baden (1957)/18: Unterschied zwischen den Versionen

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c)  Die Stellung des  Minderbeitsbekemünisses


Die Bekenntniszugehörigkeit des Einzelorts hat sich seit dem 18. Jlult
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kaum geändert. Auch der Zusammenschluß zum Land Baden hat zunächst
''c)  Die Stellung des Minderheitsbekenntnisses''
noch jahrzehntelang keine größeren Änderungen gebracht. Das 1. Konsti-
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Trauungen, Beerdigungen durfte in der Regel nur der Ortspl'arrcr vorneh-
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anderen Bekenntnisse zuständig. Auch wo „durch besondere Dispensation des
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diese dem Ortspfarrer Anzeige von jeder vorgenommenen Amtshandlung
zur  hinlragung in  die  KB  zu  machen  und  die  zustehenden  Pfarrgebühren


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{{NE}}Die Bekenntniszugehörigkeit des Einzelorts hat sich seit dem 18. Jhdt kaum geändert. Auch der Zusammenschluß zum Land Baden hat zunächst
Ortsteile] die von alther Filialen von Nachharpfarreien waren, mußten die
noch jahrzehntelang keine größeren Änderungen gebracht. Das 1. Konstitutionsedikt vom 14. Mai 1807 hatte „zur Sicherung des perpetuierlichen
Einträge im KB des Mehrheitsbekenninisscs am Ort erfolgen".
religiösen Ortscharakters nach dem Normaljahr und zur Erhaltung einer ungemischten Ortsreligion“ an den Orten, „in denen nur eine Konfession
das Staalsbürgerrecht und die pfarrlichen Rechte“ hatte, „die fremden Religionsverwandtien der Kirchenpolizei ihres Ortes in allen jenen Handlungen unterworfen, welche außerhalb ihrer Wohnung sich äußerten“. Taufen, Trauungen, Beerdigungen durfte in der Regel nur der Ortspfarrer vornehmen, daher wurden die KB der vorherrschenden Konfession auch für die anderen Bekenntnisse zuständig. Auch wo „durch besondere Dispensation des Regenten“ Geistliche des anderen Bekenntnisses zugelassen waren, hatten diese dem Ortspfarrer Anzeige von jeder vorgenommenen Amtshandlung zur Eintragung in die KB zu machen und die zustehenden Pfarrgebühren abzuführen<ref>W. Andreas, Gesch. d. Bad. Verwaltungsorganisation und Verfassung 1802-1819, Karlsruhe 1913, 171. - A. Ludwig, Das kirchl. Leben der evgl.-prot. Kirche in Baden,    Tübingen 1907.</ref>. Dieser sogenannte ''Pfarrbann'' bestand bis 1844. Selbst für Ortsteile, die von alther Filialen von Nachbarpfarreien waren, mußten die Einträge im KB des Mehrheitsbekenntnisses am Ort erfolgen<ref>Vgl. Heinsheim, Hüffenhardt u.a.</ref>.


Das Bürgcn-echisgcsctz. vom 31.12.1831 gab zwar allen christlichen
{{NE}}Das Bürgerrechtsgesetz vom 31.12.1831 gab zwar allen christlichen Staatsbürgern das Recht, in jeder Gemeinde des Großherzogtums als Bürger
Staatsbürgern das Recht, in jeder Gemeinde des üroßherzogtums als Bürger
aufgenommen zu werden. Juden erhielten das gleiche Recht erst 1862. Seit 1840 wurden auch die religiösen Minderheiten der nächsten Pfarrei ihres
aufgenommen zu werden. Juden erhielten das gleiche Recht erst 1862. Seit
Bekenntnisses zur Pastoration zugewiesen. Doch bestand die Verpflichtung aus dem Pfarrbann - Eintrag im KB des Mehrheitsbekenntnisses am Ort und
1H40 wurden auch die religiösen Minderheiten der nächsten Pfarrei ihres
Abführung der Stolgebühren - noch bis zur Aufhebung des Pfarrbanns 1844 weiter<ref>Der Pfarrbann hat verschiedenartige  Auswirkungen gezeitigt, ausgleichende und</ref>. Das KB des Mehrheitsbekenntnisses ist daher bis 1844 für
Bekenntnisses zur Pasturation zugewiesen. Doch bestand die Verpflichtung
aus dem Pfarrbann — Eintrag im KB des Mehrheitsbekenntnisses am Ort und
Abführung der Slolgebühren — noch bis zur Aufhebung des Pfarrbanns
1844   weiter,,J.   Das KB   des   Mehrheitsbekenntnisses   ist   daher bis   1844 für


1685 wurde unier den kath Nachfolgern (Pfalz-Nruburg) lf/JH für die ganze Pfalz
<references/>
das  Simultan cum, der gemeinsame  Gebrauch  der Kirchen, verkündet  und  aul  Kosten
 
des reformierten der kath Kult gefördert, in 240 Orten wurde der kath Kuli wieder
mmen und 100 rel Pfarreien den bisherigen Inhabern entzogen. Erst auf
diplomatischen Druck Preußens mit Holland, Lngland, Schweden, die Repressalien
gegen ihr« kath Untertanen androhten, kam 1705—1707 die sog, I'fiilzer Kirchen-
tetlung zustande; *}, des Kirchenvermögens Hieb den Ref., !/t fiel an die Kath., die
Luth. fingen leer aus. Im rechtsrheinischen 'Peil kamen 27 bisher ref Pfarreien an
die Kath. Die „ausgefallenen Gemeinden" wurden ref Filialen von Nachharpfarreien.
Die Luth. konnten ihr Kiichenwcscn nur mit fremden Kollekten zunächst aufrecht
erhalten, wurden meist lür langer I-'j| von oft entlegenen, vielfach auch nicht-pfäl-
zischen Kuh Pfarreien oder geharten in grolJer Zahl zu einer Pfarrei (vgl Wein-
hcim), Ins sie sich im Lauf des 18. Jh bescheidene Pfarreien schaffen konnten. Der
rel Pfarrer nahm dabei eine ähnliche Stellung zu den luth Minderheiten ein wie der
Planer der Ortsmehrheil zur  /eil  des gleich  zu  erwähnenden Pfarrbannes.
 
So sind für die l'am- Forschung ut l'jälzer Orten meist alte 3 Bekc?mtnisse suxu-
gißben. Die Vereinbarung von  1705 bestimmte in § 17: „stehet jedem Teil, nemheh
Iranzös-rcf u, evgl-kithcrischcn frey, seine eigene KB zu halten, worüber noch wegen
. ine    absonderlichen  Ilaupikirchenbuchs  in  Heidelberg  hiernächsten  zu  reden  .  .
(vgl  Hurkhardt  Golllieb  Struwe,  Pfalzische  Kirchenhistorie  1721,  S  1143).
 
" W. Andreas, Gc*ch. d. Bad. Verwaltungsorgan!Sation und Verfassung 1802— 1819,
Karlsruhe 1913, 171. — A. Ludwig, Das kirchl. Lehen der evgl.-prot. Kirche in
Baden,  Tübingen    1907.
 
11  Vgl.  Heinsheim,  Hülfenhardi  u.a.
 
Dil  l'i.uihann hat verschiedenartige  Auswirkungen gezeitigt, ausgleichende und
 
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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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c) Die Stellung des Minderheitsbekenntnisses

      Die Bekenntniszugehörigkeit des Einzelorts hat sich seit dem 18. Jhdt kaum geändert. Auch der Zusammenschluß zum Land Baden hat zunächst noch jahrzehntelang keine größeren Änderungen gebracht. Das 1. Konstitutionsedikt vom 14. Mai 1807 hatte „zur Sicherung des perpetuierlichen religiösen Ortscharakters nach dem Normaljahr und zur Erhaltung einer ungemischten Ortsreligion“ an den Orten, „in denen nur eine Konfession das Staalsbürgerrecht und die pfarrlichen Rechte“ hatte, „die fremden Religionsverwandtien der Kirchenpolizei ihres Ortes in allen jenen Handlungen unterworfen, welche außerhalb ihrer Wohnung sich äußerten“. Taufen, Trauungen, Beerdigungen durfte in der Regel nur der Ortspfarrer vornehmen, daher wurden die KB der vorherrschenden Konfession auch für die anderen Bekenntnisse zuständig. Auch wo „durch besondere Dispensation des Regenten“ Geistliche des anderen Bekenntnisses zugelassen waren, hatten diese dem Ortspfarrer Anzeige von jeder vorgenommenen Amtshandlung zur Eintragung in die KB zu machen und die zustehenden Pfarrgebühren abzuführen[1]. Dieser sogenannte Pfarrbann bestand bis 1844. Selbst für Ortsteile, die von alther Filialen von Nachbarpfarreien waren, mußten die Einträge im KB des Mehrheitsbekenntnisses am Ort erfolgen[2].

      Das Bürgerrechtsgesetz vom 31.12.1831 gab zwar allen christlichen Staatsbürgern das Recht, in jeder Gemeinde des Großherzogtums als Bürger aufgenommen zu werden. Juden erhielten das gleiche Recht erst 1862. Seit 1840 wurden auch die religiösen Minderheiten der nächsten Pfarrei ihres Bekenntnisses zur Pastoration zugewiesen. Doch bestand die Verpflichtung aus dem Pfarrbann - Eintrag im KB des Mehrheitsbekenntnisses am Ort und Abführung der Stolgebühren - noch bis zur Aufhebung des Pfarrbanns 1844 weiter[3]. Das KB des Mehrheitsbekenntnisses ist daher bis 1844 für

  1. W. Andreas, Gesch. d. Bad. Verwaltungsorganisation und Verfassung 1802-1819, Karlsruhe 1913, 171. - A. Ludwig, Das kirchl. Leben der evgl.-prot. Kirche in Baden, Tübingen 1907.
  2. Vgl. Heinsheim, Hüffenhardt u.a.
  3. Der Pfarrbann hat verschiedenartige Auswirkungen gezeitigt, ausgleichende und