Die Kirchenbücher in Baden (1957)/18: Unterschied zwischen den Versionen
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das Staalsbürgerrecht und die pfarrlichen Rechte“ hatte, „die fremden Religionsverwandtien der Kirchenpolizei ihres Ortes in allen jenen Handlungen unterworfen, welche außerhalb ihrer Wohnung sich äußerten“. Taufen, Trauungen, Beerdigungen durfte in der Regel nur der Ortspfarrer vornehmen, daher wurden die KB der vorherrschenden Konfession auch für die anderen Bekenntnisse zuständig. Auch wo „durch besondere Dispensation des Regenten“ Geistliche des anderen Bekenntnisses zugelassen waren, hatten diese dem Ortspfarrer Anzeige von jeder vorgenommenen Amtshandlung zur Eintragung in die KB zu machen und die zustehenden Pfarrgebühren abzuführen<ref>W. Andreas, Gesch. d. Bad. Verwaltungsorganisation und Verfassung 1802-1819, Karlsruhe 1913, 171. - A. Ludwig, Das kirchl. Leben der evgl.-prot. Kirche in Baden, Tübingen 1907.</ref>. Dieser sogenannte ''Pfarrbann'' bestand bis 1844. Selbst für Ortsteile, die von alther Filialen von Nachbarpfarreien waren, mußten die Einträge im KB des Mehrheitsbekenntnisses am Ort erfolgen<ref>Vgl. Heinsheim, Hüffenhardt u.a.</ref>. | |||
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Version vom 20. Januar 2016, 16:30 Uhr
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c) Die Stellung des Minderheitsbekenntnisses
Die Bekenntniszugehörigkeit des Einzelorts hat sich seit dem 18. Jhdt kaum geändert. Auch der Zusammenschluß zum Land Baden hat zunächst noch jahrzehntelang keine größeren Änderungen gebracht. Das 1. Konstitutionsedikt vom 14. Mai 1807 hatte „zur Sicherung des perpetuierlichen religiösen Ortscharakters nach dem Normaljahr und zur Erhaltung einer ungemischten Ortsreligion“ an den Orten, „in denen nur eine Konfession das Staalsbürgerrecht und die pfarrlichen Rechte“ hatte, „die fremden Religionsverwandtien der Kirchenpolizei ihres Ortes in allen jenen Handlungen unterworfen, welche außerhalb ihrer Wohnung sich äußerten“. Taufen, Trauungen, Beerdigungen durfte in der Regel nur der Ortspfarrer vornehmen, daher wurden die KB der vorherrschenden Konfession auch für die anderen Bekenntnisse zuständig. Auch wo „durch besondere Dispensation des Regenten“ Geistliche des anderen Bekenntnisses zugelassen waren, hatten diese dem Ortspfarrer Anzeige von jeder vorgenommenen Amtshandlung zur Eintragung in die KB zu machen und die zustehenden Pfarrgebühren abzuführen[1]. Dieser sogenannte Pfarrbann bestand bis 1844. Selbst für Ortsteile, die von alther Filialen von Nachbarpfarreien waren, mußten die Einträge im KB des Mehrheitsbekenntnisses am Ort erfolgen[2].
Das Bürgerrechtsgesetz vom 31.12.1831 gab zwar allen christlichen Staatsbürgern das Recht, in jeder Gemeinde des Großherzogtums als Bürger aufgenommen zu werden. Juden erhielten das gleiche Recht erst 1862. Seit 1840 wurden auch die religiösen Minderheiten der nächsten Pfarrei ihres Bekenntnisses zur Pastoration zugewiesen. Doch bestand die Verpflichtung aus dem Pfarrbann - Eintrag im KB des Mehrheitsbekenntnisses am Ort und Abführung der Stolgebühren - noch bis zur Aufhebung des Pfarrbanns 1844 weiter[3]. Das KB des Mehrheitsbekenntnisses ist daher bis 1844 für