Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/061: Unterschied zwischen den Versionen

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berechtigten sieben Gemeinden behandelt werden möchte, so daß die
berechtigten sieben Gemeinden behandelt werden möchte, so daß die
jungen Bürger, sobald sie das 25. Lebensjahr erreicht haben, die
jungen Bürger, sobald sie das 25. Lebensjahr erreicht haben, die
gewöhnliche Holzgabe bekommen. Es wird 25. Mai 1785
gewöhnliche Holzgabe bekommen. Es wird 25. Mai 1785
dahin genehmigt, daß die 25 jährigen Bürger erst dann eintreten,
dahin genehmigt, daß die 25 jährigen Bürger erst dann eintreten,
wenn eine Abgabe durch den Tod eines alten Bürgers frei wird.
wenn eine Abgabe durch den Tod eines alten Bürgers frei wird.
Die Zahl der holzberechtigten Bürger betrug damals 154. 1802
Die Zahl der holzberechtigten Bürger betrug damals 154. 1802
werden nach Mannheim verkauft 74 Eichen à 50 fl, 67 Forlen à 40 fl,
werden nach Mannheim verkauft 74 Eichen à 50 fl, 67 Forlen à 40 fl,
522 lange Ruten à 20 fl = 16 820 fl. 1828 haben etliche Bürger
522 lange Ruten à 20 fl = 16 820 fl. 1828 haben etliche Bürger
von hier Audienz und geben an, daß die Gemeinde durch den Vergleich,  
von hier Audienz und geben an, daß die Gemeinde durch den Vergleich,
aus dem Herrschaftswald jährlich 308 Klafter Brennholz zu
aus dem Herrschaftswald jährlich 308 Klafter Brennholz zu
bekommen, in das sich die Bürgerschaft so teile, daß jeder Bürger
bekommen, in das sich die Bürgerschaft so teile, daß jeder Bürger
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halb Klafter extra bekommen, wie sie meinen, ohne Berechtigung. Da
halb Klafter extra bekommen, wie sie meinen, ohne Berechtigung. Da
die Bürgerschaft, die der Vogt einzeln in seine Wohnung kommen
die Bürgerschaft, die der Vogt einzeln in seine Wohnung kommen
ließ, sich für diese Extraklafter aussprach, wurden die Beschwerdeführer  
ließ, sich für diese Extraklafter aussprach, wurden die Beschwerdeführer
abgewiesen.
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bevor das Gabholz aus 308 Klafter festgesetzt war, sein notdürftig
bevor das Gabholz aus 308 Klafter festgesetzt war, sein notdürftig
Holz in Scheitern und Wellen aus dem dortigen Herrschaftswald
Holz in Scheitern und Wellen aus dem dortigen Herrschaftswald
bezogen haben, welcher Bezug sich auf eine alte Urkunde des Lagerbuchs  
bezogen haben, welcher Bezug sich auf eine alte Urkunde des Lagerbuchs
gründe. Das Ministerium verlangt beglaubigte Abschrift jener
gründe. Das Ministerium verlangt beglaubigte Abschrift jener
Urkunde und seit wann diese Holzberechtigung geändert und auf
Urkunde und seit wann diese Holzberechtigung geändert und auf
308 Klafter festgesetzt wurde und unter welchen Bedingungen dies
308 Klafter festgesetzt wurde und unter welchen Bedingungen dies
geschehen sei. Die Petenten wurden abgewiesen. 1836 erhob die
geschehen sei. Die Petenten wurden abgewiesen. 1836 erhob die
Gemeinde Klage gegen den Fiskus und verlangte unentgeltliche Abgabe  
Gemeinde Klage gegen den Fiskus und verlangte unentgeltliche Abgabe
von ''Bau''holz aus dem Herrschaftswald, wurde aber auch in
von ''Bau''holz aus dem Herrschaftswald, wurde aber auch in
letzter Instanz abgewiesen. 1841. Nach oberhofgerichtlichem Urteil
letzter Instanz abgewiesen. 1841. Nach oberhofgerichtlichem Urteil
müssen dem Bürgermeister jährlich vier Klafter, jedem Mitglied des
müssen dem Bürgermeister jährlich vier Klafter, jedem Mitglied des
Gemeinderats drei, jedem Bürger zweieinhalb Klafter und jeder Witwe
Gemeinderats drei, jedem Bürger zweieinhalb Klafter und jeder Witwe
ein Klafter Holz nebst abfallendem Reisig unentgeltlich aus dem Rüppurer  
ein Klafter Holz nebst abfallendem Reisig unentgeltlich aus dem Rüppurer
Domänenwald abgegeben werden. Somit ist das frühere auf
Domänenwald abgegeben werden. Somit ist das frühere auf
308 Klafter bestimmte Holzquantum hinfällig geworden. Die Prozeßkosten  
308 Klafter bestimmte Holzquantum hinfällig geworden. Die Prozeßkosten
1844 betrugen 325 fl. 1852 kommt ein Vergleich wegen
1844 betrugen 325 fl. 1852 kommt ein Vergleich wegen
der ''Ablösung'' der Holzberechtigung zustande. Die Gemeinde hat
der ''Ablösung'' der Holzberechtigung zustande. Die Gemeinde hat
außer einer bestimmten Waldfläche einen Wert von 3736 fl 10 Kr.
außer einer bestimmten Waldfläche einen Wert von 3736 fl 10 Kr.

Aktuelle Version vom 22. Januar 2016, 16:19 Uhr

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Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr
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      1784 bittet die hiesige Gemeinde, daß sie in Ansehung des Gabholzes ebenso wie die in den herrschaftlichen Hardtwaldungen berechtigten sieben Gemeinden behandelt werden möchte, so daß die jungen Bürger, sobald sie das 25. Lebensjahr erreicht haben, die gewöhnliche Holzgabe bekommen. Es wird – 25. Mai 1785 – dahin genehmigt, daß die 25 jährigen Bürger erst dann eintreten, wenn eine Abgabe durch den Tod eines alten Bürgers frei wird. Die Zahl der holzberechtigten Bürger betrug damals 154. – 1802 werden nach Mannheim verkauft 74 Eichen à 50 fl, 67 Forlen à 40 fl, 522 lange Ruten à 20 fl = 16 820 fl. – 1828 haben etliche Bürger von hier Audienz und geben an, daß die Gemeinde durch den Vergleich, aus dem Herrschaftswald jährlich 308 Klafter Brennholz zu bekommen, in das sich die Bürgerschaft so teile, daß jeder Bürger jährlich zwei Klafter erhalte, geschädigt werde, da etwa 40 der jüngsten Bürger leer ausgehen. Jetzt haben wir 180 Bürger und mit den Bürgerwitwen über 200. Das Holz reiche nicht. Auch beschweren sie sich, weil der Vogt zwei Klafter extra und eines zum Heizen der Amtsstube, und der Bürgermeister ein Klafter extra, die drei übrigen Richter und die beiden Hebammen und der Gerichtsschreiber je ein halb Klafter extra bekommen, wie sie meinen, ohne Berechtigung. Da die Bürgerschaft, die der Vogt einzeln in seine Wohnung kommen ließ, sich für diese Extraklafter aussprach, wurden die Beschwerdeführer abgewiesen.

      1831 soll nach dem Bericht des Ortsgerichts dahier, jeder Bürger, wenn er verheiratet war und das 25. Lebensjahr zurückgelegt hatte, bevor das Gabholz aus 308 Klafter festgesetzt war, sein notdürftig Holz in Scheitern und Wellen aus dem dortigen Herrschaftswald bezogen haben, welcher Bezug sich auf eine alte Urkunde des Lagerbuchs gründe. Das Ministerium verlangt beglaubigte Abschrift jener Urkunde und seit wann diese Holzberechtigung geändert und auf 308 Klafter festgesetzt wurde und unter welchen Bedingungen dies geschehen sei. Die Petenten wurden abgewiesen. – 1836 erhob die Gemeinde Klage gegen den Fiskus und verlangte unentgeltliche Abgabe von Bauholz aus dem Herrschaftswald, wurde aber auch in letzter Instanz abgewiesen. – 1841. Nach oberhofgerichtlichem Urteil müssen dem Bürgermeister jährlich vier Klafter, jedem Mitglied des Gemeinderats drei, jedem Bürger zweieinhalb Klafter und jeder Witwe ein Klafter Holz nebst abfallendem Reisig unentgeltlich aus dem Rüppurer Domänenwald abgegeben werden. Somit ist das frühere auf 308 Klafter bestimmte Holzquantum hinfällig geworden. Die Prozeßkosten 1844 betrugen 325 fl. – 1852 kommt ein Vergleich wegen der Ablösung der Holzberechtigung zustande. Die Gemeinde hat außer einer bestimmten Waldfläche einen Wert von 3736 fl 10 Kr.