Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/064: Unterschied zwischen den Versionen
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unbekannter Hand zerschlagen. Es wird ein neuer aufgestellt. | unbekannter Hand zerschlagen. Es wird ein neuer aufgestellt. – | ||
1749 wird das Recht des Fischens um jährlich 11 fl 30 Kr. versteigert; | 1749 wird das Recht des Fischens um jährlich 11 fl 30 Kr. versteigert; | ||
die Gräben bei Gottsau um 2 fl. Doch wird dabei geklagt, daß das | die Gräben bei Gottsau um 2 fl. Doch wird dabei geklagt, daß das | ||
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Personen als die, die berechtigt sind. In den Gottsauer Gräben | Personen als die, die berechtigt sind. In den Gottsauer Gräben | ||
vollends liegen die Soldaten Tag und Nacht zum Fischen, so daß | vollends liegen die Soldaten Tag und Nacht zum Fischen, so daß | ||
dort nichts aufkommen könne. | dort nichts aufkommen könne. – 1752 wird der herrschaftliche Weiher | ||
zu Rüppurr um das Schloß herum, der mit Karpfen besetzt worden | zu Rüppurr um das Schloß herum, der mit Karpfen besetzt worden | ||
war, ausgefischt; der gnädige Herr war selbst dabei. | war, ausgefischt; der gnädige Herr war selbst dabei. – 1754 will | ||
in Gottsau der bisherige Fischpächter nicht weiter pachten, da die | in Gottsau der bisherige Fischpächter nicht weiter pachten, da die | ||
Soldaten mit Angeln und Netzen alles ausfischen. Ein Sergeant | Soldaten mit Angeln und Netzen alles ausfischen. Ein Sergeant | ||
pachtet es um 8 fl. | pachtet es um 8 fl. – 1790: Da im Bruchgraben die herrschaftlichen | ||
Krebse gehalten werden, so wird das Fischen darin nicht gestattet. | Krebse gehalten werden, so wird das Fischen darin nicht gestattet. – | ||
Seit 1790 wird das hiesige Fischwasser einer Fischerei-Kommission | Seit 1790 wird das hiesige Fischwasser einer Fischerei-Kommission | ||
übergeben, gegen jährlich 5 fl. | übergeben, gegen jährlich 5 fl. – 1794 wird berichtet, daß die Alb | ||
seit 2 Jahren von den französischen Soldaten beständig ausgefischt | seit 2 Jahren von den französischen Soldaten beständig ausgefischt | ||
werde, so daß keine Einrichtung zur Verbesserung der Fischzucht gemacht | werde, so daß keine Einrichtung zur Verbesserung der Fischzucht gemacht | ||
werden könne. Der Müller übernimmt es gegen jährliche | werden könne. Der Müller übernimmt es gegen jährliche | ||
8 fl. | 8 fl. – 1795 klagt er aber, daß die Rüppurrer Einwohner nicht nur | ||
selbst unerlaubterweise fischen, sondern auch dem dort einquartierten | selbst unerlaubterweise fischen, sondern auch dem dort einquartierten | ||
Militär Anleitung dazu geben; er bittet um Abhilfe. | Militär Anleitung dazu geben; er bittet um Abhilfe. – 1796 heißt | ||
es, daß die <tt>Condé</tt>'schen Soldaten „rottenweise aus die Fischerei ausziehen”. | es, daß die <tt>Condé</tt>'schen Soldaten „rottenweise aus die Fischerei ausziehen”. | ||
– Seit die Fabriken im Albtal entstanden sind und das | |||
Albwasser unrein geworden, ist der Fluß bei Rüppurr sehr fischarm | Albwasser unrein geworden, ist der Fluß bei Rüppurr sehr fischarm | ||
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und unvertreibbar die ''Ausgaben'', auch im Gemeindeleben. So | und unvertreibbar die ''Ausgaben'', auch im Gemeindeleben. So | ||
stoßen wir schon in alter Zeit auf allerlei | stoßen wir schon in alter Zeit auf allerlei | ||
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jedes Haus und jede Hofstatt, so vor Langem gebaut und zur Hofstatt | jedes Haus und jede Hofstatt, so vor Langem gebaut und zur Hofstatt | ||
eingefangen ist, der Gnädigen Herrschaft, als Grund- und Vogtsherrn, | eingefangen ist, der Gnädigen Herrschaft, als Grund- und Vogtsherrn, | ||
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gnädiger Herrschaft jährlich 4 fl als Schutzzoll erlegen, jedoch auch | gnädiger Herrschaft jährlich 4 fl als Schutzzoll erlegen, jedoch auch | ||
noch die Handfronen tun, und so lange er keine liegenden Güter besitzt, | noch die Handfronen tun, und so lange er keine liegenden Güter besitzt, | ||
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des dortigen Wassers zwischen Ettlingen und Rüppurr bezeichnet, von unbekannter Hand zerschlagen. Es wird ein neuer aufgestellt. – 1749 wird das Recht des Fischens um jährlich 11 fl 30 Kr. versteigert; die Gräben bei Gottsau um 2 fl. Doch wird dabei geklagt, daß das Flößen den Fischen schädlich sei; auch fangen und schießen andere Personen als die, die berechtigt sind. In den Gottsauer Gräben vollends liegen die Soldaten Tag und Nacht zum Fischen, so daß dort nichts aufkommen könne. – 1752 wird der herrschaftliche Weiher zu Rüppurr um das Schloß herum, der mit Karpfen besetzt worden war, ausgefischt; der gnädige Herr war selbst dabei. – 1754 will in Gottsau der bisherige Fischpächter nicht weiter pachten, da die Soldaten mit Angeln und Netzen alles ausfischen. Ein Sergeant pachtet es um 8 fl. – 1790: Da im Bruchgraben die herrschaftlichen Krebse gehalten werden, so wird das Fischen darin nicht gestattet. – Seit 1790 wird das hiesige Fischwasser einer Fischerei-Kommission übergeben, gegen jährlich 5 fl. – 1794 wird berichtet, daß die Alb seit 2 Jahren von den französischen Soldaten beständig ausgefischt werde, so daß keine Einrichtung zur Verbesserung der Fischzucht gemacht werden könne. Der Müller übernimmt es gegen jährliche 8 fl. – 1795 klagt er aber, daß die Rüppurrer Einwohner nicht nur selbst unerlaubterweise fischen, sondern auch dem dort einquartierten Militär Anleitung dazu geben; er bittet um Abhilfe. – 1796 heißt es, daß die Condé'schen Soldaten „rottenweise aus die Fischerei ausziehen”. – Seit die Fabriken im Albtal entstanden sind und das Albwasser unrein geworden, ist der Fluß bei Rüppurr sehr fischarm und das Fischen ergebnislos. –- Neben den Einnahmen stehen wuchtig und unvertreibbar die Ausgaben, auch im Gemeindeleben. So stoßen wir schon in alter Zeit auf allerlei
5. Abgaben und Steuern.
In der Erneuerung des Lagerbuchs 1740 wird bestätigt, daß jedes Haus und jede Hofstatt, so vor Langem gebaut und zur Hofstatt eingefangen ist, der Gnädigen Herrschaft, als Grund- und Vogtsherrn, alle Jahr auf Martini eine Haus-Allmend-Henne zu geben schuldig ist.
Ein jeder dahier angenommene, unverbürgerter Hintersaß muß gnädiger Herrschaft jährlich 4 fl als Schutzzoll erlegen, jedoch auch noch die Handfronen tun, und so lange er keine liegenden Güter besitzt, alljährlich 1 fl Hintersaßschatzung entrichten.
Dies sind die allgemeinen Bestimmungen. Im Besondern aber wird gefordert:
1) Unablösiger Bodenzins aus Häusern, Scheuern, Hofraiten, auch Baum- und Küchengärten, die Mannslehen sind jährlich 12 Kreuzer