Amtsblatt G 1859 No.12 Verord.82: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.3, Verordnung Nr.12, S.13 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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Version vom 14. März 2016, 11:56 Uhr
- 3.3.1859, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.12, Verordnung No.82
- Die Erhebung des Gutes Scheuba zu einem selbständigen Gutsbezirke
- Das im Kreis Lötzen belegene Gut Scheuba ist durch die Allerhöchste Ordre vom 11ten Dezember v. J.
zu einem selbstständigen Gutsbezirke erklärt worden, was hiermit bekannt gemacht wird. [1]