Amtsblatt G 1859 No.12 Verord.82: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 14. März 2016, 11:56 Uhr

  • 3.3.1859, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.12, Verordnung No.82
Die Erhebung des Gutes Scheuba zu einem selbständigen Gutsbezirke
Das im Kreis Lötzen belegene Gut Scheuba ist durch die Allerhöchste Ordre vom 11ten Dezember v. J.
zu einem selbstständigen Gutsbezirke erklärt worden, was hiermit bekannt gemacht wird. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.3, Verordnung Nr.12, S.13 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums