Herforder Chronik (1910)/602: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Herforder Chronik (1910)|601|635|603|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Herforder Chronik (1910)|601|635|603|korrigiert}}</noinclude>
 
Kanten höher als die Elle vor einen Reichsthaler zugelassen seyn. Eine oder zwey Neige (Reihe) Perlen stehen ihnen auf Hochzeiten zu tragen frey. Das übermässige entblössen aber (gleich wie das ehrbahre Frauenzimmer von selbsten unterlassen wird) sollen sie einstellen; Auch die Kleider mit schwarzen Kanten oder Krausen nicht besetzen, noch die mit vielen Kanten gekrausete Mützen und Hauben, noch <tt>Santeen</tt><ref>Kopfputz, haubenartiger Aufsatz.</ref> und dergleichen <tt>ala moden</tt><ref>Stutzerhaft, nach französischer Mode.</ref> Mützen und Aufsätzen <tt>continuiren</tt> (fortsetzen).
 
<center>
5.
</center>
Gleich wie aber denen <tt>Doctoribus</tt> und <tt>Licentiaten</tt> in denen gemeinen Rechts <tt>Constitutionen</tt> vorhin erlaubet, Gold und Silber, auch sonst kostbare Stoffen zu tragen, So haben wir dieselben nebst ihren Frauen und Kindern unter dieser Ordnung nicht begriffen, sondern <tt>per expressum</tt> (ausdrücklich), gleich wie die Bürgermeister, deren Frauen und Kinder davon <tt>eximiret</tt> (ausgenommen), und übrigen bey Straffe 5 Goldgülden sich allen desjenigen, was oben verbotten, zu enthalten hiemit weniger nicht (d. i. um so mehr) anbefohlen, als obgemelten <tt>graduirten</tt><ref>Die einen akademischen Rang einnehmen.</ref> die edle Demuht dahin <tt>recommendiren</tt> (empfehlen) wollen, daß dieselben andern keine Ärgernisse geben, sondern vielmehr gleich wie sie im Stande andern Bürgern, also in Tugenden auch andern vorgehen müssen.
 
<center>
<tt>Tit. II.</tt><br />
Was in folgenden <tt>Classibus</tt> insgemein, <tt>in specie</tt><ref>Im besonderen.</ref> in dem andern Stande zugelassen und verbotten.<br />
1.
</center>
Es wird ein jedweder von selbsten leicht schliessen, daß alle Dasjenige, was im ersten Stande verbotten, im andern um so vielmehr ohnzulässig. Solle aber einer aus dem andern Stande sich unterstehen dessen was im ersten Stande verbotten, sich dennoch anzumassen, soll derselbe doppelt so viel Straffe erlegen, da es im übrigen, was im ersten Stande zugelassen, im andern Stande aber verbotten, bei der einfachen Straffe verbleibet, wornach sich ungleichen der dritte und vierte Stand allerdings <tt>respective</tt> (beziehungsweise) zu achten hat.
 
<center>
2.
</center>
Diesem nächst wird denen so Manns als Frauens Personen verbotten keine seidene Kleider ohne von Taffet oder Tobin zu tragen, wie ihnen dann bevor bleibet ihre Kleider mit schwarzen Tobin oder doppelten Taffet ausstaffiren aber nicht unterfüttern zu lassen.
 
<center>
3.
</center>
Güldene und silberne Gallaunen (Besatz) werden bei Straffe verbotten. Denen Frauens Personen aber eine oder zwey Reigen (Reihen) schmale Gallaunen um die Röcke zu tragen erlaubet. Und ob gleich ihnen ehrbare Kappen weisse
 
<references />

Aktuelle Version vom 11. August 2018, 14:57 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Herforder Chronik (1910)

Herforder_Chronik_1910.djvu # 635

<<<Vorherige Seite
[601]
Nächste Seite>>>
[603]
Herforder_Chronik_1910.djvu # 635
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Kanten höher als die Elle vor einen Reichsthaler zugelassen seyn. Eine oder zwey Neige (Reihe) Perlen stehen ihnen auf Hochzeiten zu tragen frey. Das übermässige entblössen aber (gleich wie das ehrbahre Frauenzimmer von selbsten unterlassen wird) sollen sie einstellen; Auch die Kleider mit schwarzen Kanten oder Krausen nicht besetzen, noch die mit vielen Kanten gekrausete Mützen und Hauben, noch Santeen[1] und dergleichen ala moden[2] Mützen und Aufsätzen continuiren (fortsetzen).

5.

Gleich wie aber denen Doctoribus und Licentiaten in denen gemeinen Rechts Constitutionen vorhin erlaubet, Gold und Silber, auch sonst kostbare Stoffen zu tragen, So haben wir dieselben nebst ihren Frauen und Kindern unter dieser Ordnung nicht begriffen, sondern per expressum (ausdrücklich), gleich wie die Bürgermeister, deren Frauen und Kinder davon eximiret (ausgenommen), und übrigen bey Straffe 5 Goldgülden sich allen desjenigen, was oben verbotten, zu enthalten hiemit weniger nicht (d. i. um so mehr) anbefohlen, als obgemelten graduirten[3] die edle Demuht dahin recommendiren (empfehlen) wollen, daß dieselben andern keine Ärgernisse geben, sondern vielmehr gleich wie sie im Stande andern Bürgern, also in Tugenden auch andern vorgehen müssen.

Tit. II.
Was in folgenden Classibus insgemein, in specie[4] in dem andern Stande zugelassen und verbotten.
1.

Es wird ein jedweder von selbsten leicht schliessen, daß alle Dasjenige, was im ersten Stande verbotten, im andern um so vielmehr ohnzulässig. Solle aber einer aus dem andern Stande sich unterstehen dessen was im ersten Stande verbotten, sich dennoch anzumassen, soll derselbe doppelt so viel Straffe erlegen, da es im übrigen, was im ersten Stande zugelassen, im andern Stande aber verbotten, bei der einfachen Straffe verbleibet, wornach sich ungleichen der dritte und vierte Stand allerdings respective (beziehungsweise) zu achten hat.

2.

Diesem nächst wird denen so Manns als Frauens Personen verbotten keine seidene Kleider ohne von Taffet oder Tobin zu tragen, wie ihnen dann bevor bleibet ihre Kleider mit schwarzen Tobin oder doppelten Taffet ausstaffiren aber nicht unterfüttern zu lassen.

3.

Güldene und silberne Gallaunen (Besatz) werden bei Straffe verbotten. Denen Frauens Personen aber eine oder zwey Reigen (Reihen) schmale Gallaunen um die Röcke zu tragen erlaubet. Und ob gleich ihnen ehrbare Kappen weisse

  1. Kopfputz, haubenartiger Aufsatz.
  2. Stutzerhaft, nach französischer Mode.
  3. Die einen akademischen Rang einnehmen.
  4. Im besonderen.