Herforder Chronik (1910)/606: Unterschied zwischen den Versionen

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Damit auch obige Kleider-Ordnung in stetiger <tt>Observantz</tt> (Beobachtung) unverrücket behalten werde, so seynd die in einer jeden <tt>Classe</tt> angeführten Straffen dahin <tt>declarirt</tt> (erklärt) daß wenn einer zum ersten mal wider die Ordnung handelt die einfache Straffe, zum andern male die doppelte Straffe, zum dritten mal dreyfache Straffe erlegen und gewertigen soll, daß ihm die Kleider weggenommen oder das verbottene als Schnüre, Band, Gallaunen, Kanten oder ander Werck öffentlich abgerissen werde. Gestalten (d. i. da ja) ein jedweder vor Schimpf und Schaden hüten und der Ordnung gehorsamlich sich gemäß bezeigen wird.
 
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6.
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Endlich haben Wir Unseren Bürgern und übrigen Einwohnern nochmalen die Ehrbarkeit anbefehlen, <tt>in specie</tt> (besonders) aber <tt>emandiren</tt> (den richtigen Weg weisen) wollen, wann sie etwa zu Rathause gefordert, es seyn in <tt>privatis</tt> oder <tt>publicis</tt><ref>In eigenen oder öffentlichen Angelegenheiten.</ref> und vor ihre Obrigkeit treten sollen, fein bürgerlich gekleidet, und mit dem Mantel herauf kommen müssen, bey Straffe 18 mgr.
 
Womit diese Kleider-Ordnung geschlossen, und denen dazu Verordneten, und <tt>Censoren</tt> und <tt>Inspectoren</tt><ref>Aufsichtsbeamten.</ref> zu fleißiger Obacht <tt>recommendiret</tt> (empfohlen) wird.
 
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<tt>Appendix</tt><ref>Anhang.</ref>
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Weilen wir auch mit sonderbarem Mißfallen verspüret, daß bey denen Hochzeits-<tt>Collationen</tt> (Feiern), woselbst vor andern gute Ordnungen nach Unterscheid der Stände zu halten, die Anwesende Jungfrauen ohne eintzigen Scheu auff die erste Bank nahe an der Braut Seite eindringen, und sich unternehmen vor andern Fürnehmen Standes sich hervor zu thun, wodurch dan zu weilen ärgerliche Unordnungen und Tumulte entstehen, So wird einer jeden Jungfrauen, weß Standes dieselbe sey, anbefohlen, sich nach ihrem Stande zu richten, und keine, so ihr etwa standmässig vorgehet zu verdrengen oder vorutreten, oder zu gewärtigen, daß sie durch eine dazu verordnete Person an gehörigen Ort gewiesen und noch darüber bestrafft werden soll.
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Aktuelle Version vom 13. August 2018, 11:01 Uhr

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Herforder Chronik (1910)

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5.

Damit auch obige Kleider-Ordnung in stetiger Observantz (Beobachtung) unverrücket behalten werde, so seynd die in einer jeden Classe angeführten Straffen dahin declarirt (erklärt) daß wenn einer zum ersten mal wider die Ordnung handelt die einfache Straffe, zum andern male die doppelte Straffe, zum dritten mal dreyfache Straffe erlegen und gewertigen soll, daß ihm die Kleider weggenommen oder das verbottene als Schnüre, Band, Gallaunen, Kanten oder ander Werck öffentlich abgerissen werde. Gestalten (d. i. da ja) ein jedweder vor Schimpf und Schaden hüten und der Ordnung gehorsamlich sich gemäß bezeigen wird.

6.

Endlich haben Wir Unseren Bürgern und übrigen Einwohnern nochmalen die Ehrbarkeit anbefehlen, in specie (besonders) aber emandiren (den richtigen Weg weisen) wollen, wann sie etwa zu Rathause gefordert, es seyn in privatis oder publicis[1] und vor ihre Obrigkeit treten sollen, fein bürgerlich gekleidet, und mit dem Mantel herauf kommen müssen, bey Straffe 18 mgr.

Womit diese Kleider-Ordnung geschlossen, und denen dazu Verordneten, und Censoren und Inspectoren[2] zu fleißiger Obacht recommendiret (empfohlen) wird.

Appendix[3]

Weilen wir auch mit sonderbarem Mißfallen verspüret, daß bey denen Hochzeits-Collationen (Feiern), woselbst vor andern gute Ordnungen nach Unterscheid der Stände zu halten, die Anwesende Jungfrauen ohne eintzigen Scheu auff die erste Bank nahe an der Braut Seite eindringen, und sich unternehmen vor andern Fürnehmen Standes sich hervor zu thun, wodurch dan zu weilen ärgerliche Unordnungen und Tumulte entstehen, So wird einer jeden Jungfrauen, weß Standes dieselbe sey, anbefohlen, sich nach ihrem Stande zu richten, und keine, so ihr etwa standmässig vorgehet zu verdrengen oder vorutreten, oder zu gewärtigen, daß sie durch eine dazu verordnete Person an gehörigen Ort gewiesen und noch darüber bestrafft werden soll.

  1. In eigenen oder öffentlichen Angelegenheiten.
  2. Aufsichtsbeamten.
  3. Anhang.