Amtsblatt G 1870 No.46 Verord.671: Unterschied zwischen den Versionen
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* '''17.10.1870, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, No.46, Verordnung No.671 | * '''17.10.1870, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, No.46, Verordnung No.671 | ||
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:Im Auftrage des Königl. Minsteriums der geistlichen Unterichts- und Medizinal-Angelegenheiten wird die nachstehend abgedruckte von dem Herrn Bischof von Ermland ausgefertifte Erektions- und Circumscriptions-Urkunde der Missions-Pfarrei | :Im Auftrage des Königl. Minsteriums der geistlichen Unterichts- und Medizinal-Angelegenheiten wird die nachstehend abgedruckte von dem Herrn Bischof von Ermland ausgefertifte Erektions- und Circumscriptions-Urkunde der Missions-Pfarrei | ||
: '''Johannisburg vom 21.Juli 1870''' | : '''Johannisburg vom 21.Juli 1870''' | ||
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: Gumbinnen, den 17.10. 1870 | : Gumbinnen, den 17.10. 1870 | ||
:Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen. | :Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen. | ||
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref name=" | :Philippus durch Gottes Erbarmung und des hl. apostolischen Stuhles Gnade Bischof von Ermland. | ||
| width= | : Die in dem Kreise Johannisburg wohnenden Katholiken wurden ehedem durch die Geistlichen in [[Heiligelinde]], später durch den Curatus von [[Lyck]] missionsweise pastioriert. Da jedoch auf solche Weise für die Befriedung der religiösen Bedürfnisse jener Katholiken nicht ausreichend gesorgt war, so ließen Wir bei Gelegenheit der Sekundizfeier des Papstes Pius IX. in Unserer Diözese eine Collecte abhalten, deren Ergebniß so erfreulich war, das Wir sofort im Frühjahr 1869 einen eigenen Geistlichen in Johannisburg anstellen konnten. Zwar sind die Verhältnisse dortselbst noch nicht soweit entwickelt, daß schon jetzt die Errichtung einer förmlichen Parochie möglich wäre, es ist aber zur Consolidirung des dem Geistlichen in Johannisburg überwiesenen Bezirkes und zur Anerkennung seiner amtlichen Stellung Seitens der hohen Staatsbehörden Uns zweckmäßig erschienen, nachstehende urkundliche Bestimmungen zu treffen. | ||
:1. Als Seelsorgsprengel werden dem Missionspfarrer in Johannisburg überwiesen | |||
:: a) der ganze landräthliche Kreis Johannisburg und | |||
:: b) ein Theil des landräthlichen Kreises Sensburg, welcher begrenzt wird im Westen durch den Mäker-See, im Norden durch den Gartschunka-Fluß, den Garten-See und einen Theil des Beldahns-See's, nämlich von dem Ausfluße des Gartens-See's bis zur Verbindung mit dem Spriding-See, im Osten und Süden endlich durch die Johannisburger Kreisgrenze. | |||
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref name="AMT70-671">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, Nr.46, Verordnung Nr.671, S.293 {{MDZ|bsb10694649|383}}</ref> | |||
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<noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude> | <noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude> | ||
Aktuelle Version vom 27. September 2025, 09:35 Uhr
- 17.10.1870, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, No.46, Verordnung No.671
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- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1870, Nr.46, Verordnung Nr.671, S.293 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums