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Die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt per Gemeinschaftsvereinbarung, die benachbarte Gemeinden abschließen und dem Ministerium des Innern des Landes zur Genehmigung vorlegen. Laut der Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://st.juris.de/st/GO_ST_rahmen.htm Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) Vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA 1993, S. 568), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.3.2006 (GVBl. LSA 2006, S. 128) Stand Juni 2007]</ref> ist eine kreisübergreifende Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bis 31. März 2004 möglich gewesen (§ 75). Die Kreiszugehörigkeit und die Landkreisgrenze ändern sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gemeinschaftsvereinbarung. Die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, dass eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes erfüllt ('''Trägergemeinde'''). Die Einwohnerzahl aller Mitgliedsgemeinden zusammen sollte mindestens 10.000 betragen (§76), in Ausnahmefällen mindestens 5.000. Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören müssen mindestens 8000 Einwohner haben und sind [[Einheitsgemeinde|Einheitsgemeinden]] (§ 10). Das Ministerium des Innern kann eine [[Einheitsgemeinde]] mit mehr als 8000 Einwohnern mit weiteren Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenschließen, dann wird die Einheitsgemeinde Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft. Die Gemeinschaftsvereinbarung bestimmt Namen und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft. Die Vereinbarung wird im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises veröffentlicht. Gibt der Landkreis kein Verkündungsblatt heraus, wird die Vereinbarung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes veröffentlicht. Neugründungen und Veränderungen (Grenzänderungen, Namensänderungen) werden auf der Webseite des [http://www.stala.sachsen-anhalt.de/gk/and/vw/gk.vw.tab.html | Die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt per Gemeinschaftsvereinbarung, die benachbarte Gemeinden abschließen und dem Ministerium des Innern des Landes zur Genehmigung vorlegen. Laut der Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://st.juris.de/st/GO_ST_rahmen.htm Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) Vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA 1993, S. 568), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.3.2006 (GVBl. LSA 2006, S. 128) Stand Juni 2007]</ref> ist eine kreisübergreifende Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bis 31. März 2004 möglich gewesen (§ 75). Die Kreiszugehörigkeit und die Landkreisgrenze ändern sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gemeinschaftsvereinbarung. Die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, dass eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes erfüllt ('''Trägergemeinde'''). Die Einwohnerzahl aller Mitgliedsgemeinden zusammen sollte mindestens 10.000 betragen (§76), in Ausnahmefällen mindestens 5.000. Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören müssen mindestens 8000 Einwohner haben und sind [[Einheitsgemeinde|Einheitsgemeinden]] (§ 10). Das Ministerium des Innern kann eine [[Einheitsgemeinde]] mit mehr als 8000 Einwohnern mit weiteren Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenschließen, dann wird die Einheitsgemeinde Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft. Die Gemeinschaftsvereinbarung bestimmt Namen und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft. Die Vereinbarung wird im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises veröffentlicht. Gibt der Landkreis kein Verkündungsblatt heraus, wird die Vereinbarung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes veröffentlicht. Neugründungen und Veränderungen (Grenzänderungen, Namensänderungen) werden auf der Webseite des [http://www.stala.sachsen-anhalt.de/gk/and/vw/gk.vw.tab.html Statistischen Landesamtes] aufgeführt. Im Jahre 2005 erfolgte eine grundlegende Reform der Verwaltungsgemeinschaften. | ||
Wegen Gründungsfehlern (§ 75a) nicht ''rechlich wirksam'' gebildete Verwaltungsgemeinschaften gelten rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Gemeinschaftsvereinbarung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das macht es machmal schwer, das Datum der Gründung zu ermitteln. Derzeit wird in Sachsen-Anhalt diskutiert, die Verwaltungsgemeinschaften aufzulösen und durch [[Verbandsgemeinde]]n und [[Einheitsgemeinde]]n zu ersetzen. | Wegen Gründungsfehlern (§ 75a) nicht ''rechlich wirksam'' gebildete Verwaltungsgemeinschaften gelten rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Gemeinschaftsvereinbarung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das macht es machmal schwer, das Datum der Gründung zu ermitteln. Derzeit wird in Sachsen-Anhalt diskutiert, die Verwaltungsgemeinschaften aufzulösen und durch [[Verbandsgemeinde]]n und [[Einheitsgemeinde]]n zu ersetzen. | ||
Version vom 24. Juni 2007, 11:03 Uhr
Eine Verwaltungsgemeinschaft ist in einigen deutschen Bundesländern eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich aus mehreren Gemeinden desselben Landkreises zusammensetzt. In manchen Bundesländern war auch eine kreisübergreifende Bildung möglich. Die Verwaltungsgemeinschaft hat eine eigene politische Vertretung und einen Vorsitzenden oder ein Oberhaupt, der je nach Bundesland auch den Titel Bürgermeister haben kann. Einen ersten Überblick bietet der Vorlage:Wikipedia (20.06.2007).
Bundesrepublik Deutschland
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wird die Verwaltungsgemeinschaft als Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet. Sie wird hier durch den Bürgermeister der jeweiligen erfüllende Gemeinde vertreten.
Bayern
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt per Gemeinschaftsvereinbarung, die benachbarte Gemeinden abschließen und dem Ministerium des Innern des Landes zur Genehmigung vorlegen. Laut der Gemeindeordnung des Landes[1] ist eine kreisübergreifende Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bis 31. März 2004 möglich gewesen (§ 75). Die Kreiszugehörigkeit und die Landkreisgrenze ändern sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gemeinschaftsvereinbarung. Die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, dass eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes erfüllt (Trägergemeinde). Die Einwohnerzahl aller Mitgliedsgemeinden zusammen sollte mindestens 10.000 betragen (§76), in Ausnahmefällen mindestens 5.000. Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören müssen mindestens 8000 Einwohner haben und sind Einheitsgemeinden (§ 10). Das Ministerium des Innern kann eine Einheitsgemeinde mit mehr als 8000 Einwohnern mit weiteren Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenschließen, dann wird die Einheitsgemeinde Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft. Die Gemeinschaftsvereinbarung bestimmt Namen und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft. Die Vereinbarung wird im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises veröffentlicht. Gibt der Landkreis kein Verkündungsblatt heraus, wird die Vereinbarung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes veröffentlicht. Neugründungen und Veränderungen (Grenzänderungen, Namensänderungen) werden auf der Webseite des Statistischen Landesamtes aufgeführt. Im Jahre 2005 erfolgte eine grundlegende Reform der Verwaltungsgemeinschaften. Wegen Gründungsfehlern (§ 75a) nicht rechlich wirksam gebildete Verwaltungsgemeinschaften gelten rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Gemeinschaftsvereinbarung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das macht es machmal schwer, das Datum der Gründung zu ermitteln. Derzeit wird in Sachsen-Anhalt diskutiert, die Verwaltungsgemeinschaften aufzulösen und durch Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden zu ersetzen.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein wird die Verwaltungsgemeinschaft als Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet. Sie entsteht nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtlichen Vertrag..
Thüringen
Laut Kommunalordnung des Landes[2] (§§ 46-48) ist eine Verwaltungsgemeinschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die von benachbarten Gemeinden (Mitgliedsgemeinden) des gleichen Landkreises unter Aufrechterhaltung ihres Bestands gebildet werden kann. Sie entsteht mit der Anerkennung durch Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums, in der auch Name und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft festgelegt werden. Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Gemeinden unter 3000 Einwohnern müssen einer Verwaltungsgemeinschaft angehören (Ausnahmen möglich). In der Regel müssen Verwaltungsgemeinschaften insgesamt mindestens 5000 Einwohner haben. Bildung, Erweiterung, Änderung und Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft sind gegen den Willen einer oder mehrere beteiligter Gemeinden per Gesetz möglich. Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind Gemeinschaftsversammlung und Gemeinschaftsvorsitzender.
Neben der Verwaltungsgemeinschaft gibt es in Thüringen noch die Struktur der erfüllenden Gemeinde (§§ 51, 52). Diese wird auch als eine Sonderform der Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet, ist jedoch keine Körperschaft öffentlichen Rechts[3]
Benutzte Quellen und Literatur
- ↑ Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) Vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA 1993, S. 568), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.3.2006 (GVBl. LSA 2006, S. 128) Stand Juni 2007
- ↑ Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455) (Stand Juni 2007)
- ↑ Die kommunalen Strukturen des Freistaates Thüringen im Überblick (PDF) auf den offiziellen Seiten des Freistaates Thüringen www.thueringen.de (19.06.2007)