Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)/055: Unterschied zwischen den Versionen
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mangelnde Platz in den Archiven noch mehr beschränket werden? Nach dem ohnvorgreiflichen Dafürhalten des Kirchenrats möchte es daher damit gethan sein, wenn den Pfarrern oder Kirchnern des Orts, denen die Führung der Kirchenbücher obliegt, aufgegeben würde, solche in duplo zu fertigen und das eine Exemplar bei dem Pfarrarchive zu behalten, das zweite aber in den nächsten vier Wochen nach Ablauf des Jahres an den Superintendenten abzugeben. So wie es sich übrigens von selbst verstehet, dass beide | mangelnde Platz in den Archiven noch mehr beschränket werden? Nach dem ohnvorgreiflichen Dafürhalten des Kirchenrats möchte es daher damit gethan sein, wenn den Pfarrern oder Kirchnern des Orts, denen die Führung der Kirchenbücher obliegt, aufgegeben würde, solche in duplo zu fertigen und das eine Exemplar bei dem Pfarrarchive zu behalten, das zweite aber in den nächsten vier Wochen nach Ablauf des Jahres an den Superintendenten abzugeben. So wie es sich übrigens von selbst verstehet, dass beide Exemplarien von den Pfarrern oder Kirchnern eigenhändig gefertigt und unterschrieben werden müssen, als möchte denselben zugleich für die neue Mühewaltung eine Ergötzlichkeit von einem oder zwei Groschen von jedem Blatt des Duplikats aus dem Kirchenärare zu verwilligen und den Superintendenten das Ausfertigen einiger Zeugnisse aus denen zum Ephoralarchiv abgegebenen Kirchenbüchern ausdrücklich zu untersagen sein.“ | ||
Diese Vorschläge ernteten den Beifall der Geheimen Kanzlei. Am 21. September 1795 schrieb Minister v. | Diese Vorschläge ernteten den Beifall der Geheimen Kanzlei. Am 21. September 1795 schrieb Minister v. Wurmb an das Oberkonsistorium, man sei mit dem Gutachten des Kirchenrats einverstanden, das Oberkonsistorium möge auf Grund neuerer Druckschriften, insbesondere des preussischen Landrechts, einen Entwurf zu besserer Einrichtung der Kirchenbücher einreichen; über die Duplikate gebe das Landrecht gleichfalls Anleitung. Merkwürdigerweise bemerkte aber die Geheime Kanzlei, die Einsendung von Duplikaten an die Ephoren und Konsistorien sei nicht zu empfehlen, wohl aber die an die Gerichte. Doch müssten die letzteren für die Kosten aufkommen, da die Arare nicht noch mehr belastet werden dürften. Den Pfarrern müsste unter allen Umständen das Recht, Zeugnisse auszustellen, verbleiben. Auf Grund dieser Wünsche, jedoch nicht ohne Abweichungen von der Geheimen Kanzlei, reichte das Oberkonsistorium einen Entwurf ein, der allseitig gefiel und durch ein Generale vom 18. Februar 1799 im Namen des Kurfürsten als neue gesetzliche Anweisung für ganz Sachsen, auch für die Lausitz, veröffentlicht ward. Diese „Anweisung für die Pfarrer | ||
Version vom 30. September 2007, 10:19 Uhr
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| Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901) | |
| Inhalt | |
| Ev.-Luth. Pfarren beginnend mit: A B C D E F G H I-J K L M N O P Q R S T U V W Z | |
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| Abkürzungen der Ephorien: A. = Annaberg, Au. = Auerbach, B. = Borna, Ch. I. = Chemnitz I., Ch. II. = Chemnitz II., Di. = Dippoldiswalde, Dr. I. = Dresden I., Dr. II. = Dresden II., F. = Freiberg, Gl. = Glauchau, Gr. = Grimma, Gh. = Großenhain, Lg. = Leisnig, Lp. I. = Leipzig I., Lp. II. = Leipzig II., Mg. = Marienberg, Mn. = Meißen, O. = Oschatz, Oe. = Oelsnitz/Vogtl., OL. = Oberlausitz, Pi. = Pirna, Pl. = Plauen, Rg. = Radeberg, Rtz. = Rochlitz, Sch. = Schwarzenberg, St. = Stollberg, W. = Werdau, Z. = Zwickau. | |
mangelnde Platz in den Archiven noch mehr beschränket werden? Nach dem ohnvorgreiflichen Dafürhalten des Kirchenrats möchte es daher damit gethan sein, wenn den Pfarrern oder Kirchnern des Orts, denen die Führung der Kirchenbücher obliegt, aufgegeben würde, solche in duplo zu fertigen und das eine Exemplar bei dem Pfarrarchive zu behalten, das zweite aber in den nächsten vier Wochen nach Ablauf des Jahres an den Superintendenten abzugeben. So wie es sich übrigens von selbst verstehet, dass beide Exemplarien von den Pfarrern oder Kirchnern eigenhändig gefertigt und unterschrieben werden müssen, als möchte denselben zugleich für die neue Mühewaltung eine Ergötzlichkeit von einem oder zwei Groschen von jedem Blatt des Duplikats aus dem Kirchenärare zu verwilligen und den Superintendenten das Ausfertigen einiger Zeugnisse aus denen zum Ephoralarchiv abgegebenen Kirchenbüchern ausdrücklich zu untersagen sein.“
Diese Vorschläge ernteten den Beifall der Geheimen Kanzlei. Am 21. September 1795 schrieb Minister v. Wurmb an das Oberkonsistorium, man sei mit dem Gutachten des Kirchenrats einverstanden, das Oberkonsistorium möge auf Grund neuerer Druckschriften, insbesondere des preussischen Landrechts, einen Entwurf zu besserer Einrichtung der Kirchenbücher einreichen; über die Duplikate gebe das Landrecht gleichfalls Anleitung. Merkwürdigerweise bemerkte aber die Geheime Kanzlei, die Einsendung von Duplikaten an die Ephoren und Konsistorien sei nicht zu empfehlen, wohl aber die an die Gerichte. Doch müssten die letzteren für die Kosten aufkommen, da die Arare nicht noch mehr belastet werden dürften. Den Pfarrern müsste unter allen Umständen das Recht, Zeugnisse auszustellen, verbleiben. Auf Grund dieser Wünsche, jedoch nicht ohne Abweichungen von der Geheimen Kanzlei, reichte das Oberkonsistorium einen Entwurf ein, der allseitig gefiel und durch ein Generale vom 18. Februar 1799 im Namen des Kurfürsten als neue gesetzliche Anweisung für ganz Sachsen, auch für die Lausitz, veröffentlicht ward. Diese „Anweisung für die Pfarrer