Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)/057: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(OCR-Text)
K (1. Korrekturlesung, i.O.)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Kirchenbücher Sachsen 1901|056|33|058|unkorrigiert}}
{{Kirchenbücher Sachsen 1901|056|33|058|korrigiert}}


Übereinstimmung mit letzterem am Ende zu attestieren und sodann solches zum Ephoralarchiv einzusenden.
::Übereinstimmung mit letzterem am Ende zu attestieren und sodann solches zum Ephoralarchiv einzusenden.
:8.   Die Gebühr für den Eintrag jedes Falles bleibt dem Herkommen gemäss.
:8. Die Gebühr für den Eintrag jedes Falles bleibt dem Herkommen gemäss.
:9.   Kirchenzeugnisse sind aus dem Originalkircbenbuch, also lediglich von den Pfarrern u. s. w. zu erteilen.
:9. Kirchenzeugnisse sind aus dem Originalkirchenbuch, also lediglich von den Pfarrern u. s. w. zu erteilen.
:10.   Bei jeder Pfarrkirche ist ein Kirchensiegel anzuschaffen und bei jedem Kirchenzeugnis zu brauchen.
:10. Bei jeder Pfarrkirche ist ein Kirchensiegel anzuschaffen und bei jedem Kirchenzeugnis zu brauchen.
:11.   Führt der Pfarrer das Kirchenbuch, so kann derselbe solches zwar nach Gefallen bei sich haben oder in der Sakristei aufbewahren, der Küster oder Schulmeister darf es aber nicht über Nacht in seiner Behausung behalten. Gehört das Halten des Kirchenbuchs zu den Amtsverrichtungen des Küsters, so ist solches schlechterdings in der Sakristei niederzulegen.
:11. Führt der Pfarrer das Kirchenbuch, so kann derselbe solches zwar nach Gefallen bei sich haben oder in der Sakristei aufbewahren, der Küster oder Schulmeister darf es aber nicht über Nacht in seiner Behausung behalten. Gehört das Halten des Kirchenbuchs zu den Amtsverrichtungen des Küsters, so ist solches schlechterdings in der Sakristei niederzulegen.
:12.   Bei Geburts- und Taufnachrichten muss angegeben werden: Tag und Stunde der Geburt, Tauftag, Name des Vaters, der Mutter, der Paten und deren Stellvertreter, sowie ob es des Vaters erste, zweite oder dritte Ehe und des Vaters erstes, zweites u. s. w. Kind sei. Bei unehelichen Kindern ist Herkunft und Aufenthalt der Mutter genau einzutragen. Nur wenn die Mutter den Namen des Kindesvaters anzugeben weiss und dieser sich zum Kinde bekennt, wird das Kind auf dessen Namen eingetragen. Sonst wird die Rubrik des Vaters offen gelassen oder mit dem Namen des Schwängerers versehen.
:12. Bei Geburts- und Taufnachrichten muss angegeben werden: Tag und Stunde der Geburt, Tauftag, Name des Vaters, der Mutter, der Paten und deren Stellvertreter, sowie ob es des Vaters erste, zweite oder dritte Ehe und des Vaters erstes, zweites u. s. w. Kind sei. Bei unehelichen Kindern ist Herkunft und Aufenthalt der Mutter genau einzutragen. Nur wenn die Mutter den Namen des Kindesvaters anzugeben weiss und dieser sich zum Kinde bekennt, wird das Kind auf dessen Namen eingetragen. Sonst wird die Rubrik des Vaters offen gelassen oder mit dem Namen des Schwängerers versehen.
:13.   Bei Trauungsanzeigen sind auch die Aufgebote mit aufzuführen, mag die Trauung selbst auch nicht am Ort geschehen.    Herkunft, Stand u. s. w. ist genau anzugeben.
:13. Bei Trauungsanzeigen sind auch die Aufgebote mit aufzuführen, mag die Trauung selbst auch nicht am Ort geschehen.    Herkunft, Stand u. s. w. ist genau anzugeben.
:14.   Auch die Totenanzeigen sind zweckmässiger einzurichten.
:14. Auch die Totenanzeigen sind zweckmässiger einzurichten.
:15. Die Kirchengebühren dürfen im Kirchenbuche nicht mit angegeben werden.
:15. Die Kirchengebühren dürfen im Kirchenbuche nicht mit angegeben werden.
:16.   Dergleichen Kirchenbücher sind mit alphabetischen Registern zu versehen."
:16. Dergleichen Kirchenbücher sind mit alphabetischen Registern zu versehen.
Durch diese Anordnung war die Kirchenbuchfrage endgültig gelöst.   Das Wesentliche an ihr war die Vorschrift
Durch diese Anordnung war die Kirchenbuchfrage endgültig gelöst. Das Wesentliche an ihr war die Vorschrift

Version vom 30. September 2007, 10:23 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)
Inhalt
Ev.-Luth. Pfarren beginnend mit:
A B C D E F G H I-J K L M N O P Q R S T U V W Z
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[056]
Nächste Seite>>>
[058]
Kirchenbuecher im Koenigreich Sachsen 1901.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Abkürzungen der Ephorien:
A. = Annaberg, Au. = Auerbach, B. = Borna, Ch. I. = Chemnitz I., Ch. II. = Chemnitz II., Di. = Dippoldiswalde, Dr. I. =  Dresden I., Dr. II. = Dresden II., F.  = Freiberg, Gl. = Glauchau, Gr. =  Grimma, Gh. = Großenhain, Lg. = Leisnig, Lp. I. = Leipzig I., Lp. II. = Leipzig II., Mg. = Marienberg, Mn. = Meißen, O. = Oschatz, Oe. = Oelsnitz/Vogtl., OL. = Oberlausitz, Pi. = Pirna, Pl. = Plauen, Rg. = Radeberg, Rtz. = Rochlitz, Sch. = Schwarzenberg, St. = Stollberg, W. = Werdau, Z. = Zwickau.


Übereinstimmung mit letzterem am Ende zu attestieren und sodann solches zum Ephoralarchiv einzusenden.
8. Die Gebühr für den Eintrag jedes Falles bleibt dem Herkommen gemäss.
9. Kirchenzeugnisse sind aus dem Originalkirchenbuch, also lediglich von den Pfarrern u. s. w. zu erteilen.
10. Bei jeder Pfarrkirche ist ein Kirchensiegel anzuschaffen und bei jedem Kirchenzeugnis zu brauchen.
11. Führt der Pfarrer das Kirchenbuch, so kann derselbe solches zwar nach Gefallen bei sich haben oder in der Sakristei aufbewahren, der Küster oder Schulmeister darf es aber nicht über Nacht in seiner Behausung behalten. Gehört das Halten des Kirchenbuchs zu den Amtsverrichtungen des Küsters, so ist solches schlechterdings in der Sakristei niederzulegen.
12. Bei Geburts- und Taufnachrichten muss angegeben werden: Tag und Stunde der Geburt, Tauftag, Name des Vaters, der Mutter, der Paten und deren Stellvertreter, sowie ob es des Vaters erste, zweite oder dritte Ehe und des Vaters erstes, zweites u. s. w. Kind sei. Bei unehelichen Kindern ist Herkunft und Aufenthalt der Mutter genau einzutragen. Nur wenn die Mutter den Namen des Kindesvaters anzugeben weiss und dieser sich zum Kinde bekennt, wird das Kind auf dessen Namen eingetragen. Sonst wird die Rubrik des Vaters offen gelassen oder mit dem Namen des Schwängerers versehen.
13. Bei Trauungsanzeigen sind auch die Aufgebote mit aufzuführen, mag die Trauung selbst auch nicht am Ort geschehen. Herkunft, Stand u. s. w. ist genau anzugeben.
14. Auch die Totenanzeigen sind zweckmässiger einzurichten.
15. Die Kirchengebühren dürfen im Kirchenbuche nicht mit angegeben werden.
16. Dergleichen Kirchenbücher sind mit alphabetischen Registern zu versehen.“

Durch diese Anordnung war die Kirchenbuchfrage endgültig gelöst. Das Wesentliche an ihr war die Vorschrift