Selbsthöriger: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Version vom 23. Juni 2005, 09:30 Uhr
Ein Selbsthöriger wurde im Hochstift Münster 1803 amtlich definiert als ein Schatzpflichtiger, welcher keinen Gutsherren hat.