Geschichte der Gemeinde Wegberg/086: Unterschied zwischen den Versionen

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Am 9. August 1749 erteilt der Freiherr von Spiering durch nachstehende Urkunde Nr. 11 dem „von seinen Voreltern gestifteten Gotteshaus und Canonie des Kreuzorden“ einen Konsens zum Ankauf von Grundstücken:
Am 9. August 1749 erteilt der Freiherr von Spiering durch nachstehende Urkunde Nr. 11 dem „von seinen Voreltern gestifteten Gotteshaus und Canonie des Kreuzorden“ einen Konsens zum Ankauf von Grundstücken:


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:''Herr der Herrschaft Tüschenbroich.''
:''Herr der Herrschaft Tüschenbroich.''


Im Jahre 1755 bitten Prior und Brüder des Kreuzherrenklosters zu Wegberg um Belassung im Besitz und Gebrauch des Rechtes der Patronatschaft der Pastorat in Wegberg, der Küsterei, der Beneficien und Officien, mit den Gütern und Rechten, die ein Baron de Spiering und seine Gemahlin
Im Jahre 1755 bitten Prior und Brüder des Kreuzherrenklosters zu Wegberg um Belassung im Besitz und Gebrauch des Rechtes der Patronatschaft der Pastorat in Wegberg, der Küsterei, der Beneficien und Officien, mit den Gütern und Rechten, die ein Baron de Spiering und seine Gemahlin

Version vom 25. Februar 2008, 13:32 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Am 9. August 1749 erteilt der Freiherr von Spiering durch nachstehende Urkunde Nr. 11 dem „von seinen Voreltern gestifteten Gotteshaus und Canonie des Kreuzorden“ einen Konsens zum Ankauf von Grundstücken:

Urkunde Nr. 11 (Abschrift im Rentenverzeichnis von 1711, Pfarrarchiv).

Wir Lorentz Wilhelm Frantz, Freiherr von Spiering, Herr der Herrschaften Tüschenbroich, Ebbleghem, Fronberg, Sevenar und Doveren pp.

Urkunden und bekennen hiermith daß nachdem der Hochwürdige Herr Hubert Reynders, Canonici Ordinis Ste. Crucis Prior und Vicarius generalis, auch Pastor zu Wegbergh uns angezeiget, daß zu Aufnahm des von unseren Voreltern gestifteten Gotteshauß und Canonie des Creutzordens zu gedachtem Wegbergh er obgedachter Herr Prior einige Grundstück zu kauffen intentioniret und unseren landsherrl. Consens zu seiner Sicherheit vonnöthen habe, als haben wir aus denen bereglichen Ursachen daß diese Canonie von unseren Vorelteren fundiret, auch derenselben und unsere intention gewesen, und annoch ist, daß dieselbe Canonie mehrer und mehrer in besseren Stand komme, diesen Consens williglich erteilen wollen, unseren zeitlichen Vogten und Scheffen anbefehlend, den Herrn Prior und dessen Closter an denen zu kauffen seyenden Grundstücken keinegsweg zu hinderen, sondern alle darzu sonst vonnöthen seende Formalitaeten ohne einigen Anstand so gleich zu beobachten.

Zu diesem Ende haben wir diesen Consens unterschrieben und mit unseren angebohrnen adelichen kleinen Signet bekräftiget.

so geschehen Wegberg, d. 9. Aug. 1749
L. S.
L. W. Freiherr von Spiering
Herr der Herrschaft Tüschenbroich.


Im Jahre 1755 bitten Prior und Brüder des Kreuzherrenklosters zu Wegberg um Belassung im Besitz und Gebrauch des Rechtes der Patronatschaft der Pastorat in Wegberg, der Küsterei, der Beneficien und Officien, mit den Gütern und Rechten, die ein Baron de Spiering und seine Gemahlin