Geschichte der Gemeinde Wegberg/135: Unterschied zwischen den Versionen

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§ ?.
 
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchem die Stener von dem Werte zn berechnen ist, anf den gemeinen Wert des Gegenstandes znr Zeit des Erwerbsaktes zu richten.
 
?n keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dein Veräußerer und dein Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber über nommenen Lasten nnd Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstände haften» den gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zn gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des Neichs-Erbschaftssteuerge-setzes vom 3. Juni 1W6 § 1?ff. uud der dazu vom Bundes» rat erlassenen Ausführnngsbestimmungen kapitalisiert.
 
Wird  ein Grundstück oder Recht im Iwangsversteige rnngsuerfahren erworben, so ist die Steuer von dem Betrage des Meistgebots zu berechnen, zn welchen, der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der uou dem Ersteher übernommenen Leistungen.
 
s 8.
 
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Ge-meindeuorstand.
 
§9.
 
Die znr Entrichtung der Stener Verpflichteten haben innerhalb zwei Wochen nach dem Erwerbe dem Gemeindevorstande hiervon sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer iu Betracht kommeuden Verhältnissen schriftliche oder protokollarische Mitteilung zu machen, anch anf Erfordern die die Stenerpflichtigkeit betreffenden Urkunden vorzulegen.
 
Auf Verlangen des Gemeindevorstandes sind die Steuerpflichtigen verbundcu,  über bestimmte, für  die Veranlagnng der Stener erhebliche Tatsachen innerhalb  einer ihnen zu be stimmenden Frist  schriftlich  oder zu Protokoll Ansknnft zu erteilen.
 
§ 10.
 
Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagnng der Stencr an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebnndcn.

Version vom 28. Februar 2008, 16:53 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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- 135 —

§ ?.

Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchem die Stener von dem Werte zn berechnen ist, anf den gemeinen Wert des Gegenstandes znr Zeit des Erwerbsaktes zu richten.

?n keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dein Veräußerer und dein Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber über nommenen Lasten nnd Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstände haften» den gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zn gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des Neichs-Erbschaftssteuerge-setzes vom 3. Juni 1W6 § 1?ff. uud der dazu vom Bundes» rat erlassenen Ausführnngsbestimmungen kapitalisiert.

Wird ein Grundstück oder Recht im Iwangsversteige rnngsuerfahren erworben, so ist die Steuer von dem Betrage des Meistgebots zu berechnen, zn welchen, der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der uou dem Ersteher übernommenen Leistungen.

s 8.

Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Ge-meindeuorstand.

§9.

Die znr Entrichtung der Stener Verpflichteten haben innerhalb zwei Wochen nach dem Erwerbe dem Gemeindevorstande hiervon sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer iu Betracht kommeuden Verhältnissen schriftliche oder protokollarische Mitteilung zu machen, anch anf Erfordern die die Stenerpflichtigkeit betreffenden Urkunden vorzulegen.

Auf Verlangen des Gemeindevorstandes sind die Steuerpflichtigen verbundcu, über bestimmte, für die Veranlagnng der Stener erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu be stimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Ansknnft zu erteilen.

§ 10.

Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagnng der Stencr an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebnndcn.