Geschichte der Gemeinde Wegberg/121: Unterschied zwischen den Versionen

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: Stiftskapitel je einen Förster. Dem Erbvogt stand vom Petersholz jährlich 16 halbe Morgen Holz und Heide Nutzung zu. Ferner hatte der Herr zu Tüschenbroich auf diesem Busche Gebot und Verbot samt den Brüchten und grober und kleiner Jagd.


Stiftskapitel je einen Förster. Dem Erbvogt stand vom Petersholz jährlich 1<i halbe Morgen Holz und Heide Nnhnng zn. Ferner hatte der Herr zu Tüschenbroich ans diesem Bnsche Gebot nnd Verbot samt den Vrüchten nnd grober nnd kleiner Jagd.
: 17. Wenn fremde Bienen in die Herrlichkeit gebracht wurden, mußten von jedem Kaar (Korb) 2 Stüber gezahlt werden.


17Wenn fremde Bienen in die Herrlichkeit gebracht wurden, mußten von jedem Kaar (Korb) 2 Stüber gezahlt werden.
: 18Beim Verkauf eines Gutes in der Herrlichkeit hatte der Herr von Tüschenbroich das Vorkaufsrecht.


18Beim Verkauf eines Gntes in der Herrlichkeit hatte der Herr uon Tüschenbroich das Vorkaufsrecht.
: 19Niemand  durfte  ohne  Erlaubnis  des  Herrn  in   der Herrlichkeit ein Geschäft oder Wirtschaft betreiben, <tt>„noch, Wein, Brandewein oder Bier außverzapfen oder verkauffen" </tt> es sei denn gegen eine Abgabe.


19Niemand   durfte   ohne   Erlanbnis   des  Herrn   in   der Herrlichkeit ein Geschäft oder Wirtschaft betreiben, „nocl, Wem, 8i-3ncieweil!  ncier  Lier  «uLvei^Ipfen  ocler ver-kauften" es sei denn gegen eine Abgabe.
: 20Der Herr zu Tüschenbroich  ernennt Vogt, Schöffen und Boten   und   hat   in   der Herrschaft   hohes und <tt>„legeß" </tt> Hals- und Scheffengericht, Gebot und Verbot, zu „brüchten" in Geld und Gut, auch zu strafen mit dem Kerker und dem Leben und alle Rechte und Gerechtigkeiten, wie sie die Vorfahren beseßen haben,


20. Der Herr zn Tüschenbroich  ernennt Vogt, Schöffen und Boten  nnd  hat  in  der Herrschaft  hohes und „lexeL" Hals nnd Schöffengericht, Gebot uud Verbot, zu „bi-ücliten" in Geld und Gnt, auch zu strafeu mit dein Kerker und dem Leben nnd alle Rechte und Gerechtigkeiten, wie sie die Vorfahren besetzen haben,
: 35. An Erbpacht war zu empfangen am St. Andreastag 8 Malter, 1 Summer, 3½ Viertel, 3 Pinten Hafer, 15 Hühner, 2 Stein Flachs, 29 <tt>„Fetmenger",</tt> 5 Heller leicht, an St. Martinstag 4 Kapaunen, 1 Huhn, an St. Stephanstag 10 Vietel Hafer, 1 Huhn, 1 <tt>„Fetmengen".</tt>


35. An Erbpacht war zu empfangen am St. Andreastag 8 Malter, 1 Summer, 3^ Viertel, 3 Pinten Hafer, 15 Hühner, 2 Stein Flachs, 29 „fetmen^ei-", 5 Heller leicht, an St. Martinstag 4 Kapannen, 1 Huhn, au St. Stephanstag 1U Vietel Hafer, 1 Huhu, 1 „^etmenxen".
Die Spierings hatten ihr Erbbegräbnis in der Kirche zu Wegberg.
Die Spieriugs hatten ihr Erbbegräbnis in der Kirche zn Wegberg.


Zur Familiengeschichte derer uon Spiering gehören folgende Eintragungen iu den Registern der Pfarre Wegberg:
Zur Familiengeschichte derer von Spiering gehören folgende Eintragungen in den Registern der Pfarre Wegberg:


1702, 16. 3., geboren Anna Eatharina Lowisa, Tochter des Herrn de Spierliug nnd seiner Ehefrau Francisca ge-borenen de Main;
1702, 16. 3., geboren Anna Catharina Lowisa, Tochter des Herrn de Spierling und seiner Ehefrau Francisca geborenen de Maly;


1704, 2. 8., geboren Franziskus Beruardns. Sohn von Carl Wilhelm Baron de Spiering uud seiner Ehefrau Anna Franciska geb. de Mail!»).
1704, 2. 8., geboren Franziskus Bernardus, Sohn von Carl Wilhelm Baron de Spiering und seiner Ehefrau Anna Franciska geb. de Mailly.
Paten waren Franz Wilhelm Baron de Spiering zu Fronberg, Elisabeth« Walbnrgis Baronin de Hatsfeld geborene de Spiering in Tüschenbroich, Bernardns Nicolans Baron de Metternich de Niederberg, Commcndatnr Fraucofurteusis.
 
Paten waren Franz Wilhelm Baron de Spiering zu Fronberg, Elisabetha Walburgis Baronin de Hatsfeld geborene de Spiering in Tüschenbroich, Bernardus Nicolaus Baron de Metternich de Niederberg, Commendatur Francofurtensis.

Version vom 2. März 2008, 11:33 Uhr

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Stiftskapitel je einen Förster. Dem Erbvogt stand vom Petersholz jährlich 16 halbe Morgen Holz und Heide Nutzung zu. Ferner hatte der Herr zu Tüschenbroich auf diesem Busche Gebot und Verbot samt den Brüchten und grober und kleiner Jagd.
17. Wenn fremde Bienen in die Herrlichkeit gebracht wurden, mußten von jedem Kaar (Korb) 2 Stüber gezahlt werden.
18. Beim Verkauf eines Gutes in der Herrlichkeit hatte der Herr von Tüschenbroich das Vorkaufsrecht.
19. Niemand durfte ohne Erlaubnis des Herrn in der Herrlichkeit ein Geschäft oder Wirtschaft betreiben, „noch, Wein, Brandewein oder Bier außverzapfen oder verkauffen" es sei denn gegen eine Abgabe.
20. Der Herr zu Tüschenbroich ernennt Vogt, Schöffen und Boten und hat in der Herrschaft hohes und „legeß" Hals- und Scheffengericht, Gebot und Verbot, zu „brüchten" in Geld und Gut, auch zu strafen mit dem Kerker und dem Leben und alle Rechte und Gerechtigkeiten, wie sie die Vorfahren beseßen haben,
35. An Erbpacht war zu empfangen am St. Andreastag 8 Malter, 1 Summer, 3½ Viertel, 3 Pinten Hafer, 15 Hühner, 2 Stein Flachs, 29 „Fetmenger", 5 Heller leicht, an St. Martinstag 4 Kapaunen, 1 Huhn, an St. Stephanstag 10 Vietel Hafer, 1 Huhn, 1 „Fetmengen".

Die Spierings hatten ihr Erbbegräbnis in der Kirche zu Wegberg.

Zur Familiengeschichte derer von Spiering gehören folgende Eintragungen in den Registern der Pfarre Wegberg:

1702, 16. 3., geboren Anna Catharina Lowisa, Tochter des Herrn de Spierling und seiner Ehefrau Francisca geborenen de Maly;

1704, 2. 8., geboren Franziskus Bernardus, Sohn von Carl Wilhelm Baron de Spiering und seiner Ehefrau Anna Franciska geb. de Mailly.

Paten waren Franz Wilhelm Baron de Spiering zu Fronberg, Elisabetha Walburgis Baronin de Hatsfeld geborene de Spiering in Tüschenbroich, Bernardus Nicolaus Baron de Metternich de Niederberg, Commendatur Francofurtensis.