Auffahrtsgeld: Unterschied zwischen den Versionen
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Das ''' Auffahrtsgeld ''' war eine Abgabe von Leibeigenen bei Einheirat in ein Erbgut. Berechnet wurde die zu entrichtende Gebühr nach dem Wert des eingebrachten oder aufgefahrenen Heiratsgutes. Einige Leibherren berechneten das Auffahrtsgeld nicht separat, es war dann mit dem Gewinngeld abgegolten. Die auf ein Erbgut auffahrende Person war dann im Münsterland und Westfalen auf dieser Erbstätte '''"bestattet"''', wie es noch im 19. Jahrhundert hieß. | Das ''' Auffahrtsgeld ''' war eine Abgabe von Leibeigenen bei Einheirat in ein Erbgut. Berechnet wurde die zu entrichtende Gebühr nach dem Wert des eingebrachten oder aufgefahrenen Heiratsgutes. Einige Leibherren berechneten das Auffahrtsgeld nicht separat, es war dann mit dem Gewinngeld abgegolten. Die auf ein Erbgut auffahrende Person war dann im Münsterland und Westfalen auf dieser Erbstätte '''"[[Bestattung (Münsterland und Westfalen)|bestattet]] "''', wie es noch im 19. Jahrhundert hieß. | ||
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Aktuelle Version vom 5. März 2008, 12:22 Uhr
Das Auffahrtsgeld war eine Abgabe von Leibeigenen bei Einheirat in ein Erbgut. Berechnet wurde die zu entrichtende Gebühr nach dem Wert des eingebrachten oder aufgefahrenen Heiratsgutes. Einige Leibherren berechneten das Auffahrtsgeld nicht separat, es war dann mit dem Gewinngeld abgegolten. Die auf ein Erbgut auffahrende Person war dann im Münsterland und Westfalen auf dieser Erbstätte "bestattet ", wie es noch im 19. Jahrhundert hieß.