Geschichte der Gemeinde Wegberg/157: Unterschied zwischen den Versionen
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wohner des Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete. Der Verpflichtung nnterliegen anch die gemäß § 38 des Kommunal» abgabengesetzes von den Gemeindeabgabeu ganz oder teil-weise freigelassenen Personen. | |||
§3. | |||
Die Verpflichtuug zur Reinhaltung erstreckt sich ans den Bürgersteig, die Straßenrinne oder den deren Stelle ein» nehmenden Ablaufgraben uud die Hälfte des Straßendammes in der ganzen Länge des von der Straße, dem öffentlichen Platze oder Wege begrenzten Gruudeigentums. | |||
§4. | |||
Die nähere Vestimmuug der Zeit der Reinigung erfolgt durch die Grtspolizeibehörde. | |||
§ 5. | |||
Die zur Reiniguug Verpflichteten find gehalten, die Fläche, auf welche sich die Reinigungspflicht erstreckt, auch neben den gewöhnlichen Reinigungen außerordentlich zu reiuigeu, weun sie hierzu vou den Organen der Polizei Ver-waltung oder einem Gendarmen aufgefordert werde». Bei dem Kehren ist möglichst Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Straßen, Plätze und Wege nicht beschädigt werden. | |||
§ 6. | |||
Bei trockener Witterung, besonders im Sommer sind die Straßeil p. p. vor dem Kehren mit Wasser zu besprengen, sodah Staubeutwickelung möglichst vermieden wird. | |||
§ 7. | |||
In den Obliegenheiten der Verpflichteten gehört auch die sofortige Veseiliguug des Kehrichts uud sonstigen Unrates, sowie die Beseitigung des auf den Bürgersteigeu, in der Rinne und in der Strahenfahrbahn aufkeimenden Grases oder sonstigen Unkrautes. | |||
§ 8. | |||
?m Winter hat der Verpflichtete so oft es erforderlich wird, namentlich aber bei Eintritt von Tauwetter die Straßenrinne aufzueisen, nnd das Eis zu entfernen, ferner bei Schneefall und Glatteis in der Mitte Straße und bis zu | |||
Version vom 13. März 2008, 17:20 Uhr
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— 157 —
wohner des Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete. Der Verpflichtung nnterliegen anch die gemäß § 38 des Kommunal» abgabengesetzes von den Gemeindeabgabeu ganz oder teil-weise freigelassenen Personen.
§3.
Die Verpflichtuug zur Reinhaltung erstreckt sich ans den Bürgersteig, die Straßenrinne oder den deren Stelle ein» nehmenden Ablaufgraben uud die Hälfte des Straßendammes in der ganzen Länge des von der Straße, dem öffentlichen Platze oder Wege begrenzten Gruudeigentums.
§4.
Die nähere Vestimmuug der Zeit der Reinigung erfolgt durch die Grtspolizeibehörde.
§ 5.
Die zur Reiniguug Verpflichteten find gehalten, die Fläche, auf welche sich die Reinigungspflicht erstreckt, auch neben den gewöhnlichen Reinigungen außerordentlich zu reiuigeu, weun sie hierzu vou den Organen der Polizei Ver-waltung oder einem Gendarmen aufgefordert werde». Bei dem Kehren ist möglichst Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Straßen, Plätze und Wege nicht beschädigt werden.
§ 6.
Bei trockener Witterung, besonders im Sommer sind die Straßeil p. p. vor dem Kehren mit Wasser zu besprengen, sodah Staubeutwickelung möglichst vermieden wird.
§ 7.
In den Obliegenheiten der Verpflichteten gehört auch die sofortige Veseiliguug des Kehrichts uud sonstigen Unrates, sowie die Beseitigung des auf den Bürgersteigeu, in der Rinne und in der Strahenfahrbahn aufkeimenden Grases oder sonstigen Unkrautes.
§ 8.
?m Winter hat der Verpflichtete so oft es erforderlich wird, namentlich aber bei Eintritt von Tauwetter die Straßenrinne aufzueisen, nnd das Eis zu entfernen, ferner bei Schneefall und Glatteis in der Mitte Straße und bis zu