Geschichte der Gemeinde Wegberg/145: Unterschied zwischen den Versionen

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Ordnung, betreffend die Erhebung von Gebühren für die
'''Ordnung, betreffend die Erhebung von Gebühren für die
Genehmigung   und   Vcanffichtiguug  von   Neubauten,   Um-
Genehmigung und Beaufsichtiguug von Neubauten, Umbauten
bauten lind  anderen baulichen Herstellungen in der Bürger
und anderen baulichen Herstellungen in der Bürgermeisterei Wegberg.'''
meisteret Wegberg.


Auf Grund des Beschlusses des Gomeinderates zu Weg» berg vom 10. März 19<N wird hierdurch in Gemähheit der §§ li, ? und k des Kommnnalabgabengesetzcs vom 14. Juli 18W — G. S. S, 152 — für deu Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg nachstehende Ordnung erlassen.
*Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates zu Wegberg vom 10. März 1904 wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 6, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 — G. S. S. 152 — für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg nachstehende Ordnung erlassen.
Für die mit der Genehmigung uou Neubauten, Umbauten uud anderen baulichen Herstellungen verbundene ban polizeiliche Tätigkeit des Kreisbaumeistcrs hat der Antrag-steller bezw. Bauherr folgende Gebühre», einschließlich der Portokosten, welche durch das Hiu uud Herschicken der Vanvorlagcn entstehen, an die Gemeindekasse zu Wegbcrg zu zahlen.


a)  Für  die  Prüfung  nnd  Genehmignng  von Plänen  zu den Nenbanten einschl. selbständigen Anbauten mit Aus-nähme  der unter  b bezeichneten, für je  100 cbm  umbauten Raumes 1 Mk,, miudesteus aber 5 Mk.
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b)  for die Prüfung uud Geuehmignng von Plänen zn Ge-bänden und baulichen Herstellungen nntergeordneter Be deutnng, die  weder ganz noch teilweise zum Bewohnen bestimmt sind, wie z. B. kleinere Anbauten, gewöhnliche Stallgebäude, Waschhäuser,  Scheunen,  Schuppen,  Ge Wächshäuser uud dergleichen, sowie halleuartige Gebäude einfachster Herstellung  und selbständige  Kelleranlagen: für je IM cl?m Nanminhalt 0,50 Mk., mindestens aber 1 Mark.
** Für die mit der Genehmigung von Neubauten, Umbauten uud anderen baulichen Herstellungen verbundene baupolizeiliche Tätigkeit des Kreisbaumeisters hat der Antragsteller bezw. Bauherr folgende Gebühren, einschließlich der Portokosten, welche durch das Hin- und Herschicken der Bauvorlagen entstehen, an die Gemeindekasse zu Wegberg zu zahlen.


c)   für die Prüfung   uud  Genehmignug   von Plänen   zn Umbauten einfchließlich Aufbau ganzer Stockwerke, Klei-neren Anbauten, Einfriediguugsmaueru, Errichtung von Brunnen, Abort, hauche  nnd Düngergruben, Kamin anlagen  nnd  dergleichen, dieselben Einheitssätze, jedoch nur die Hälfte der Mindestsätze zu 2 oder b je nach der Art des Gebäudes mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung
*a) Für die Prüfung und Genehmignng von Plänen zu den Nenbauten einschl. selbständigen Anbauten mit Ausnahme der unter b bezeichneten, für je 100 cbm umbauten Raumes 1 Mk., mindestens aber 5 Mk.
 
*b) für die Prüfung und Genehmignng von Plänen zu Gebäuden und baulichen Herstellungen untergeordneter Bedeutnng, die weder ganz noch teilweise zum Bewohnen bestimmt sind, wie z. B. kleinere Anbauten, gewöhnliche Stallgebäude, Waschhäuser, Scheunen, Schuppen, Gewächshäuser und dergleichen, sowie hallenartige Gebäude einfachster Herstellung und selbständige Kelleranlagen: für je 100 cbm Rauminhalt 0,50 Mk., mindestens aber 1 Mark.
 
*c) für die Prüfung und Genehmignug von Plänen zu Umbauten einschließlich Aufbau ganzer Stockwerke, kleineren Anbauten, Einfriedigungsmauern, Errichtung von Brunnen, Abort, Jauche und Düngergruben, Kaminanlagen und dergleichen, dieselben Einheitssätze, jedoch nur die Hälfte der Mindestsätze zu a oder b je nach der Art des Gebäudes mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung

Version vom 13. März 2008, 18:42 Uhr

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Ordnung, betreffend die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung und Beaufsichtiguug von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen in der Bürgermeisterei Wegberg.

  • Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates zu Wegberg vom 10. März 1904 wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 6, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 — G. S. S. 152 — für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg nachstehende Ordnung erlassen.
§ 1.
    • Für die mit der Genehmigung von Neubauten, Umbauten uud anderen baulichen Herstellungen verbundene baupolizeiliche Tätigkeit des Kreisbaumeisters hat der Antragsteller bezw. Bauherr folgende Gebühren, einschließlich der Portokosten, welche durch das Hin- und Herschicken der Bauvorlagen entstehen, an die Gemeindekasse zu Wegberg zu zahlen.
  • a) Für die Prüfung und Genehmignng von Plänen zu den Nenbauten einschl. selbständigen Anbauten mit Ausnahme der unter b bezeichneten, für je 100 cbm umbauten Raumes 1 Mk., mindestens aber 5 Mk.
  • b) für die Prüfung und Genehmignng von Plänen zu Gebäuden und baulichen Herstellungen untergeordneter Bedeutnng, die weder ganz noch teilweise zum Bewohnen bestimmt sind, wie z. B. kleinere Anbauten, gewöhnliche Stallgebäude, Waschhäuser, Scheunen, Schuppen, Gewächshäuser und dergleichen, sowie hallenartige Gebäude einfachster Herstellung und selbständige Kelleranlagen: für je 100 cbm Rauminhalt 0,50 Mk., mindestens aber 1 Mark.
  • c) für die Prüfung und Genehmignug von Plänen zu Umbauten einschließlich Aufbau ganzer Stockwerke, kleineren Anbauten, Einfriedigungsmauern, Errichtung von Brunnen, Abort, Jauche und Düngergruben, Kaminanlagen und dergleichen, dieselben Einheitssätze, jedoch nur die Hälfte der Mindestsätze zu a oder b je nach der Art des Gebäudes mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung