Geschichte der Gemeinde Wegberg/145: Unterschied zwischen den Versionen

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:a) Für die Prüfung und Genehmignng von Plänen zu den Nenbauten einschl. selbständigen Anbauten mit Ausnahme der unter b bezeichneten, für je 100 cbm umbauten Raumes 1 Mk., mindestens aber 5 Mk.
:a) Für die Prüfung und Genehmignng von Plänen zu den Nenbauten einschl. selbständigen Anbauten mit Ausnahme der unter b bezeichneten, für je 100 cbm umbauten Raumes 1 Mk., mindestens aber 5 Mk.


:b) für die Prüfung und Genehmignng von Plänen zu Gebäuden und baulichen Herstellungen untergeordneter Bedeutnng, die weder ganz noch teilweise zum Bewohnen bestimmt sind, wie z. B. kleinere Anbauten, gewöhnliche Stallgebäude, Waschhäuser, Scheunen, Schuppen, Gewächshäuser und dergleichen, sowie hallenartige Gebäude einfachster Herstellung und selbständige Kelleranlagen: für je 100 cbm Rauminhalt 0,50 Mk., mindestens aber 1 Mark.
:b) für die Prüfung und Genehmigung von Plänen zu Gebäuden und baulichen Herstellungen untergeordneter Bedeutnng, die weder ganz noch teilweise zum Bewohnen bestimmt sind, wie z. B. kleinere Anbauten, gewöhnliche Stallgebäude, Waschhäuser, Scheunen, Schuppen, Gewächshäuser und dergleichen, sowie hallenartige Gebäude einfachster Herstellung und selbständige Kelleranlagen: für je 100 cbm Rauminhalt 0,50 Mk., mindestens aber 1 Mark.


:c) für die Prüfung und Genehmignug von Plänen zu Umbauten einschließlich Aufbau ganzer Stockwerke, kleineren Anbauten, Einfriedigungsmauern, Errichtung von Brunnen, Abort, Jauche und Düngergruben, Kaminanlagen und dergleichen, dieselben Einheitssätze, jedoch nur die Hälfte der Mindestsätze zu a oder b je nach der Art des Gebäudes mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung
:c) für die Prüfung und Genehmignug von Plänen zu Umbauten einschließlich Aufbau ganzer Stockwerke, kleineren Anbauten, Einfriedigungsmauern, Errichtung von Brunnen, Abort, Jauche und Düngergruben, Kaminanlagen und dergleichen, dieselben Einheitssätze, jedoch nur die Hälfte der Mindestsätze zu a oder b je nach der Art des Gebäudes mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung

Version vom 13. März 2008, 18:44 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Ordnung, betreffend die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung und Beaufsichtiguug von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen in der Bürgermeisterei Wegberg.

Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates zu Wegberg vom 10. März 1904 wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 6, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 — G. S. S. 152 — für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg nachstehende Ordnung erlassen.
§ 1.
Für die mit der Genehmigung von Neubauten, Umbauten uud anderen baulichen Herstellungen verbundene baupolizeiliche Tätigkeit des Kreisbaumeisters hat der Antragsteller bezw. Bauherr folgende Gebühren, einschließlich der Portokosten, welche durch das Hin- und Herschicken der Bauvorlagen entstehen, an die Gemeindekasse zu Wegberg zu zahlen.
a) Für die Prüfung und Genehmignng von Plänen zu den Nenbauten einschl. selbständigen Anbauten mit Ausnahme der unter b bezeichneten, für je 100 cbm umbauten Raumes 1 Mk., mindestens aber 5 Mk.
b) für die Prüfung und Genehmigung von Plänen zu Gebäuden und baulichen Herstellungen untergeordneter Bedeutnng, die weder ganz noch teilweise zum Bewohnen bestimmt sind, wie z. B. kleinere Anbauten, gewöhnliche Stallgebäude, Waschhäuser, Scheunen, Schuppen, Gewächshäuser und dergleichen, sowie hallenartige Gebäude einfachster Herstellung und selbständige Kelleranlagen: für je 100 cbm Rauminhalt 0,50 Mk., mindestens aber 1 Mark.
c) für die Prüfung und Genehmignug von Plänen zu Umbauten einschließlich Aufbau ganzer Stockwerke, kleineren Anbauten, Einfriedigungsmauern, Errichtung von Brunnen, Abort, Jauche und Düngergruben, Kaminanlagen und dergleichen, dieselben Einheitssätze, jedoch nur die Hälfte der Mindestsätze zu a oder b je nach der Art des Gebäudes mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung