Geschichte der Gemeinde Wegberg/147: Unterschied zwischen den Versionen
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Architekten | Architekten und Ingenieure von 1888 — alte Hamburger | ||
Norm — zu | Norm — zu zahlen. | ||
§ 2. | <center> § 2.</center> | ||
Der Rauminhalt wird durch Multiplikation der zur | Der Rauminhalt wird durch Multiplikation der zur Bebauung in Anssicht genommenen Grundfläche mit der Höhe von Kellerfohle, oder wo ein Keller nicht vorhanden von Oberkante Terrain bezw, Erdoberfläche bis Oberkante Hauptgesims festgestellt, welche bei Einreichung des Baugesuches usw. usw,unter Vorlage eiuer übersichtlicheu Berechnung beizufügen ist. Balkou uud Erker, welche uicht von uuteu auf hochgeführt sind, werden nicht gerechnet. | ||
Bei selbständigen Kellcranlagen ist die Höhe von Keller-sohle bis zur Erdoberfläche maßgebend. Bei Mansarden wird anstelle des Hanptgesims das Mansardcngesims bczw. der obere Vrechpunkt desselben in Ansatz gebracht. Die Abrnndnng findet von 50 cbm ab nach oben unter 50 cbm nach unten anf ein volles Hnndcrt statt. | Bei selbständigen Kellcranlagen ist die Höhe von Keller-sohle bis zur Erdoberfläche maßgebend. Bei Mansarden wird anstelle des Hanptgesims das Mansardcngesims bczw. der obere Vrechpunkt desselben in Ansatz gebracht. Die Abrnndnng findet von 50 cbm ab nach oben unter 50 cbm nach unten anf ein volles Hnndcrt statt. | ||
§ 3. | <center> § 3.</center> | ||
Gebührenfrei siud die Bauten des preußische,, Staates uud des deutschen Reiches, ersterc einschließlich derjenigen Banten, bei denen der Staat mit Patronatsbeiträgcn, Gnaden-geschenkcn oder sonstigen Beihülfen beteiligt ist. | Gebührenfrei siud die Bauten des preußische,, Staates uud des deutschen Reiches, ersterc einschließlich derjenigen Banten, bei denen der Staat mit Patronatsbeiträgcn, Gnaden-geschenkcn oder sonstigen Beihülfen beteiligt ist. | ||
§ 4. | <center> § 4.</center> | ||
Die Gebühren sind nach erfolgter Schlnßabnahme bezw. nach Benachrichtigung au die Gemcindekafse Wcgberg porto» und bcstellgeldfrci zu eutrichleu im Falle des § 1 unter I bei Wicderaushändigung der Bauerlaubnis mit dem Ver längcrnngsuermerk. | Die Gebühren sind nach erfolgter Schlnßabnahme bezw. nach Benachrichtigung au die Gemcindekafse Wcgberg porto» und bcstellgeldfrci zu eutrichleu im Falle des § 1 unter I bei Wicderaushändigung der Bauerlaubnis mit dem Ver längcrnngsuermerk. | ||
§ 5. | <center> § 5.</center> | ||
Die Gebühren werden cvent. im Wege des Verwaltnngs-zwangsverfahrens bcigetricben. | Die Gebühren werden cvent. im Wege des Verwaltnngs-zwangsverfahrens bcigetricben. | ||
§ 6. | <center> § 6.</center> | ||
Diese Grdnuug tritt am 1. April 1904 iu Kraft. Mit dem gleiche» Tage wird die nntcrm 25, Febrnar u. Irs. er» lafsene Ordnnng in allcil Teilen aufgehoben. Wegberg. den ll. März 1W4. | Diese Grdnuug tritt am 1. April 1904 iu Kraft. Mit dem gleiche» Tage wird die nntcrm 25, Febrnar u. Irs. er» lafsene Ordnnng in allcil Teilen aufgehoben. Wegberg. den ll. März 1W4. | ||
Der Bürgerineifter: Valirmann. | Der Bürgerineifter: Valirmann. | ||
Version vom 13. März 2008, 19:02 Uhr
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Architekten und Ingenieure von 1888 — alte Hamburger Norm — zu zahlen.
Der Rauminhalt wird durch Multiplikation der zur Bebauung in Anssicht genommenen Grundfläche mit der Höhe von Kellerfohle, oder wo ein Keller nicht vorhanden von Oberkante Terrain bezw, Erdoberfläche bis Oberkante Hauptgesims festgestellt, welche bei Einreichung des Baugesuches usw. usw,unter Vorlage eiuer übersichtlicheu Berechnung beizufügen ist. Balkou uud Erker, welche uicht von uuteu auf hochgeführt sind, werden nicht gerechnet. Bei selbständigen Kellcranlagen ist die Höhe von Keller-sohle bis zur Erdoberfläche maßgebend. Bei Mansarden wird anstelle des Hanptgesims das Mansardcngesims bczw. der obere Vrechpunkt desselben in Ansatz gebracht. Die Abrnndnng findet von 50 cbm ab nach oben unter 50 cbm nach unten anf ein volles Hnndcrt statt.
Gebührenfrei siud die Bauten des preußische,, Staates uud des deutschen Reiches, ersterc einschließlich derjenigen Banten, bei denen der Staat mit Patronatsbeiträgcn, Gnaden-geschenkcn oder sonstigen Beihülfen beteiligt ist.
Die Gebühren sind nach erfolgter Schlnßabnahme bezw. nach Benachrichtigung au die Gemcindekafse Wcgberg porto» und bcstellgeldfrci zu eutrichleu im Falle des § 1 unter I bei Wicderaushändigung der Bauerlaubnis mit dem Ver längcrnngsuermerk.
Die Gebühren werden cvent. im Wege des Verwaltnngs-zwangsverfahrens bcigetricben.
Diese Grdnuug tritt am 1. April 1904 iu Kraft. Mit dem gleiche» Tage wird die nntcrm 25, Febrnar u. Irs. er» lafsene Ordnnng in allcil Teilen aufgehoben. Wegberg. den ll. März 1W4. Der Bürgerineifter: Valirmann.