Geschichte der Gemeinde Wegberg/147: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Rauminhalt wird durch Multiplikation der zur Bebauung in Anssicht genommenen Grundfläche  mit der Höhe von Kellerfohle, oder wo ein Keller nicht vorhanden von Oberkante Terrain bezw, Erdoberfläche bis Oberkante Hauptgesims festgestellt, welche  bei Einreichung  des Baugesuches usw. usw,unter Vorlage eiuer übersichtlicheu Berechnung beizufügen ist.   Balkou uud Erker, welche  uicht von uuteu auf hochgeführt sind, werden nicht gerechnet.
Der Rauminhalt wird durch Multiplikation der zur Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche  mit der Höhe von Kellersohle, oder wo ein Keller nicht vorhanden von Oberkante Terrain bezw. Erdoberfläche bis Oberkante Hauptgesims festgestellt, welche  bei Einreichung  des Baugesuches usw. usw. unter Vorlage einer übersichtlichen Berechnung beizufügen ist. Balkon uud Erker, welche  nicht von unten auf hochgeführt sind, werden nicht gerechnet.
Bei selbständigen Kellcranlagen ist die Höhe von Keller-sohle bis zur Erdoberfläche maßgebend. Bei Mansarden wird anstelle des Hanptgesims das Mansardcngesims bczw. der obere Vrechpunkt desselben in Ansatz gebracht. Die Abrnndnng findet von 50 cbm ab nach oben unter 50 cbm nach unten anf ein volles Hnndcrt statt.
Bei selbständigen Kelleranlagen ist die Höhe von Kellersohle bis zur Erdoberfläche maßgebend. Bei Mansarden wird anstelle des Hauptgesims das Mansardengesims bezw. der obere Brechpunkt desselben in Ansatz gebracht. Die Abrundnng findet von 50 cbm ab nach oben unter 50 cbm nach unten auf ein volles Hnndert statt.


<center> § 3.</center>
<center> § 3.</center>


Gebührenfrei siud die Bauten des preußische,, Staates uud des deutschen Reiches, ersterc einschließlich derjenigen Banten, bei denen der Staat mit Patronatsbeiträgcn, Gnaden-geschenkcn oder sonstigen Beihülfen beteiligt ist.
Gebührenfrei sind die Bauten des preußischen Staates und des deutschen Reiches, erstere einschließlich derjenigen Bauten, bei denen der Staat mit Patronatsbeiträgen, Gnadengeschenken oder sonstigen Beihülfen beteiligt ist.


<center> § 4.</center>
<center> § 4.</center>


Die Gebühren sind nach erfolgter Schlnßabnahme bezw. nach Benachrichtigung au die Gemcindekafse Wcgberg porto» und   bcstellgeldfrci  zu eutrichleu  im Falle   des § 1 unter I bei Wicderaushändigung   der   Bauerlaubnis mit   dem   Ver längcrnngsuermerk.
Die Gebühren sind nach erfolgter Schlußabnahme bezw. nach Benachrichtigung an die Gemeindekasse Wegberg porto- und bestellgeldfrei zu entrichten im Falle des § 1 unter 1 bei Wiederaushändigung   der Bauerlaubnis mit dem Verlängerungsvermerk.


<center> § 5.</center>
<center> § 5.</center>


Die Gebühren werden cvent. im Wege des Verwaltnngs-zwangsverfahrens bcigetricben.
Die Gebühren werden event.im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetricben.


<center> § 6.</center>
<center> § 6.</center>


Diese Grdnuug tritt am 1. April 1904 iu Kraft.   Mit dem gleiche» Tage wird die nntcrm 25, Febrnar u. Irs. er» lafsene Ordnnng in allcil Teilen aufgehoben. Wegberg. den ll. März 1W4.
Diese Ordnung tritt am 1. April 1904 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die unterm 25. Februar v. Jrs. erlassene Ordnnng in allen Teilen aufgehoben.  
Der Bürgerineifter: Valirmann.
:Wegberg, den ll. März 1904.
:Der Bürgermeister:Baurmann.

Version vom 13. März 2008, 19:11 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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-147-

Architekten und Ingenieure von 1888 — alte Hamburger Norm — zu zahlen.

§ 2.

Der Rauminhalt wird durch Multiplikation der zur Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche mit der Höhe von Kellersohle, oder wo ein Keller nicht vorhanden von Oberkante Terrain bezw. Erdoberfläche bis Oberkante Hauptgesims festgestellt, welche bei Einreichung des Baugesuches usw. usw. unter Vorlage einer übersichtlichen Berechnung beizufügen ist. Balkon uud Erker, welche nicht von unten auf hochgeführt sind, werden nicht gerechnet. Bei selbständigen Kelleranlagen ist die Höhe von Kellersohle bis zur Erdoberfläche maßgebend. Bei Mansarden wird anstelle des Hauptgesims das Mansardengesims bezw. der obere Brechpunkt desselben in Ansatz gebracht. Die Abrundnng findet von 50 cbm ab nach oben unter 50 cbm nach unten auf ein volles Hnndert statt.

§ 3.

Gebührenfrei sind die Bauten des preußischen Staates und des deutschen Reiches, erstere einschließlich derjenigen Bauten, bei denen der Staat mit Patronatsbeiträgen, Gnadengeschenken oder sonstigen Beihülfen beteiligt ist.

§ 4.

Die Gebühren sind nach erfolgter Schlußabnahme bezw. nach Benachrichtigung an die Gemeindekasse Wegberg porto- und bestellgeldfrei zu entrichten im Falle des § 1 unter 1 bei Wiederaushändigung der Bauerlaubnis mit dem Verlängerungsvermerk.

§ 5.

Die Gebühren werden event.im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetricben.

§ 6.

Diese Ordnung tritt am 1. April 1904 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die unterm 25. Februar v. Jrs. erlassene Ordnnng in allen Teilen aufgehoben.

Wegberg, den ll. März 1904.
Der Bürgermeister:Baurmann.