Geschichte der Gemeinde Wegberg/148: Unterschied zwischen den Versionen

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:a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte
:a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte auf die Dauer von 60 Jahren......60 Mark
ans die Daner von 60 Jahren......60 Mark
:b)  für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Gebühr zu a und außerdem........10    „
:b)  für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Gebühr zu a und außerdem........10    „
:c)  für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnisstätte über die bisherige Verleihungsdauer hinaus auf weitere 3o Jahre......  30    „
:c)  für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnisstätte über die bisherige Verleihungsdauer hinaus auf weitere 3o Jahre......  30    „

Version vom 13. März 2008, 19:25 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Gebühren Ordnung für das Vegräbniswesen in der Gemeinde Wegberg.

Auf Grund des § 4 Absatz l, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Gemeinderats-Beschlusses vom heutigen Tage wird für die Gemeinde Wegberg, folgende Gebühren-Ordnnng für das Begräbniswesen erlassen.

§ 1.

Vom 1. April 1907 ab werden für die Benutznng der von der Gemeinde Wegberg unterhaltenen und dem Begräbniswesen dienenden Einrichtungen nachstehende besonderen Gebühren erhoben:

1. Begräbnisstätten.
a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte auf die Dauer von 60 Jahren......60 Mark
b) für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Gebühr zu a und außerdem........10 „
c) für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnisstätte über die bisherige Verleihungsdauer hinaus auf weitere 3o Jahre...... 30 „
d) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus...........10 „
e) für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte

zur anderen..............8—20 „ nach besonderer Vereinbarung, für die Überführung zu einem anderen Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten.

2. Leichenwagen.

Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde beschaffte Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Verfüguug gestellt.

a) III. Klasse, Gebühr........... 4 "

Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.