Geschichte der Gemeinde Wegberg/152: Unterschied zwischen den Versionen

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Wird die Erneuerung nicht jedesmal binnen 6 Monaten vor Ablauf der 60 jährigen bezw. 30 jährigen Frist bewirkt, so fällt die Stelle nach Ablauf des Beerdigungsturnus für die zuletzt in derselben beigesetzte Leiche in das unbeschränkte Eigentum der Gemeinde zurück. Beansprucht jemand eine Privatbegräbnisstätte außer der Reihenfolge, so hat er hierfür eine besondere Gebühr zu zahlen.
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§ 6.
Im Falle der Aufhebung eines Friedhofes erlischt das Recht zur Weiterbenutzung der Stelle; für die noch nicht in Benutzung genommenen Grabstellen wird jedoch unentgeltlich auf einem anderen Friedhofe eine neue Grabstelle gewährt. Für Privatbegräbnisstätten sind die durch Gebührenordnung festgesetzten Beträge zu zahlen.


Die Verfügung über die Priuatgräber geht nur auf die Ehegatteu uud gesetzliche», Erben des Erwerbers über. Ent-steht über die Berechtigung unter den Beteiligten Streit, so entscheidet über die Benntznng der Grabstätte der Bürgermeister.
Jede Verfügung über die verliehenen Privatgrabstätten dnrch Cession oder Verkanf ist mir mit Genehmigung des Gemeinderates zulässig.


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<center>§ 6.</center>


Jeder Erwerber einer Priuatbegräbnisstätte übernimmt für fich und feine Erben die Verpflicktnng, dieselbe auch äußerlich iu eiuem guten nnd der Würde des Friedhofs an-gemessenen Iustaude zu erhalteu, insbesondere auch die Grab-statte mit einer angemessenen Steiueinfassung zu versehen.
Die Verfügung über die Privatgräber geht nur auf die Ehegatten und gesetzlichen Erben des Erwerbers über. Entsteht über die Berechtigung unter den Beteiligten Streit, so entscheidet über die Benutzung der Grabstätte der Bürgermeister.


Bei Vernachlässigung dieser Obliegenheiten geht das Recht der Benntznng verloren, weuu nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung oder bei nubekauntem Aufenthalt nach einmaliger kostenpflichtiger Auf-forderung in einer hier verbreiteten Zeitung, die ?ustand setzung erfolgt. Gb der Verpflichtung genügt ist, entscheidet der Bürgermeister.
Jede Verfügung über die verliehenen Privatgrabstätten durch Cession oder Verkauf ist nur mit Genehmigung des Gemeinderates zulässig.


§ 8.


Nach Ablanf des Beerdigungsturnus kann vom Bürger-meister ans Antrag  die  Vefreinng   eines  Rcihengrabes von
<center>§ 7.</center>
 
Jeder Erwerber einer Privatbegräbnisstätte übernimmt für sich und seine Erben die Verpflichtung, dieselbe auch äußerlich in einem guten und der Würde des Friedhofs angemessenen Zustande zu erhalten, insbesondere auch die Grabstätte mit einer angemessenen Steineinfassung zu versehen.
 
Bei Vernachlässigung dieser Obliegenheiten geht das Recht der Benutzung verloren, wenn nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung oder bei unbekanntem Aufenthalt nach einmaliger kostenpflichtiger Aufforderung in einer hier verbreiteten Zeitung, die Instandsetzung erfolgt. Ob der Verpflichtung genügt ist, entscheidet der Bürgermeister.
 
 
<center>§ 8.</center>
 
Nach Ablauf des Beerdigungsturnus kann vom Bürgermeister auf Antrag  die  Befreiung   eines  Reihengrabes von

Version vom 15. März 2008, 12:58 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Wird die Erneuerung nicht jedesmal binnen 6 Monaten vor Ablauf der 60 jährigen bezw. 30 jährigen Frist bewirkt, so fällt die Stelle nach Ablauf des Beerdigungsturnus für die zuletzt in derselben beigesetzte Leiche in das unbeschränkte Eigentum der Gemeinde zurück. Beansprucht jemand eine Privatbegräbnisstätte außer der Reihenfolge, so hat er hierfür eine besondere Gebühr zu zahlen.

Im Falle der Aufhebung eines Friedhofes erlischt das Recht zur Weiterbenutzung der Stelle; für die noch nicht in Benutzung genommenen Grabstellen wird jedoch unentgeltlich auf einem anderen Friedhofe eine neue Grabstelle gewährt. Für Privatbegräbnisstätten sind die durch Gebührenordnung festgesetzten Beträge zu zahlen.


§ 6.

Die Verfügung über die Privatgräber geht nur auf die Ehegatten und gesetzlichen Erben des Erwerbers über. Entsteht über die Berechtigung unter den Beteiligten Streit, so entscheidet über die Benutzung der Grabstätte der Bürgermeister.

Jede Verfügung über die verliehenen Privatgrabstätten durch Cession oder Verkauf ist nur mit Genehmigung des Gemeinderates zulässig.


§ 7.

Jeder Erwerber einer Privatbegräbnisstätte übernimmt für sich und seine Erben die Verpflichtung, dieselbe auch äußerlich in einem guten und der Würde des Friedhofs angemessenen Zustande zu erhalten, insbesondere auch die Grabstätte mit einer angemessenen Steineinfassung zu versehen.

Bei Vernachlässigung dieser Obliegenheiten geht das Recht der Benutzung verloren, wenn nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung oder bei unbekanntem Aufenthalt nach einmaliger kostenpflichtiger Aufforderung in einer hier verbreiteten Zeitung, die Instandsetzung erfolgt. Ob der Verpflichtung genügt ist, entscheidet der Bürgermeister.


§ 8.

Nach Ablauf des Beerdigungsturnus kann vom Bürgermeister auf Antrag die Befreiung eines Reihengrabes von