Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/016: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. März 2008, 10:36 Uhr
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| Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
| Register | 2. Band | 3. Band | 4. Band | |
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Alte Verfassung der hier wohnenden Volksstämme, zunächst der
Die Freiheit, nicht die Knechtschaft muß als das Ursprüngliche angesehen werden, sagt Möser, indem er von der alten Verfassung des Sachsenvolkes redet. Wir wollen zuvörderst diesen Volksstamm ins Auge fassen, weil er der erste unter den hier wohnenden war, unter welchem die Kirche eine feste Gestaltung gewann, ein Ereigniß, das zugleich den Untergang der alten Freiheit durch Einverleibung in das Fränkische Reich mit sich führte. Zugleich wurden sie in das Reich und in die Kirche aufgenommen. Bis dahin aber wußten sie von eigentlichen Herrschern nichts. Nur Herzoge wurden erwählt zur Zeit und für die Zeit des Krieges. Der Herzog war im eigentlichsten Sinne nur dux, Kriegs-Anführer, wie er seinen Namen auch von dem Heer hat, vor welchem er und welches er nach sich zog. Mit Eintritt des Friedens trat er zurück und seine Gewalt war erloschen. Er trat zurück in seinen Stand, den Stand der Edlen (Ethelingi), aus welchem, dem der angesehensten Geschlechter, begreiflich die Anführer gewählt zu werden pflegten. Der zweite Stand war der der Freyen (Frilingi), Gemeinfreien, dessen Mitglieder die eigentlichen Volksgenossen waren. Dazu kamen denn endlich die Unfreien oder Hörigen (liti, d. i. Leute) in verschiedenen Abstufungen bis hinab zu den Sklaven (1) Aber auch der Freie
(1) Nithard hist. 1. 4 nennt bei den Sachsen um die Zeit der Eroberung durch Karl d. Gr. diese drei Stände. Sunt inter illos qui Ethelingi, sunt qui Frilingi, sunt qui Lazzi eorum lingua dicuntur; latina vero lingua hoc sunt nobiles, ingenuiles atque serviles. Wenn Adam. Brem. I, 4 sagt: Quatuor differentiis gens illa consistit,