Geschichte der Gemeinde Wegberg/143: Unterschied zwischen den Versionen
Fregu (Diskussion • Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Geschichte Wegberg|142|141|144|korrigiert}} | {{Geschichte Wegberg|142|141|144|korrigiert}} | ||
| Zeile 26: | Zeile 26: | ||
:: Der Bürgermeister: Vollmer. | :: Der Bürgermeister: Vollmer. | ||
====Beschluß über die Erhebung von Fremdenschulgeld. ==== | |||
Auf Grund des § 6 des Gesetzes betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 und der Beschlüsse des Gemeinderats vom 14. August und 28. Sept. 1911 werden für den Umfang der Gemeinde Wegberg folgende Bestimmungen erlassen: | Auf Grund des § 6 des Gesetzes betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 und der Beschlüsse des Gemeinderats vom 14. August und 28. Sept. 1911 werden für den Umfang der Gemeinde Wegberg folgende Bestimmungen erlassen: | ||
Version vom 2. April 2008, 13:42 Uhr
| GenWiki - Digitale Bibliothek | |
|---|---|
| Geschichte der Gemeinde Wegberg | |
| Inhalt | |
| GenWiki E-Book | |
| <<<Vorherige Seite [142] |
Nächste Seite>>> [144] |
| |
| Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
| Texterfassung: korrigiert | |
| Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
| |
- e) für Hirten für einen Hund;
- f) für sonstige Gewerbetreibende für einen Hund zur Bewachung erheblicher Warenvorräte, wenn der Hund nicht außerhalb des Grundstücks frei umherläuft.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung ziehen eine Strafe bis zur Höhe von 30 Mk. nach sich.
Die in Bezug auf das Halten von Hunden bestehenden Polizei-Vorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Gegenwärtige Ordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuerverordnung vom 31. Juli 1894 mit dem Nachtrag vom 14. Januar 1907 außer Kraft.
- Wegberg, den 19. August 1909.
- Der Bürgermeister: Vollmer.
Beschluß über die Erhebung von Fremdenschulgeld.
Auf Grund des § 6 des Gesetzes betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 und der Beschlüsse des Gemeinderats vom 14. August und 28. Sept. 1911 werden für den Umfang der Gemeinde Wegberg folgende Bestimmungen erlassen:
Von den die hiesigen Volksschulen besuchenden nicht einheimischen Kindern wird Fremdschulgeld erhoben.
Als einheimisch gelten Kinder, welche reichsangehörig sind und im Schulverband entweder an den Wohnort dessen, dem die Sorge für die Person des Kindes obliegt, wohnen oder von Privatpersonen unentgeltlich in Pflege und Kost genommen sind.
Das Fremdenschulgeld beträgt 25 Mk. Für das zweite und dritte Kind einer und derselben Familie tritt eine Ermäßigung des Schulgeldsatzes von je 10 Prozent ein, die übrigen noch