Bürgermeisterei: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Bürgermeisterei''' ist nach dem Ende der napeoleonischen Herrschaft im linksrheinischen Deutschland und dem [[Großherzogtum Berg]] 1814/15 durch Umbenennung der bisherigen [[Mairie]] entstanden. Der französische Begriff ''Mairie'' war zuvor auch in den Gebieten mit deutscher Amtssprache (Großherzogtum Berg) verwendet worden. Der Umfang der Mairien wurde 1814/15 weitgehend beibehalten. Die Bürgermeistereien bildeten in der nun entstandenen preußischen [[Rheinprovinz]] und Teilen der [[Provinz Westfalen]] eine Zwischeninstanz zwischen Kreisen und Gemeinden. | |||
===Rheinland und Westfalen=== | ===Rheinland und Westfalen=== | ||
Gemäß der Bürgermeistereiverfassung unterstand die [[Gemeinde]] dem Bürgermeister als alleinigem Gemeindevorstand und Verwaltungsbeamten. Der Bürgermeister musste vom König bestätigt werden und war somit ''der lange Arm des Staates'' in der kommunalen Selbstverwaltung. | |||
Mehrere kleine Gemeinden wurden als '''Landgemeinde''' zu einer Bürgermeisterei zusammengefasst oder auch zu einem '''Bürgermeistereiverband''', seit 1927 [[Amt]] genannt, als [[Samtgemeinde]] unter einem Landbürgermeister. Der Landbürgermeister war Vorsitzender der Bürgermeistereiversammlung, die aus den Gemeindevorstehern und gewählten Abgeordneten bestand. | Mehrere kleine Gemeinden wurden als '''Landgemeinde''' zu einer Bürgermeisterei zusammengefasst oder auch zu einem '''Bürgermeistereiverband''', seit 1927 [[Amt]] genannt, als [[Samtgemeinde]] unter einem Landbürgermeister. Der Landbürgermeister war Vorsitzender der Bürgermeistereiversammlung, die aus den Gemeindevorstehern und gewählten Abgeordneten bestand. | ||
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In der '''Rheinprovinz''' bestanden die Bürgermeistereien, soweit sie nicht durch Eingemeindung aufgelöst wurden, länger: Erst das ''Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des | In der '''Rheinprovinz''' bestanden die Bürgermeistereien, soweit sie nicht durch Eingemeindung aufgelöst wurden, länger: Erst das ''Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des | ||
Gemeindeverfassungsrechtes'' vom 27. Dezember 1927 <ref>(Preußische Gesetzessammlung 1927, S. 211.</ref>änderte die Bürgermeistereiverfassung in einigen wichtigen Punkten und verfügte die Abänderung der Bezeichnung von ''Bürgermeisterei'' in ''Amt''. Damit einher gingen Bestrebungen, die Zahl der Amtsbezirke in der Rheinprovinz | Gemeindeverfassungsrechtes'' vom 27. Dezember 1927 <ref>(Preußische Gesetzessammlung 1927, S. 211.</ref>änderte die Bürgermeistereiverfassung in einigen wichtigen Punkten und verfügte die Abänderung der Bezeichnung von ''Bürgermeisterei'' in ''Amt''. Damit einher gingen Bestrebungen, die Zahl der Amtsbezirke in der Rheinprovinz | ||
durch Zusammenlegung zu verkleinern.<ref>Horst | durch Zusammenlegung zu verkleinern.<ref>Horst ROMEYK: Verwaltungs- und Behördengeschichte der Rheinprovinz 1914-1945. Düsseldorf 1985 (Publikationen | ||
der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 63), S. 336 f., zitiert nach: | der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 63), S. 336 f., zitiert nach: | ||
http://www.koblenz.de/bilder/stadtarchiv_verwaltungsgeschichte_estein.pdf </ref>. Auch nach 1927 scheint die vollständige Umsetzung in der Rheinprovinz noch einige Jahre in Anspruch genommen zu haben (wohl bis spätestens 1935), oft verbunden mit territorialen Veränderungen. | http://www.koblenz.de/bilder/stadtarchiv_verwaltungsgeschichte_estein.pdf </ref>. Auch nach 1927 scheint die vollständige Umsetzung in der Rheinprovinz noch einige Jahre in Anspruch genommen zu haben (wohl bis spätestens 1935), oft verbunden mit territorialen Veränderungen. | ||
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Die nun in beiden Provinzen in ''Ämter'' umbenannten, verbliebenen Bürgermeistereien wurden nach der Bildung des Landes '''[[Nordrhein-Westfalen]]''' zunächst beibehalten, wurden dann aber im Zuge der Kommunalreform bis 1975 aufgelöst. | Die nun in beiden Provinzen in ''Ämter'' umbenannten, verbliebenen Bürgermeistereien wurden nach der Bildung des Landes '''[[Nordrhein-Westfalen]]''' zunächst beibehalten, wurden dann aber im Zuge der Kommunalreform bis 1975 aufgelöst. | ||
Die beiden südlichen Regierungsbezirke der Rheinprovinz wurden 1946 Teil des neu gebildeten Landes Rheinland-Pfalz. Auch hier bestanden weiterhin ''Ämter'', die aus vorherigen Bürgermeistereien entstanden waren. | |||
Auch zu den Ländern Saarland und Hessen gehören Gebietsteile der ehemaligen Rheinprovinz: Der [[Kreis Wetzlar]] gelangte 1932 bzw. nach dem 2. Weltkrieg an Hessen. Das Saargebiet, später Saarland, wurde 1920 aus Teilen der preußischen Rheinprovinz und kleineren Teilen der bayerischen Pfalz gebildet. | |||
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Auch die im linksrheinischen Rheinland gelegenenen, aber [[Oldenburg|oldenburgischen]] Enklave | |||
[[Birkenfeld]] war in 3 Amtsbezirke und 9 Bürgermeistereien gegliedert.<ref>http://www.zeno.org/Herder-1854/A/Birkenfeld</ref> | |||
Auch Bayern hat durch den Erwerb der | ===Bayern (einschl. Pfalz)=== | ||
(linksrheinischen) [[Pfalz]] 1815 die Institution der Bürgermeistereien (bisher Mairien) übernommen. Dort hatte sie sich so bewährt, dass man sie 1869 auch im rechtsrheinischen Bayern einführte, wo sie | Auch Bayern hat durch den Erwerb der (linksrheinischen) [[Pfalz]] 1815 die Institution der Bürgermeistereien (bisher Mairien) übernommen. Dort hatte sie sich so bewährt, dass man sie 1869 auch im rechtsrheinischen Bayern einführte, wo sie | ||
allerdings zum Scheitern verurteilt war. <ref>http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44499</ref> | allerdings zum Scheitern verurteilt war. <ref>http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44499</ref> | ||
<ref>Emma | <ref>Emma MAGES, Bürgermeistereien im rechtsrheinischen Bayern. Ein kommunalpolitischer Reformversuch (1869-1923), in: Konrad ACKERMANN(Hg.), Staat und Verwaltung in Bayern. Festschrift für Wilhelm Volkert zum 75. Geburtstag (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 139), München 2003, 655-669.</ref> | ||
In der Pfalz lebte die Institution nach der Abtrennung von Bayern und Bildung des neuen Landes [[Rheinland-Pfalz]] weiter. | In der Pfalz lebte die Institution nach der Abtrennung von Bayern und Bildung des neuen Landes [[Rheinland-Pfalz]] weiter. | ||
===Rheinland-Pfalz=== | |||
In Rheinland-Pfalz gab es nach seiner Gründung 1946 in den Teilen, die zur ehemaligen | |||
Rheinprovinz gehört, also den damaligen Regierungsbezirken [[Regierungsbezirk Koblenz|Koblenz]] und [[Regierungsbezirk Trier|Trier]] bis zur Gebietsreform 1968/70 noch die ''Ämter''. In dem ehemals zu Bayern gehörenden Landesteil, dem [[Regierungsbezirk Pfalz]], gab es dagegen bis zu dieser Zeit noch die Bürgermeistereien bayerischer Tradition, damals in | |||
Rheinland-Pfalz ''gemeinschaftliche Bürgermeistereien'' genannt. Beides wurde 1968/70 durch die neue Einrichtung der rheinland-pfälzischen ''[[Verbandsgemeinde]]'' abgelöst. <ref>http://www.gstbrp.de/html/mitgliederservice/rundbriefe/anlagen/komzukunft.pdf</ref>. | |||
===Andere=== | ===Andere=== | ||
Bis 1935 bestand auch in [[Anhalt | Bis 1935 bestand außer in den genannten Gebieten auch in [[Anhalt]], in [[Hessen]], in [[Thüringen]] sowie in einem Teil [[Sachsen]]s und in [[Württemberg]] die Bürgermeistereiverfassung. | ||
==Literatur== | ==Literatur== | ||
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*und andere | *und andere | ||
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Version vom 1. Juli 2008, 15:22 Uhr
GOV-Objekttyp
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist Bürgermeisterei,
Der Begriff
Die Bürgermeisterei ist nach dem Ende der napeoleonischen Herrschaft im linksrheinischen Deutschland und dem Großherzogtum Berg 1814/15 durch Umbenennung der bisherigen Mairie entstanden. Der französische Begriff Mairie war zuvor auch in den Gebieten mit deutscher Amtssprache (Großherzogtum Berg) verwendet worden. Der Umfang der Mairien wurde 1814/15 weitgehend beibehalten. Die Bürgermeistereien bildeten in der nun entstandenen preußischen Rheinprovinz und Teilen der Provinz Westfalen eine Zwischeninstanz zwischen Kreisen und Gemeinden.
Rheinland und Westfalen
Gemäß der Bürgermeistereiverfassung unterstand die Gemeinde dem Bürgermeister als alleinigem Gemeindevorstand und Verwaltungsbeamten. Der Bürgermeister musste vom König bestätigt werden und war somit der lange Arm des Staates in der kommunalen Selbstverwaltung.
Mehrere kleine Gemeinden wurden als Landgemeinde zu einer Bürgermeisterei zusammengefasst oder auch zu einem Bürgermeistereiverband, seit 1927 Amt genannt, als Samtgemeinde unter einem Landbürgermeister. Der Landbürgermeister war Vorsitzender der Bürgermeistereiversammlung, die aus den Gemeindevorstehern und gewählten Abgeordneten bestand.
In der Provinz Westfalen wurden die Bürgermeistereien in Folge der Landgemeindeordnung für Westfalen vom 31. Oktober 1841 in Ämter umbenannt, die Umsetzung scheint sich bis mindestens 1844 hingezogen zu haben.
In der Rheinprovinz bestanden die Bürgermeistereien, soweit sie nicht durch Eingemeindung aufgelöst wurden, länger: Erst das Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechtes vom 27. Dezember 1927 [1]änderte die Bürgermeistereiverfassung in einigen wichtigen Punkten und verfügte die Abänderung der Bezeichnung von Bürgermeisterei in Amt. Damit einher gingen Bestrebungen, die Zahl der Amtsbezirke in der Rheinprovinz durch Zusammenlegung zu verkleinern.[2]. Auch nach 1927 scheint die vollständige Umsetzung in der Rheinprovinz noch einige Jahre in Anspruch genommen zu haben (wohl bis spätestens 1935), oft verbunden mit territorialen Veränderungen.
Dort, wo der zentrale Ort einer Bürgermeisterei die Städteordnung annahm, also zur Stadt wurde, wurden oft in diesem Zug die bisher zur Bürgermeisterei mitgehörenden Landgemeinden von der Stadt verwaltungsmäßig getrennt (oft verbunden mit einer komplizierten Aufteilung des gemeinsamen Vermögens).[3].
Die nun in beiden Provinzen in Ämter umbenannten, verbliebenen Bürgermeistereien wurden nach der Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zunächst beibehalten, wurden dann aber im Zuge der Kommunalreform bis 1975 aufgelöst.
Die beiden südlichen Regierungsbezirke der Rheinprovinz wurden 1946 Teil des neu gebildeten Landes Rheinland-Pfalz. Auch hier bestanden weiterhin Ämter, die aus vorherigen Bürgermeistereien entstanden waren.
Auch zu den Ländern Saarland und Hessen gehören Gebietsteile der ehemaligen Rheinprovinz: Der Kreis Wetzlar gelangte 1932 bzw. nach dem 2. Weltkrieg an Hessen. Das Saargebiet, später Saarland, wurde 1920 aus Teilen der preußischen Rheinprovinz und kleineren Teilen der bayerischen Pfalz gebildet.
Oldenburg (Birkenfeld)
Auch die im linksrheinischen Rheinland gelegenenen, aber oldenburgischen Enklave Birkenfeld war in 3 Amtsbezirke und 9 Bürgermeistereien gegliedert.[4]
Bayern (einschl. Pfalz)
Auch Bayern hat durch den Erwerb der (linksrheinischen) Pfalz 1815 die Institution der Bürgermeistereien (bisher Mairien) übernommen. Dort hatte sie sich so bewährt, dass man sie 1869 auch im rechtsrheinischen Bayern einführte, wo sie allerdings zum Scheitern verurteilt war. [5] [6] In der Pfalz lebte die Institution nach der Abtrennung von Bayern und Bildung des neuen Landes Rheinland-Pfalz weiter.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gab es nach seiner Gründung 1946 in den Teilen, die zur ehemaligen Rheinprovinz gehört, also den damaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier bis zur Gebietsreform 1968/70 noch die Ämter. In dem ehemals zu Bayern gehörenden Landesteil, dem Regierungsbezirk Pfalz, gab es dagegen bis zu dieser Zeit noch die Bürgermeistereien bayerischer Tradition, damals in Rheinland-Pfalz gemeinschaftliche Bürgermeistereien genannt. Beides wurde 1968/70 durch die neue Einrichtung der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde abgelöst. [7].
Andere
Bis 1935 bestand außer in den genannten Gebieten auch in Anhalt, in Hessen, in Thüringen sowie in einem Teil Sachsens und in Württemberg die Bürgermeistereiverfassung.
Literatur
- HABERKERN, Eugen, WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit, Erster Teil: A-K, Zweiter Teil: L-Z, Tübingen 1987.
- und andere
- ↑ (Preußische Gesetzessammlung 1927, S. 211.
- ↑ Horst ROMEYK: Verwaltungs- und Behördengeschichte der Rheinprovinz 1914-1945. Düsseldorf 1985 (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 63), S. 336 f., zitiert nach: http://www.koblenz.de/bilder/stadtarchiv_verwaltungsgeschichte_estein.pdf
- ↑ Vergleiche am Beispiel Bochum: http://www.gkd-ruhr.de/zeitpunkte/bz11_05.htm
- ↑ http://www.zeno.org/Herder-1854/A/Birkenfeld
- ↑ http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44499
- ↑ Emma MAGES, Bürgermeistereien im rechtsrheinischen Bayern. Ein kommunalpolitischer Reformversuch (1869-1923), in: Konrad ACKERMANN(Hg.), Staat und Verwaltung in Bayern. Festschrift für Wilhelm Volkert zum 75. Geburtstag (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 139), München 2003, 655-669.
- ↑ http://www.gstbrp.de/html/mitgliederservice/rundbriefe/anlagen/komzukunft.pdf