Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/409: Unterschied zwischen den Versionen

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zwingen thut, daß andere straffen, Entweder <tt>mutatio imperii</tt> oder das andere fewr, welches wie Job spricht, schon angezündet, erfolgen werde, und solches um desto mehr, wie E. G. gnedig zu beherzigen, wie die liebe <tt<Iuventus</tt> daselbst, so nun in vielen Jahren weder lehr noch <tt>disciplin</tt> gehabt, von solchen gottlosen eltern erzogen, und da dem länger zuzusehen mit der zeit nicht wissen kann, ob ein Ent im Himmel oder nicht, welches sowol an denen, die es besseren sollen und <tt>connivirt</tt>, alß an den leiblichen eltern gestrafft wird.
So gelange demnach an E. G. mein ganß underthänig demütiges Pitten, durch Gott E. G. wollen gnedig geruhen und an die samptlichen Underthanen in gedachter Herrlichkeit Dieck einen schriftlichen bevelch ergehen zu lassen, daß sie zu beförderung der eigenen seligkeit und vermeidung E. G. straff, hinfüro nicht aus Ihro <tt<Jurisdiction</tt> und Hoheit anderstwo hinbegeben, sondern alleine zu Hemmerd der Predigt und h. Sakramenten genießen. Weil die früchte jetzo eingesamblet, ferner zu bevelhen, daß Kirchenrechnung gehalten, die <tt>reditus</tt> zu nothtürfstigen Kirchen Ornamenten angewendet, und der abgebrannten Kirchenbau zu Bedbur wieder <tt>integrum</tt> gestellt und alles <tt>reparirt</tt> werde, und solches ersten tages bei Vermeidung E. G. höchsten straff in das Werk gerichtet werde. Und demnach solchen befelch mir gnedig zustellen lassen, gestalt der Gemeinden von der Kantzel abzulsen, dann will ich verhoffen, sie nach solchem ernstlichem befelch zu gehorsam und Einigkeit sich schicken werden ... will dessen zu E. G. mich unterthänig getrösten und bin jederzeit gegen Gott für E. G. unterthäniger Pflicht und gehorsamwilliger Kaplan
:::::::Hermann Hoen.
:Signatum St. Niklaß, am 17. Augusti 1595
==II.==
Bericht des {{Sperrschrift|Wilhelm Laudolf}}, Amtmann zur Dyck, wegen der Privatbeicht.
Wohlgeborener Graff.
Gnädigen befelch

Version vom 15. Juli 2008, 10:51 Uhr

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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
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zwingen thut, daß andere straffen, Entweder mutatio imperii oder das andere fewr, welches wie Job spricht, schon angezündet, erfolgen werde, und solches um desto mehr, wie E. G. gnedig zu beherzigen, wie die liebe <tt<Iuventus daselbst, so nun in vielen Jahren weder lehr noch disciplin gehabt, von solchen gottlosen eltern erzogen, und da dem länger zuzusehen mit der zeit nicht wissen kann, ob ein Ent im Himmel oder nicht, welches sowol an denen, die es besseren sollen und connivirt, alß an den leiblichen eltern gestrafft wird.

So gelange demnach an E. G. mein ganß underthänig demütiges Pitten, durch Gott E. G. wollen gnedig geruhen und an die samptlichen Underthanen in gedachter Herrlichkeit Dieck einen schriftlichen bevelch ergehen zu lassen, daß sie zu beförderung der eigenen seligkeit und vermeidung E. G. straff, hinfüro nicht aus Ihro <tt<Jurisdiction und Hoheit anderstwo hinbegeben, sondern alleine zu Hemmerd der Predigt und h. Sakramenten genießen. Weil die früchte jetzo eingesamblet, ferner zu bevelhen, daß Kirchenrechnung gehalten, die reditus zu nothtürfstigen Kirchen Ornamenten angewendet, und der abgebrannten Kirchenbau zu Bedbur wieder integrum gestellt und alles reparirt werde, und solches ersten tages bei Vermeidung E. G. höchsten straff in das Werk gerichtet werde. Und demnach solchen befelch mir gnedig zustellen lassen, gestalt der Gemeinden von der Kantzel abzulsen, dann will ich verhoffen, sie nach solchem ernstlichem befelch zu gehorsam und Einigkeit sich schicken werden ... will dessen zu E. G. mich unterthänig getrösten und bin jederzeit gegen Gott für E. G. unterthäniger Pflicht und gehorsamwilliger Kaplan

Hermann Hoen.
Signatum St. Niklaß, am 17. Augusti 1595


II.

Bericht des Wilhelm Laudolf, Amtmann zur Dyck, wegen der Privatbeicht.

Wohlgeborener Graff.

Gnädigen befelch