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===Aufgaben===
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Der General – Departementsrath versammelt sich jährlich einmal, oder auch ausserordentlich, sobald er vom Kayser zusammenberufen wird, seine Sitzun¬gen können nicht über 4 Tage dauern, er er¬nennt in seiner Jahrssitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Secretair. — Er vertheilt die directen Steuern , welche das De¬partement aufbringen muß, unter die Arron¬dissements. — Er entscheidet über die Gesuche, welche der Arrondimements-Rath, Städte, Burgen oder Dörfer um Verminderung einlegen. — Er bestimmt die Anzahl der Zulags-Centimen , deren Aufbringung zur Deckung der Departements- ¬Nothwendigkeiten erforderlich ist, wobey jedoch die durch das Gesetz vorgeschriebenen Gränzen nicht überschritten werden dürfen. — Vor ihm wird die Jahrsrechnung, welche der Präfect über Verwendung der Zusatz - Centimen anferti¬gen läßt, abgenommen. — Er entdeckt seine Meynung über den Zustand und die Bedürfnisse des Departements , und überschickt sie dem Mi¬nister des Innern.
Der General – Departementsrath versammelt sich jährlich einmal, oder auch ausserordentlich, sobald er vom Kayser zusammenberufen wird, seine Sitzungen können nicht über 4 Tage dauern, er ernennt in seiner Jahrssitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Secretair. — Er vertheilt die directen Steuern , welche das Departement aufbringen muß, unter die Arrondissements. — Er entscheidet über die Gesuche, welche der Arrondimements-Rath, Städte, Burgen oder Dörfer um Verminderung einlegen. — Er bestimmt die Anzahl der Zulags-Centimen , deren Aufbringung zur Deckung der Departements- Nothwendigkeiten erforderlich ist, wobey jedoch die durch das Gesetz vorgeschriebenen Gränzen nicht überschritten werden dürfen. — Vor ihm wird die Jahrsrechnung, welche der Präfect über Verwendung der Zusatz - Centimen anfertigen läßt, abgenommen. — Er entdeckt seine Meynung über den Zustand und die Bedürfnisse des Departements , und überschickt sie dem Minister des Innern.
 
====Quelle====
* Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812 (mit Angaben über die Entstehung des Departements und Geschäftskreis der Behörden).


[[Kategorie:Lippedepartement|Departementsrath]]
[[Kategorie:Lippedepartement|Departementsrath]]
[[Kategorie:Kaiserreich Frankreich|Departementsrath]]
[[Kategorie:Kaiserreich Frankreich|Departementsrath]]

Version vom 26. Juli 2008, 12:08 Uhr

Ernennung

Der General – Departementsrath wird vom Kayser ernannt , und alle 5 Jahre zum Drittel erneuert.

Aufgaben

Der General – Departementsrath versammelt sich jährlich einmal, oder auch ausserordentlich, sobald er vom Kayser zusammenberufen wird, seine Sitzungen können nicht über 4 Tage dauern, er ernennt in seiner Jahrssitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Secretair. — Er vertheilt die directen Steuern , welche das Departement aufbringen muß, unter die Arrondissements. — Er entscheidet über die Gesuche, welche der Arrondimements-Rath, Städte, Burgen oder Dörfer um Verminderung einlegen. — Er bestimmt die Anzahl der Zulags-Centimen , deren Aufbringung zur Deckung der Departements- Nothwendigkeiten erforderlich ist, wobey jedoch die durch das Gesetz vorgeschriebenen Gränzen nicht überschritten werden dürfen. — Vor ihm wird die Jahrsrechnung, welche der Präfect über Verwendung der Zusatz - Centimen anfertigen läßt, abgenommen. — Er entdeckt seine Meynung über den Zustand und die Bedürfnisse des Departements , und überschickt sie dem Minister des Innern.

Quelle

  • Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812 (mit Angaben über die Entstehung des Departements und Geschäftskreis der Behörden).