Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/003: Unterschied zwischen den Versionen

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schiedenartige  Vesitzrechte  in  Niedersachsen,  deren  einzelne Bestim« nmngkn später eingehend dargestellt werden sollen.
Das häufigste und wichtigste dieser Vesitzrechte, dein die übrigen mehr oder minder gleichen, war das im ganzen nordwestlichen Deutschland verbreitete Meierrecht. Der Bauer hatte kraft des Meierrechts ein erbliches, dingliches Nutzungsrecht am Gut. Er mußte das Gut selbst bebauen und die Wirtschaft eines guten Haushalters führen. Er durfte in der Regel kein Land verpachten und mußte das Gut »lliva i-ei «udkwutia gebrauchen. Verkauf oder Verpfändung des Gutes oder seiner Nestandteile waren nur mit Konsens des Grundherrn gestattet.
Für die Nutzung entrichtete der Bauer einen sogenannten Meier-zins in Geld und Naturalien, im nördlichen Niedersachsen leistete er auch Frondienste an seinen Grundherrn. Außerdem trug er die Reallasten des Gutes und schließlich Steuern und Gemeindeabgaben, die dein Meiergnt als Bauerngut oblagen. Bei Mißernten oder sonstigen Unglücksfällen hatte der Meier Anspruch auf Remission des Meierzinses. Die Erbfolge war durch das provinziell verschiedene Anerbenrecht in der Weise geregelt, daß das unteilbare Meiergut an eines der Kinder des Meiers, den Anerben, überging, welches die Ansprüche seiner Geschwister an das Gut mit sehr geringen Beträgen ablöste. Die Fälle, in denen der Bauer des Gutes verlustig ging, waren gesetzlich bestimmt. Die wichtigsten Abmcieruugsgrüude waren fchlechte Wirtschaft, zwei« bis dreijähriger Zinsrückstand oder eigenmächtige Verfügungen des Meiers über das ganze Gut oder seine einzelnen Teile. Die Abmeierung durfte erst nach vorausgegangener gerichtlicher Untersuchung erfolgen.
Nach erfolgter Äbmeierung war der Grundherr gesetzlich zur sofortigen Wiedcrbesetzung des Hofes mit einein neuen Meier verpflichtet. Er durfte ihn nicht leer stehen lassen oder seinen Bestand an Grundstücken verändern. Insbesondere war es dem Grundherrn nicht gestattet, den Hof in eigene Wirtschaft zu nehmen oder mit einer bereits bestehenden Gutswirtschaft zu vereinigen.
Diese in ihrer wichtigsten Form geschilderte grundherrliche Verfassung bestand im größten Teil Niedersachsens. Die neben dem Meierrecht häufigste» Besitzrcchte, Erbzinsrecht und Vauernlehn, die besonders in den südlichen Territorien Goettingen-Grubenhagen, Hil< desHeim und Braunschweig ° Wolfenbüttel vorkamen, waren zwar andere, inhaltlich jedoch dem Meierrecht sehr ähnliche Formen der Grundherrschaft.    Die  Eigentümer  ihrer  Höfe,  die  nur  in  den

Version vom 10. August 2008, 11:06 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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schiedenartige Vesitzrechte in Niedersachsen, deren einzelne Bestim« nmngkn später eingehend dargestellt werden sollen. Das häufigste und wichtigste dieser Vesitzrechte, dein die übrigen mehr oder minder gleichen, war das im ganzen nordwestlichen Deutschland verbreitete Meierrecht. Der Bauer hatte kraft des Meierrechts ein erbliches, dingliches Nutzungsrecht am Gut. Er mußte das Gut selbst bebauen und die Wirtschaft eines guten Haushalters führen. Er durfte in der Regel kein Land verpachten und mußte das Gut »lliva i-ei «udkwutia gebrauchen. Verkauf oder Verpfändung des Gutes oder seiner Nestandteile waren nur mit Konsens des Grundherrn gestattet. Für die Nutzung entrichtete der Bauer einen sogenannten Meier-zins in Geld und Naturalien, im nördlichen Niedersachsen leistete er auch Frondienste an seinen Grundherrn. Außerdem trug er die Reallasten des Gutes und schließlich Steuern und Gemeindeabgaben, die dein Meiergnt als Bauerngut oblagen. Bei Mißernten oder sonstigen Unglücksfällen hatte der Meier Anspruch auf Remission des Meierzinses. Die Erbfolge war durch das provinziell verschiedene Anerbenrecht in der Weise geregelt, daß das unteilbare Meiergut an eines der Kinder des Meiers, den Anerben, überging, welches die Ansprüche seiner Geschwister an das Gut mit sehr geringen Beträgen ablöste. Die Fälle, in denen der Bauer des Gutes verlustig ging, waren gesetzlich bestimmt. Die wichtigsten Abmcieruugsgrüude waren fchlechte Wirtschaft, zwei« bis dreijähriger Zinsrückstand oder eigenmächtige Verfügungen des Meiers über das ganze Gut oder seine einzelnen Teile. Die Abmeierung durfte erst nach vorausgegangener gerichtlicher Untersuchung erfolgen. Nach erfolgter Äbmeierung war der Grundherr gesetzlich zur sofortigen Wiedcrbesetzung des Hofes mit einein neuen Meier verpflichtet. Er durfte ihn nicht leer stehen lassen oder seinen Bestand an Grundstücken verändern. Insbesondere war es dem Grundherrn nicht gestattet, den Hof in eigene Wirtschaft zu nehmen oder mit einer bereits bestehenden Gutswirtschaft zu vereinigen. Diese in ihrer wichtigsten Form geschilderte grundherrliche Verfassung bestand im größten Teil Niedersachsens. Die neben dem Meierrecht häufigste» Besitzrcchte, Erbzinsrecht und Vauernlehn, die besonders in den südlichen Territorien Goettingen-Grubenhagen, Hil< desHeim und Braunschweig ° Wolfenbüttel vorkamen, waren zwar andere, inhaltlich jedoch dem Meierrecht sehr ähnliche Formen der Grundherrschaft. Die Eigentümer ihrer Höfe, die nur in den