Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/006: Unterschied zwischen den Versionen
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Während die grundherrliche Abhängigkeit der Bauern mit geringer Ausnahme in ganz Niedersachfen die Regel war, gab es, verglichen mit den vorhandenen Ortschaften, nur verhältnismäßig wenige privilegierte Güter. Im Kurstaat Hannover standen etwa 900 Domänen-, Kloster- und Rittergüter 3800 Ortschaften gegenüber, noch nicht auf die vierte Ortschaft kam ein Gut | |||
Während die grundherrliche Abhängigkeit der Bauern mit geringer Ausnahme in ganz Niedersachfen die Regel war, gab es, verglichen mit den vorhandenen Ortschaften, nur verhältnismäßig wenige privilegierte Güter. Im Kurstaat Hannover standen etwa 900 Domänen-, Kloster- und Rittergüter 3800 Ortschaften gegenüber, noch nicht auf die vierte Ortschaft kam ein Gut.<ref>Vgl. Scharf: Politischer Staat des Kurfürstentums Braunschweig-Lüneburg 1777, und die zweite Auflage dieses Werkes: Topographisch-statistische Sammlungen zur genauen Kenntnis des Kürfürstentums Braunschweig-Lüneburg 1791.</ref> | |||
Dabei lagen nicht fetten 2 Rittergüter in einem Dorfe, in einzelnen Flecken drängte sich eine ganze Reihe, 5—10 Rittergüter, die aus alten Burgmannssitzen entstanden waren, zusammen.<ref>Vgl. die Übersichten über die Anordnung der Grundherrschaft in verschiedenen Ämtern in Anlage Nr. 1.</ref> Die meisten grundherrlich abhängigen Bauern Niedersachseus wohnten daher in Dörfern, in denen sich weder ein Rittergut noch sonst ein privilegierter Grundbesitz befand. Aber selbst die Bauern der Dörfer, in denen oder in deren nächster Nähe ein Rittergut lag, standen sehr häufig nur zum Teil in einer Beziehung zum Rittergutsbesitzers Zwar gab es Dörfer, in denen die Grundherrschaft über alle Bauernhöfe des Dorfes dem dafelbst oder in der Nähe wohnenden Rittergutsbesitzer zustand; aber dieser Fall bildete die Äusuahme. Selbst in den Rittergntsdörfern, wie wir sie kurz bezeichnen wollen, war der Rittergutsbesitzer meistens nicht der ausschließliche Grundherr des Dorfes 2. Die Grundherrschaft der Stände war in den Ortschaften ohne privilegierten Grundbesitz regelmäßig, in den Rittergutsdörfern sehr häufig Streubesitz. Nur der Landesfürst als Inhaber der meisten grundherrlichen Berechtigungen vereinigte in den dem Domänengnt zunächst gelegenen Ortschaften in der Regel sämtliche grundherrliche Berechtigungen in seiner Hand.<ref>''GenWiki-Red.: Anmerkung 3 fehlt im Text.''</ref> | |||
Diese Gemengelage grundherrlicher Berechtigungen in Dörfern mit privilegiertem Grundbesitz herrschte in ganz Niedersachsen vor. Am stärksten entwickelt zeigte sie sich in den Graffchaften Hoya und Diepholz, wo nur ein Rittergutsdorf sich befand, in dein der Rittergutsbesitzer Grundherr aller Naueru im Dorfe war. Nur im Osten des Fürstentums Lüneburg, in der Grafschaft Tannenberg und in | Diese Gemengelage grundherrlicher Berechtigungen in Dörfern mit privilegiertem Grundbesitz herrschte in ganz Niedersachsen vor. Am stärksten entwickelt zeigte sie sich in den Graffchaften Hoya und Diepholz, wo nur ein Rittergutsdorf sich befand, in dein der Rittergutsbesitzer Grundherr aller Naueru im Dorfe war. Nur im Osten des Fürstentums Lüneburg, in der Grafschaft Tannenberg und in | ||
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Version vom 11. August 2008, 13:17 Uhr
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gleichstehende bevorrechtete Grundbesitz schon hinsichtlich ihrer Verbreitung gänzlich hinter die grundherrlichen Berechtigungen zurücktreten.
Während die grundherrliche Abhängigkeit der Bauern mit geringer Ausnahme in ganz Niedersachfen die Regel war, gab es, verglichen mit den vorhandenen Ortschaften, nur verhältnismäßig wenige privilegierte Güter. Im Kurstaat Hannover standen etwa 900 Domänen-, Kloster- und Rittergüter 3800 Ortschaften gegenüber, noch nicht auf die vierte Ortschaft kam ein Gut.[1]
Dabei lagen nicht fetten 2 Rittergüter in einem Dorfe, in einzelnen Flecken drängte sich eine ganze Reihe, 5—10 Rittergüter, die aus alten Burgmannssitzen entstanden waren, zusammen.[2] Die meisten grundherrlich abhängigen Bauern Niedersachseus wohnten daher in Dörfern, in denen sich weder ein Rittergut noch sonst ein privilegierter Grundbesitz befand. Aber selbst die Bauern der Dörfer, in denen oder in deren nächster Nähe ein Rittergut lag, standen sehr häufig nur zum Teil in einer Beziehung zum Rittergutsbesitzers Zwar gab es Dörfer, in denen die Grundherrschaft über alle Bauernhöfe des Dorfes dem dafelbst oder in der Nähe wohnenden Rittergutsbesitzer zustand; aber dieser Fall bildete die Äusuahme. Selbst in den Rittergntsdörfern, wie wir sie kurz bezeichnen wollen, war der Rittergutsbesitzer meistens nicht der ausschließliche Grundherr des Dorfes 2. Die Grundherrschaft der Stände war in den Ortschaften ohne privilegierten Grundbesitz regelmäßig, in den Rittergutsdörfern sehr häufig Streubesitz. Nur der Landesfürst als Inhaber der meisten grundherrlichen Berechtigungen vereinigte in den dem Domänengnt zunächst gelegenen Ortschaften in der Regel sämtliche grundherrliche Berechtigungen in seiner Hand.[3]
Diese Gemengelage grundherrlicher Berechtigungen in Dörfern mit privilegiertem Grundbesitz herrschte in ganz Niedersachsen vor. Am stärksten entwickelt zeigte sie sich in den Graffchaften Hoya und Diepholz, wo nur ein Rittergutsdorf sich befand, in dein der Rittergutsbesitzer Grundherr aller Naueru im Dorfe war. Nur im Osten des Fürstentums Lüneburg, in der Grafschaft Tannenberg und in
- ↑ Vgl. Scharf: Politischer Staat des Kurfürstentums Braunschweig-Lüneburg 1777, und die zweite Auflage dieses Werkes: Topographisch-statistische Sammlungen zur genauen Kenntnis des Kürfürstentums Braunschweig-Lüneburg 1791.
- ↑ Vgl. die Übersichten über die Anordnung der Grundherrschaft in verschiedenen Ämtern in Anlage Nr. 1.
- ↑ GenWiki-Red.: Anmerkung 3 fehlt im Text.