Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/007: Unterschied zwischen den Versionen

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den Ämtern Bodenteich, Gifhorn, Fallersleben und Meinersen zeigte sich eine unverkennbar größere Geschlossenheit der Grundherrschaft in den Rittergutsdörfern ^. Das bisher über die Gemengelage der Gruudherrschaft Gesagte bezog sich auf die wichtigste Art grundherrlicher Berechtigungen, immlich auf die Grundherrschaft über Meierhöfe. Die lokale Anordnung der Reallastberechtigungen unterschied sich in einiger Hinsicht von der der Grundherrschaft. Von den wichtigsten Reallasten, Zehnten, Grundzinsen und Frondiensten waren die Zehnten in ganz Niedersachsen verbreitet; die einzelne Zehntberechtigung erstreckte sich in der Regel über eine ganze Dorfgemarkung ^. Nur in Houa-Dievholz waren Zehntberechtigungen an einzelnen Bauernhöfen, sogenannte Streuzehnten, häufig ^. Grundzinsen und Frondienste, die nicht dem (Eigentümer) Grundherrn des Bauerngutes, sondern einein Dritten (Neallastberechtigten) zustanden, waren nur im südlichen Niedersachsen, in Nraunschweig-Wolsenbüttel, Hildeshein!, Kalenberg und Goettingen-Grubenhagen, häusig. Die Grundzinsberechtigungen lagen dort ebenso wie die Grundherrschaft über Meierhöfe im Gemenge; dagegen stand der Frondienst aller Bewohner eines Dorfes regelmäßig einem Dienstherrn zu, die einzelne Dienstberechtigung ging ebenso wie die einzelne Zehntberechtigung über ein ganzes Dorf. Diese als Reallast bestehenden Frondienste sind nicht mit den aus dem grundherrlichen Verhältnis entsprungenen Dienstverpflichtungen zu verwechseln. Die letzteren waren im südlichen Niedersachsen selten und unbedeutend. Der uiedersächsische Grundherr war in erster Linie Rentenempfänger. Der grundherrlich abhängige Bauer entrichtete daher hauptsächlich Geld- oder Naturalabgaben. Da auf dem Bauerngut Steuern und sonstige Leistungsverpflichtungen öffentlicher und privater Natur lagen, so durften die grundherrlichen Abgaben nicht erhöht werden. Im nördlichen Niedersachsen war der Meierzins häufiger in Geld, im Süden häufiger in Naturalien bestimmt. Die Grundzinsen bestanden in Geld oder Getreide, der Zehnte wurde meistens in n^wra gezogen. Die Höhe des Zinses, der für die Nutzung der Meiergüter entrichtet wurde, war natürlich sehr verschieden. Im allgemeinen sollte er nicht etwa eine Nekognitions-gebühr, sondern ein wirkliches Äquivalent für die Nutzung darstellen.
den Ämtern Bodenteich, Gifhorn, Fallersleben und Meinersen zeigte sich eine unverkennbar größere Geschlossenheit der Grundherrschaft in den Rittergutsdörfern.<ref>Siehe S.6 Anm. 2.</ref> Das bisher über die Gemengelage der Gruudherrschaft Gesagte bezog sich auf die wichtigste Art grundherrlicher Berechtigungen, immlich auf die Grundherrschaft über Meierhöfe. Die lokale Anordnung der Reallastberechtigungen unterschied sich in einiger Hinsicht von der der Grundherrschaft. Von den wichtigsten Reallasten, Zehnten, Grundzinsen und Frondiensten waren die Zehnten in ganz Niedersachsen verbreitet; die einzelne Zehntberechtigung erstreckte sich in der Regel über eine ganze Dorfgemarkung ^. Nur in Houa-Dievholz waren Zehntberechtigungen an einzelnen Bauernhöfen, sogenannte Streuzehnten, häufig.<ref>Vgl. Stüve: Lasten des Grundeigentums . . . in Hannover. Hannover 1830, S. 183. Wittich: Ländliche Verfassung Niedersachsens und Organisation des Amts im 18. Jahrhundert (Dissertation). Darmstadt 1891, S. 94—96.</ref>  Grundzinsen und Frondienste, die nicht dem (Eigentümer) Grundherrn des Bauerngutes, sondern einein Dritten (Neallastberechtigten) zustanden, waren nur im südlichen Niedersachsen, in Nraunschweig-Wolsenbüttel, Hildeshein!, Kalenberg und Goettingen-Grubenhagen, häusig. Die Grundzinsberechtigungen lagen dort ebenso wie die Grundherrschaft über Meierhöfe im Gemenge; dagegen stand der Frondienst aller Bewohner eines Dorfes regelmäßig einem Dienstherrn zu, die einzelne Dienstberechtigung ging ebenso wie die einzelne Zehntberechtigung über ein ganzes Dorf. Diese als Reallast bestehenden Frondienste sind nicht mit den aus dem grundherrlichen Verhältnis entsprungenen Dienstverpflichtungen zu verwechseln. Die letzteren waren im südlichen Niedersachsen selten und unbedeutend. Der uiedersächsische Grundherr war in erster Linie Rentenempfänger. Der grundherrlich abhängige Bauer entrichtete daher hauptsächlich Geld- oder Naturalabgaben. Da auf dem Bauerngut Steuern und sonstige Leistungsverpflichtungen öffentlicher und privater Natur lagen, so durften die grundherrlichen Abgaben nicht erhöht werden. Im nördlichen Niedersachsen war der Meierzins häufiger in Geld, im Süden häufiger in Naturalien bestimmt. Die Grundzinsen bestanden in Geld oder Getreide, der Zehnte wurde meistens in n^wra gezogen. Die Höhe des Zinses, der für die Nutzung der Meiergüter entrichtet wurde, war natürlich sehr verschieden. Im allgemeinen sollte er nicht etwa eine Nekognitions-gebühr, sondern ein wirkliches Äquivalent für die Nutzung darstellen.
l Siehe S, 6 Anm. 2,
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^ Vgl. Stüve: Lasten des Grundeigentums . . , in Hannover. Hannover 1«30, S. 183, Wittich: Ländliche Verfassung Niedersachsens und Organisation des Amts im 18. Jahrhundert (Dissertation),  Darmstadt 1891, S, 94—96.
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den Ämtern Bodenteich, Gifhorn, Fallersleben und Meinersen zeigte sich eine unverkennbar größere Geschlossenheit der Grundherrschaft in den Rittergutsdörfern.[1] Das bisher über die Gemengelage der Gruudherrschaft Gesagte bezog sich auf die wichtigste Art grundherrlicher Berechtigungen, immlich auf die Grundherrschaft über Meierhöfe. Die lokale Anordnung der Reallastberechtigungen unterschied sich in einiger Hinsicht von der der Grundherrschaft. Von den wichtigsten Reallasten, Zehnten, Grundzinsen und Frondiensten waren die Zehnten in ganz Niedersachsen verbreitet; die einzelne Zehntberechtigung erstreckte sich in der Regel über eine ganze Dorfgemarkung ^. Nur in Houa-Dievholz waren Zehntberechtigungen an einzelnen Bauernhöfen, sogenannte Streuzehnten, häufig.[2] Grundzinsen und Frondienste, die nicht dem (Eigentümer) Grundherrn des Bauerngutes, sondern einein Dritten (Neallastberechtigten) zustanden, waren nur im südlichen Niedersachsen, in Nraunschweig-Wolsenbüttel, Hildeshein!, Kalenberg und Goettingen-Grubenhagen, häusig. Die Grundzinsberechtigungen lagen dort ebenso wie die Grundherrschaft über Meierhöfe im Gemenge; dagegen stand der Frondienst aller Bewohner eines Dorfes regelmäßig einem Dienstherrn zu, die einzelne Dienstberechtigung ging ebenso wie die einzelne Zehntberechtigung über ein ganzes Dorf. Diese als Reallast bestehenden Frondienste sind nicht mit den aus dem grundherrlichen Verhältnis entsprungenen Dienstverpflichtungen zu verwechseln. Die letzteren waren im südlichen Niedersachsen selten und unbedeutend. Der uiedersächsische Grundherr war in erster Linie Rentenempfänger. Der grundherrlich abhängige Bauer entrichtete daher hauptsächlich Geld- oder Naturalabgaben. Da auf dem Bauerngut Steuern und sonstige Leistungsverpflichtungen öffentlicher und privater Natur lagen, so durften die grundherrlichen Abgaben nicht erhöht werden. Im nördlichen Niedersachsen war der Meierzins häufiger in Geld, im Süden häufiger in Naturalien bestimmt. Die Grundzinsen bestanden in Geld oder Getreide, der Zehnte wurde meistens in n^wra gezogen. Die Höhe des Zinses, der für die Nutzung der Meiergüter entrichtet wurde, war natürlich sehr verschieden. Im allgemeinen sollte er nicht etwa eine Nekognitions-gebühr, sondern ein wirkliches Äquivalent für die Nutzung darstellen.


  1. Siehe S.6 Anm. 2.
  2. Vgl. Stüve: Lasten des Grundeigentums . . . in Hannover. Hannover 1830, S. 183. Wittich: Ländliche Verfassung Niedersachsens und Organisation des Amts im 18. Jahrhundert (Dissertation). Darmstadt 1891, S. 94—96.