Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/019: Unterschied zwischen den Versionen

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Kapitel I.
===Kapitel I. Bäuerliches Besitzrecht.===
Bäuerliches Vesihrecht.
====§ 1. Das Meierrecht.====
§ 1.   Das Meierrecht.
Am Schluß des vorigen, einleitenden Kapitels dieses Buches ist gesagt worden, daß ähnlich, wie in Preußen das Rittergut, in Niedersachsen die Grundherrschaft die Entwicklung der ländlichen Verfassung geleitet und ihre schließliche Gestalt im 18. Jahrhundert bestimmt habe.
Am Schluß des vorigen, einleitenden Kapitels dieses Buches ist gesagt worden, daß ähnlich-, wie in Preußen das Rittergut, in Niedersachsen die Grundhcrrschaft die Entwicklung der ländlichen Verfassung geleitet und ihre fchliehliche Gestalt im 18. Jahrhundert bestimmt habe.
 
Es wird nun die Aufgabe der folgenden Kapitel sein, die einzelnen Institute der ländlichen Verfassung auf ihre Beziehung zur Grundherrschaft hin zu untersuchen und den Nachweis zu führen, daß sie entweder Bestandteile des grundherrlichen Organismus gewesen sind, oder doch wenigstens ihre eigentümliche Struktur im 18. Jahrhundert unter dem Einfluß der Grundherrschaft erlangt haben, also nur in Beziehung zu dieser völlig verstanden werden können.
Es wird nun die Aufgabe der folgenden Kapitel sein, die einzelnen Institute der ländlichen Verfassung auf ihre Beziehung zur Grundherrschaft hin zu untersuchen und den Nachweis zu führen, daß sie entweder Bestandteile des grundherrlichen Organismus gewesen sind, oder doch wenigstens ihre eigentümliche Struktur im 18. Jahrhundert unter dem Einfluß der Grundherrschaft erlangt haben, also nur in Beziehung zu dieser völlig verstanden werden können.
Wenn nun die Grundherrschaft in dem Maße, wie es in der Einleitung angenommen worden ist, die ländliche Verfassung Niedersachsens im 18. Jahrhundert beherrscht hat, so muß gerade in den bäuerlichen Besitzrechten die der Grundherrschaft eigentümliche wirtschaftliche Idee sich juristisch verkörpern.
Wenn nun die Grundherrschaft in dem Maße, wie es in der Einleitung angenommen worden ist, die ländliche Verfassung Niedersachsens im 18. Jahrhundert beherrscht hat, so muß gerade in den bäuerlichen Besitzrechten die der Grundherrschaft eigentümliche wirtschaftliche Idee sich juristisch verkörpern.
Wir betrachten daher die bäuerlichen Besitzrechte Niedersachfens, die schon in der Einleitung in ihren Hauptzügen dargestellt morden sind, jetzt eingehend, um in ihnen die Rechtsformen der Grundherrschaft kennen zu lernen.
 
Wir betrachten daher die bäuerlichen Besitzrechte Niedersachsens, die schon in der Einleitung in ihren Hauptzügen dargestellt worden sind, jetzt eingehend, um in ihnen die Rechtsformen der Grundherrschaft kennen zu lernen.

Version vom 11. August 2008, 15:45 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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Kapitel I. Bäuerliches Besitzrecht.

§ 1. Das Meierrecht.

Am Schluß des vorigen, einleitenden Kapitels dieses Buches ist gesagt worden, daß ähnlich, wie in Preußen das Rittergut, in Niedersachsen die Grundherrschaft die Entwicklung der ländlichen Verfassung geleitet und ihre schließliche Gestalt im 18. Jahrhundert bestimmt habe.

Es wird nun die Aufgabe der folgenden Kapitel sein, die einzelnen Institute der ländlichen Verfassung auf ihre Beziehung zur Grundherrschaft hin zu untersuchen und den Nachweis zu führen, daß sie entweder Bestandteile des grundherrlichen Organismus gewesen sind, oder doch wenigstens ihre eigentümliche Struktur im 18. Jahrhundert unter dem Einfluß der Grundherrschaft erlangt haben, also nur in Beziehung zu dieser völlig verstanden werden können.

Wenn nun die Grundherrschaft in dem Maße, wie es in der Einleitung angenommen worden ist, die ländliche Verfassung Niedersachsens im 18. Jahrhundert beherrscht hat, so muß gerade in den bäuerlichen Besitzrechten die der Grundherrschaft eigentümliche wirtschaftliche Idee sich juristisch verkörpern.

Wir betrachten daher die bäuerlichen Besitzrechte Niedersachsens, die schon in der Einleitung in ihren Hauptzügen dargestellt worden sind, jetzt eingehend, um in ihnen die Rechtsformen der Grundherrschaft kennen zu lernen.