Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/022: Unterschied zwischen den Versionen

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Weil dem Meierrecht des 18. Jahrhunderts als wesentliches Moment die Verbindlichkeit zur tüchtigen bäuerlichen Wirtschaftsführung innewohnte, war eine Person nur dann fähig, ein Gut kraft Meierrechts zu besitzen, wenn sie die zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit notwendigen Eigenschaften in sich vereinigte. In der Regel konnte daher nur ein gesunder, zum Landwirt ausgebildeter Mann ein Meier sein^. Jedoch waren auch Minderjährige und Frauen von der ihnen kraft Erbrechts oder kraft eines anderen Titels zustehenden Nachfolge in das Meiergut nicht ausgeschlossen. Bei Minderjährigen wurde der zeitweise bestehenden faktischen Unfähigkeit zur Ausübung des Meierrechts durch Bestellung eines sogenannten Interimsmirts begegnet ^.
Frauen präsentierten gewöhnlich ihren Ehegatten als Stellvertreter in der Regierung des Meiergutes ^. Jedoch führten sie besonders als vermögsame (wirtschaftstüchtige) Witwen die Wirtschaft nicht selten völlig selbständig, ohne irgend einer männlichen Beihülfe oder Stellvertretung zu bedürfend Interimsmirt wie Ehegatte hatten während der Dauer der Minderjährigkeit, bezw. der Ehe alle Rechte und Pflichten des Meiers kraft eigenen Rechtes wahrzunehmen; der Ehegatte wurde fogar mit dem Gut bemeiert ^.
Eine persönliche Untüchtigkeit des Erben, die weder im Geschlecht noch in der Minderjährigkeit ihren Grund hatte, gab nach den Landesgesetzen fast aller niedersächfischen Territorien dem Grundherrn das Recht, die betreffende erbberechtigte Person von der Nachfolge in das Meiergut auszuschließend
Für den Besitz der Grundherrschaft über Meiergüier waren keine besonderen persönlichen Eigenschaften erforderlich.  Grundherr konnte
1 Vgl.  Busch,  Beiträge.    S,  24 ff.  —  Pfeiffer,  Meieirecht.    S.  109
bis 218, 226.
2 Vgl. Pfeiffer,  Meierrecht.    S, 218—226, 332, 349. — Busch, Beiträge,
S. 94—101, 154—1SS, — Über die juristische Natur dieser Rechte des Ehemanns
und  des  Interimswirts  vgl.  Gerber,    System    des  deutschen  Priuatrechts.
Jena 1886.  (1ö. Austage,)  S. 259. — Für das Recht der Meierwitwe  auf
selbständige Wirtschaftsführung vgl. Busch, Beiträge.  S. 90 u, 99. — Juristische
Zeitung für das Königreich Hannover (sd. Schlüter und Wallis),  1853.  S. 71
bis 74, 282; 1854, S. 117. — Akten des Staatsarchivs zu Hannover.  Hannover
De». 74,  Amt  Ehrenburg,  Komnmnalsachm 7,  Landgememdesachen 6ßn«ralia,
Fach Nr. 8,  Nr. 4, -  Als Beispiel aus dem Mittelalter vgl. Bremisches Urk.-
Nuch leä. Ehmke-Bipven) Bd. III (1880), Nr. 465, ä. 1374.
^ Vgl, Kalenberger Meierordnung.  Kap. V, § 8.  (Ovvermann, Sammlung, S. 40.) —  Lllneburgisches  sogenanntes  Successionsedikt  ä«  1702  und  Aus-

Version vom 12. August 2008, 08:51 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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Weil dem Meierrecht des 18. Jahrhunderts als wesentliches Moment die Verbindlichkeit zur tüchtigen bäuerlichen Wirtschaftsführung innewohnte, war eine Person nur dann fähig, ein Gut kraft Meierrechts zu besitzen, wenn sie die zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit notwendigen Eigenschaften in sich vereinigte. In der Regel konnte daher nur ein gesunder, zum Landwirt ausgebildeter Mann ein Meier sein^. Jedoch waren auch Minderjährige und Frauen von der ihnen kraft Erbrechts oder kraft eines anderen Titels zustehenden Nachfolge in das Meiergut nicht ausgeschlossen. Bei Minderjährigen wurde der zeitweise bestehenden faktischen Unfähigkeit zur Ausübung des Meierrechts durch Bestellung eines sogenannten Interimsmirts begegnet ^. Frauen präsentierten gewöhnlich ihren Ehegatten als Stellvertreter in der Regierung des Meiergutes ^. Jedoch führten sie besonders als vermögsame (wirtschaftstüchtige) Witwen die Wirtschaft nicht selten völlig selbständig, ohne irgend einer männlichen Beihülfe oder Stellvertretung zu bedürfend Interimsmirt wie Ehegatte hatten während der Dauer der Minderjährigkeit, bezw. der Ehe alle Rechte und Pflichten des Meiers kraft eigenen Rechtes wahrzunehmen; der Ehegatte wurde fogar mit dem Gut bemeiert ^. Eine persönliche Untüchtigkeit des Erben, die weder im Geschlecht noch in der Minderjährigkeit ihren Grund hatte, gab nach den Landesgesetzen fast aller niedersächfischen Territorien dem Grundherrn das Recht, die betreffende erbberechtigte Person von der Nachfolge in das Meiergut auszuschließend Für den Besitz der Grundherrschaft über Meiergüier waren keine besonderen persönlichen Eigenschaften erforderlich. Grundherr konnte 1 Vgl. Busch, Beiträge. S, 24 ff. — Pfeiffer, Meieirecht. S. 109 bis 218, 226. 2 Vgl. Pfeiffer, Meierrecht. S, 218—226, 332, 349. — Busch, Beiträge, S. 94—101, 154—1SS, — Über die juristische Natur dieser Rechte des Ehemanns und des Interimswirts vgl. Gerber, System des deutschen Priuatrechts. Jena 1886. (1ö. Austage,) S. 259. — Für das Recht der Meierwitwe auf selbständige Wirtschaftsführung vgl. Busch, Beiträge. S. 90 u, 99. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (sd. Schlüter und Wallis), 1853. S. 71 bis 74, 282; 1854, S. 117. — Akten des Staatsarchivs zu Hannover. Hannover De». 74, Amt Ehrenburg, Komnmnalsachm 7, Landgememdesachen 6ßn«ralia, Fach Nr. 8, Nr. 4, - Als Beispiel aus dem Mittelalter vgl. Bremisches Urk.- Nuch leä. Ehmke-Bipven) Bd. III (1880), Nr. 465, ä. 1374. ^ Vgl, Kalenberger Meierordnung. Kap. V, § 8. (Ovvermann, Sammlung, S. 40.) — Lllneburgisches sogenanntes Successionsedikt ä«  1702 und Aus-