Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/032: Unterschied zwischen den Versionen

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Verträge über einzelne Meiergrundstttcke und schließlich Belastung des Gutes mit Dienstbarkeiten praktisch'.
Der Verkauf einzelner Grundstücke des Meiergutes durch den Meier war, weil das Meiergut fast immer einen Bestandteil des Bauerngutes im Rechtssinne bildete, im 18. Jahrhundert wenigstens so gut wie unmöglich '.
So gab der grundherrliche Konsens zum Verkauf dem Meier das Recht, sein Nutzungsrecht giltig an einen Dritten zu veräußern. Hierbei trat keine in die Rechtssphare des Herrn eingreifende Wirkung des Konsenses ein.
Dadurch aber, daß der Grundherr eine Verpfändung des Meiergutes bewilligte, gestattete er den Gläubigern, vorausgefetzt, daß das Allodium des Meiers dazu nicht hinreichte, sich selbst dann aus dem Wert des Nutzungsrechts zu befriedigen, wenn der Meier diefes durch Abmeierung verloren hattet Das Pfandrecht der Gläubiger realisierte sich darin, daß sie einen subsioiären Anspruch gegen den Grundherrn auf Verkauf des (Gutes) Meierrechts an einen annehmbaren Käufer, den neuen Meier, und auf Befriedigung aus dem Kaufpreise hatten 2. So schuf der grundherrliche Konsens zur Verpfändung einen das Recht des Meiers überdauernden Anspruch des Gläubigers auf das Gut, vorbehaltlich der grundherrlichen Rechte. Ähnliche Wirkung hatte der grundherrliche Konsens bei dem Versatz einzelner Meierländereien auf Totschlag (sogen, antichretische Verträge). Vermittelst dieses Rechtsgeschäfts trat der Meier ein Grundstück zum Besitz und Genuß an den Gläubiger ab, und dieser mußte einen Teil der Früchte zur Amortifierung der Hauptsumme verwendend Auch hier machte der grundherrliche Konsens nicht nur die Disposition des
' Vgl. Grefe, II W 56, S?, 77. — Magazin für hannoversches Recht, V, S. 247 ff. — Busch, Beiträge, § 19, der allerdings die Geschlossenheit der Bauerngüter im Rechtssinn in Hildesheim auf die spannpfiichtigen beschränkt. Vgl, dagegen Bericht der Regierung ä. ä. 5. November 1805 in Jurist, Zeitung f, d. Königreich Hannover. Bd. VII (Heft 1), S. 97. — Niemeyer, Meierrecht in der Grafschaft Hoya. S, 37—43. — Steinacker, Partikulares Privatrecht des Herzogtums Braunschweig, 1843.  S. 536 ff.
2 Vgl. Grefe, II, S. 189, — Pfeiffer, Meierrecht, ß 12. — Juristische Zeitung f. d. Königreich Hannover, 1826. Heft 1, S. 181 ff. und 1827, Heft II, S. 27 ff. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen,    Bd, III, S, 115-122,
2 Vgl. Lüneb. Redintegrierungsuerordnung äß 1699, Kap. I, I 2—7. — Kalenberger M.O. Kap. IV, § 8. Desgl. Kalenb. Redintegrierungsuerordnung <1ß 8./VI. 1691. — Strube, ^ece»». aä eoinmsut. äe iurß villieor. Nr. 15. Vgl. auch Anm. 1.

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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Verträge über einzelne Meiergrundstttcke und schließlich Belastung des Gutes mit Dienstbarkeiten praktisch'. Der Verkauf einzelner Grundstücke des Meiergutes durch den Meier war, weil das Meiergut fast immer einen Bestandteil des Bauerngutes im Rechtssinne bildete, im 18. Jahrhundert wenigstens so gut wie unmöglich '. So gab der grundherrliche Konsens zum Verkauf dem Meier das Recht, sein Nutzungsrecht giltig an einen Dritten zu veräußern. Hierbei trat keine in die Rechtssphare des Herrn eingreifende Wirkung des Konsenses ein. Dadurch aber, daß der Grundherr eine Verpfändung des Meiergutes bewilligte, gestattete er den Gläubigern, vorausgefetzt, daß das Allodium des Meiers dazu nicht hinreichte, sich selbst dann aus dem Wert des Nutzungsrechts zu befriedigen, wenn der Meier diefes durch Abmeierung verloren hattet Das Pfandrecht der Gläubiger realisierte sich darin, daß sie einen subsioiären Anspruch gegen den Grundherrn auf Verkauf des (Gutes) Meierrechts an einen annehmbaren Käufer, den neuen Meier, und auf Befriedigung aus dem Kaufpreise hatten 2. So schuf der grundherrliche Konsens zur Verpfändung einen das Recht des Meiers überdauernden Anspruch des Gläubigers auf das Gut, vorbehaltlich der grundherrlichen Rechte. Ähnliche Wirkung hatte der grundherrliche Konsens bei dem Versatz einzelner Meierländereien auf Totschlag (sogen, antichretische Verträge). Vermittelst dieses Rechtsgeschäfts trat der Meier ein Grundstück zum Besitz und Genuß an den Gläubiger ab, und dieser mußte einen Teil der Früchte zur Amortifierung der Hauptsumme verwendend Auch hier machte der grundherrliche Konsens nicht nur die Disposition des ' Vgl. Grefe, II W 56, S?, 77. — Magazin für hannoversches Recht, V, S. 247 ff. — Busch, Beiträge, § 19, der allerdings die Geschlossenheit der Bauerngüter im Rechtssinn in Hildesheim auf die spannpfiichtigen beschränkt. Vgl, dagegen Bericht der Regierung ä. ä. 5. November 1805 in Jurist, Zeitung f, d. Königreich Hannover. Bd. VII (Heft 1), S. 97. — Niemeyer, Meierrecht in der Grafschaft Hoya. S, 37—43. — Steinacker, Partikulares Privatrecht des Herzogtums Braunschweig, 1843. S. 536 ff. 2 Vgl. Grefe, II, S. 189, — Pfeiffer, Meierrecht, ß 12. — Juristische Zeitung f. d. Königreich Hannover, 1826. Heft 1, S. 181 ff. und 1827, Heft II, S. 27 ff. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd, III, S, 115-122, 2 Vgl. Lüneb. Redintegrierungsuerordnung äß 1699, Kap. I, I 2—7. — Kalenberger M.O. Kap. IV, § 8. Desgl. Kalenb. Redintegrierungsuerordnung <1ß 8./VI. 1691. — Strube, ^ece»». aä eoinmsut. äe iurß villieor. Nr. 15. Vgl. auch Anm. 1.