Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/040: Unterschied zwischen den Versionen

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auf den Meierhof, Auch sie machte in der Ehestiftung ihren Ehegatten ihres Anspruchs am Hof teilhaftig und präsentierte ihn alsdann dem Grundherrn zur Vemeierung, die dieser nur bei mangelnder Tüchtigkeit des Vorgeschlagenen verweigern durfte'. Allerdings bildete in den letzterwähnten Fällen nach der Nechtsanschauung des vorigen Jahrhunderts weniger der Ehevertrag oder die Heirat mit der Besitzerin des Hofes, als die Bemeierung durch den Grundherrn den Rechtstitel, kraft dessen der Gatte das Meierrecht am Gut erwarbt
Aber das Erbrecht, welches die aufheimtende Frau beim Tode des Mannes am Meiergut geltend machen konnte, entsprang in Niedersachsen regelmäßig aus den in der Ehestiftung gemachten Zusicherungen ^,
Diese Rechte der Frau am Gut, welche sie durch die Heirat erhielt und eventuell durch Heirat weiter übertragen konnte, waren von der höchsten Wichtigkeit für die Ausgestaltung des ganzen Meierbesitzrechts, sie begründeten einzelne Rechtsinstitute desselben.
Vor allein durchbrachen sie schon im vorigen Jahrhundert das damals noch von Wissenschaft und Praxis anerkannte Prinzip von der Unfähigkeit der Frau zur selbständigen Ausübung der Rechte des Meiers«.
Ferner entstand vorzüglich aus ihnen das im Meierrecht so wichtige Institut der Interimswirtschaft.
Im 18. Jahrhundert war die Interimswirtschafi allerdings zu einem selbständigen Nechtsinstitut geworden, das auch bei völliger Abwesenheit von Rechten der Frau dnrch Verfügung des Meiers, des Grundherrn oder der Vormundschaft jedesmal dann begründet wurde, wenn der Hof bis zur Volljährigkeit des noch unmündigen Anerben verwaltet werden follte ^. Aber faktisch leitete der Interims-wirt fast ausnahmslos seine Rechte vom Rechte der Meierwittwe am Gut ab, und diese Thatsache hatte auch für die Eutwickelung und schließliche Gestaltung  des ganzen Rechtsinstituts die größte Bedeu-
1 Siehe S. 89 Anm, 4.
^ Vgl. Grefe II. S, 251 und 252. - Pfeiffer, Meierrecht, § 27. -Juristische Zeitunss f, b. Kgrch. Hannover, 1850, S. 408 und 409; 1853, S. 232. — Anderer Ansicht schon Strube, »ec-Wzionez aä cammenwt, äe iure villioorum, Nr. 6,
2 Vgl, Strube, Rechtliche Bedenken V, Nr. 145 (I, Nr. 166), IV, Nr, 175
(I, 165), IV, Nr. 152 (I, 35), IV, Nr. 154 (I, 57). — Über  die Unfähigkeit der
Frauen zur Ausübung des Meierrechts vgl. Pfeiffer, Meierrecht, § 22. — Grefe
II, S. 230 und 251.
4 Vgl. Runde, Interimswirtschaft, § 37. — Busch, Beiträge, S. 155,

Version vom 12. August 2008, 09:20 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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auf den Meierhof, Auch sie machte in der Ehestiftung ihren Ehegatten ihres Anspruchs am Hof teilhaftig und präsentierte ihn alsdann dem Grundherrn zur Vemeierung, die dieser nur bei mangelnder Tüchtigkeit des Vorgeschlagenen verweigern durfte'. Allerdings bildete in den letzterwähnten Fällen nach der Nechtsanschauung des vorigen Jahrhunderts weniger der Ehevertrag oder die Heirat mit der Besitzerin des Hofes, als die Bemeierung durch den Grundherrn den Rechtstitel, kraft dessen der Gatte das Meierrecht am Gut erwarbt Aber das Erbrecht, welches die aufheimtende Frau beim Tode des Mannes am Meiergut geltend machen konnte, entsprang in Niedersachsen regelmäßig aus den in der Ehestiftung gemachten Zusicherungen ^, Diese Rechte der Frau am Gut, welche sie durch die Heirat erhielt und eventuell durch Heirat weiter übertragen konnte, waren von der höchsten Wichtigkeit für die Ausgestaltung des ganzen Meierbesitzrechts, sie begründeten einzelne Rechtsinstitute desselben. Vor allein durchbrachen sie schon im vorigen Jahrhundert das damals noch von Wissenschaft und Praxis anerkannte Prinzip von der Unfähigkeit der Frau zur selbständigen Ausübung der Rechte des Meiers«. Ferner entstand vorzüglich aus ihnen das im Meierrecht so wichtige Institut der Interimswirtschaft. Im 18. Jahrhundert war die Interimswirtschafi allerdings zu einem selbständigen Nechtsinstitut geworden, das auch bei völliger Abwesenheit von Rechten der Frau dnrch Verfügung des Meiers, des Grundherrn oder der Vormundschaft jedesmal dann begründet wurde, wenn der Hof bis zur Volljährigkeit des noch unmündigen Anerben verwaltet werden follte ^. Aber faktisch leitete der Interims-wirt fast ausnahmslos seine Rechte vom Rechte der Meierwittwe am Gut ab, und diese Thatsache hatte auch für die Eutwickelung und schließliche Gestaltung des ganzen Rechtsinstituts die größte Bedeu- 1 Siehe S. 89 Anm, 4. ^ Vgl. Grefe II. S, 251 und 252. - Pfeiffer, Meierrecht, § 27. -Juristische Zeitunss f, b. Kgrch. Hannover, 1850, S. 408 und 409; 1853, S. 232. — Anderer Ansicht schon Strube, »ec-Wzionez aä cammenwt, äe iure villioorum, Nr. 6, 2 Vgl, Strube, Rechtliche Bedenken V, Nr. 145 (I, Nr. 166), IV, Nr, 175 (I, 165), IV, Nr. 152 (I, 35), IV, Nr. 154 (I, 57). — Über die Unfähigkeit der Frauen zur Ausübung des Meierrechts vgl. Pfeiffer, Meierrecht, § 22. — Grefe II, S. 230 und 251. 4 Vgl. Runde, Interimswirtschaft, § 37. — Busch, Beiträge, S. 155,