Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/051: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
(OCR) |
||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Grundherrschaft-nw-dland|050|63|052| | {{Grundherrschaft-nw-dland|050|63|052|unkorrigiert}} | ||
Beträgen, ohne für die auf dem übertragenen Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Aber wenn auch mit der Hofesübergabe das ganze damals vorhandene Vermögen des Meiers auf den Anerben übergegangen war, und dieser hinsichtlich dieses übertragenen Vermögens in alle Rechte und Pflichten seines Vaters eintrat, so war der Leibzüchter doch noch eine vermögensfähige Person geblieben. | |||
Er konnte noch auf der Leibzucht Vermögen erwerben, und hinsichtlich dieses Erwerbs trat regelmäßig gemeinrechtliche Erbfolge ein, d. h. er fiel beim Tode des Leibzüchters an dessen sämtliche nächste Erben', Erst dieser Nachlaß war im Sinne des gemeinen Rechts die Iißi-säit^ des Meiers, eine Universalsuccesfion konnte erst in dieses Vermögen stattfinden, und Universalsuccessoren waren sämtliche Erben. Die Hofesübergabe war keine gemeinrechtliche Universal-successiou; denn sie begründete keine Fortsetzung der Persönlichkeit in allen ihren vermögensrechtlichen Beziehungen. | |||
Diese logisch nicht zu beanstandende Konstruktion trat jedoch in den schroffsten Gegensatz zu dem positiven Recht. | |||
Alle Rechtswirkungen, die fönst nur bei der Eröffnung der Erbfolge, d. h. beim Tode des Erblassers, zu entstehen pflegten, traten schon bei der Hofesübergabe ein. Sie äußerten sich bei den Kindern des Meiers in verschiedener Weise. Der Anerbe erhielt die Stellung des Universalsuccessors, er hatte die Ksi-eclitatiZ pstltio^. Kraft eines Titels fuccedierte er in das zur Zeit der Hofesübergabe vorhandene Vermögen des Meiers und übernahm Aktiva und Passiva desselben. Ebenso realisierten sich mit Vollziehung der Hofesübergabe die Erbansprüche der Miterben an das in der Hofesübergabe übertragene Vermögen, Aber diese Miterben wurden nicht in der Weise befriedigt, daß sie mit dem Anerben gemeinsam univLi-salitei' succe-dierten, sondern der Meier gab ihnen durch einseitige Verfügung statt ihres Erbrechts den Anspruch auf Abfindung gegen den Anerben, alfo | |||
> Vgl. Kalenberger W.O. Kap. VII, S 6, — Hildesheimische Verordn. ä« 1781, § 20. — Gesenius, I S. 554 ff. — Runde, Rechtslehre von der Leibzucht, 180S S, 111 (Attest des Amts Rothenburg ä. a. 1787). — Carstens, De 8ueeWzi<)Nß villicali ew. Kap. V, ß 214, 215, 216 u, Anl, Nr. 33, — Palm, Entwurf des Leibeigentumrechts in,hoya. Kap. V, § 19. — u, Pufendorf, nw. iui-,8 III, Nr. 27. — Grefe, II S. 226. Busch, Beiträge, S. 124. Niemeyer. Meierecht in Hoya. S. 130 ff,, 213. | |||
^ Vgl. Niemeyer, Meierrecht in Hona. S. 132, 168, 170, 171, 174 (§ 28), Magazin für hannoversches Recht. Bd. VII, S. 245 ff. | |||
Version vom 12. August 2008, 09:33 Uhr
| GenWiki - Digitale Bibliothek | |
|---|---|
| Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
| <<<Vorherige Seite [050] |
Nächste Seite>>> [052] |
| |
| Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
| Texterfassung: unkorrigiert | |
| Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
| |
Beträgen, ohne für die auf dem übertragenen Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Aber wenn auch mit der Hofesübergabe das ganze damals vorhandene Vermögen des Meiers auf den Anerben übergegangen war, und dieser hinsichtlich dieses übertragenen Vermögens in alle Rechte und Pflichten seines Vaters eintrat, so war der Leibzüchter doch noch eine vermögensfähige Person geblieben. Er konnte noch auf der Leibzucht Vermögen erwerben, und hinsichtlich dieses Erwerbs trat regelmäßig gemeinrechtliche Erbfolge ein, d. h. er fiel beim Tode des Leibzüchters an dessen sämtliche nächste Erben', Erst dieser Nachlaß war im Sinne des gemeinen Rechts die Iißi-säit^ des Meiers, eine Universalsuccesfion konnte erst in dieses Vermögen stattfinden, und Universalsuccessoren waren sämtliche Erben. Die Hofesübergabe war keine gemeinrechtliche Universal-successiou; denn sie begründete keine Fortsetzung der Persönlichkeit in allen ihren vermögensrechtlichen Beziehungen. Diese logisch nicht zu beanstandende Konstruktion trat jedoch in den schroffsten Gegensatz zu dem positiven Recht. Alle Rechtswirkungen, die fönst nur bei der Eröffnung der Erbfolge, d. h. beim Tode des Erblassers, zu entstehen pflegten, traten schon bei der Hofesübergabe ein. Sie äußerten sich bei den Kindern des Meiers in verschiedener Weise. Der Anerbe erhielt die Stellung des Universalsuccessors, er hatte die Ksi-eclitatiZ pstltio^. Kraft eines Titels fuccedierte er in das zur Zeit der Hofesübergabe vorhandene Vermögen des Meiers und übernahm Aktiva und Passiva desselben. Ebenso realisierten sich mit Vollziehung der Hofesübergabe die Erbansprüche der Miterben an das in der Hofesübergabe übertragene Vermögen, Aber diese Miterben wurden nicht in der Weise befriedigt, daß sie mit dem Anerben gemeinsam univLi-salitei' succe-dierten, sondern der Meier gab ihnen durch einseitige Verfügung statt ihres Erbrechts den Anspruch auf Abfindung gegen den Anerben, alfo > Vgl. Kalenberger W.O. Kap. VII, S 6, — Hildesheimische Verordn. ä« 1781, § 20. — Gesenius, I S. 554 ff. — Runde, Rechtslehre von der Leibzucht, 180S S, 111 (Attest des Amts Rothenburg ä. a. 1787). — Carstens, De 8ueeWzi<)Nß villicali ew. Kap. V, ß 214, 215, 216 u, Anl, Nr. 33, — Palm, Entwurf des Leibeigentumrechts in,hoya. Kap. V, § 19. — u, Pufendorf, nw. iui-,8 III, Nr. 27. — Grefe, II S. 226. Busch, Beiträge, S. 124. Niemeyer. Meierecht in Hoya. S. 130 ff,, 213. ^ Vgl. Niemeyer, Meierrecht in Hona. S. 132, 168, 170, 171, 174 (§ 28), Magazin für hannoversches Recht. Bd. VII, S. 245 ff.