Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/083: Unterschied zwischen den Versionen
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18. Jahrhundert die juristische Verkörperung der in der Grundherrschaft enthaltenen wirtschaftlichen Idee. Grundherr und Meier hatten diese Form der Grundherrschaft begründet, der Staat hatte sie vollendet und ihr den Inhalt gegeben, den sie im 18. Jahrhundert besaß: erbliche Bewirtschaftung eines fremden Gutes im eigenen Interesse, im Interesse des Grundherrn und des Staates. | |||
Aktuelle Version vom 12. August 2008, 10:31 Uhr
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18. Jahrhundert die juristische Verkörperung der in der Grundherrschaft enthaltenen wirtschaftlichen Idee. Grundherr und Meier hatten diese Form der Grundherrschaft begründet, der Staat hatte sie vollendet und ihr den Inhalt gegeben, den sie im 18. Jahrhundert besaß: erbliche Bewirtschaftung eines fremden Gutes im eigenen Interesse, im Interesse des Grundherrn und des Staates.