Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/031: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Meier hatte das Recht und die Pflicht, das Gut durch eigenen landwirtschaftlichen Bau zu nutzen'. Verpachtung war ihm daher grundsätzlich verboten und wurde nur in Ausnahmefällen durch ausdrücklichen Konsens des Grundherrn gestattet ^. | Der Meier hatte das Recht und die Pflicht, das Gut durch eigenen landwirtschaftlichen Bau zu nutzen'. Verpachtung war ihm daher grundsätzlich verboten und wurde nur in Ausnahmefällen durch ausdrücklichen Konsens des Grundherrn gestattet ^. | ||
Die Wirtschaft mußte nach den allgemeinen Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung ausgeübt werdend Handlungen oder Unterlassungen, die mit einer tüchtigen Wirtschaftsführung nicht im Einklang, standen, wie liederlicher Haushalt, Versäumnis des Ackerbaues und der nötigen Viehzucht, Verwüstung der zum Meiergut gehörigen Holzungen, Verfallenlassen der Gebäude u. a., konnten den Verlust des Meierrechts nach sich ziehend | Die Wirtschaft mußte nach den allgemeinen Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung ausgeübt werdend Handlungen oder Unterlassungen, die mit einer tüchtigen Wirtschaftsführung nicht im Einklang, standen, wie liederlicher Haushalt, Versäumnis des Ackerbaues und der nötigen Viehzucht, Verwüstung der zum Meiergut gehörigen Holzungen, Verfallenlassen der Gebäude u. a., konnten den Verlust des Meierrechts nach sich ziehend | ||
In der Regel durfte der Meier ohne grundherrliche Erlaubnis die äußere Beschaffenheit des Gutes (8p6oi6in lunäi) nicht verändern, also beispielsweise Äcker nicht in Wiesen verwandeln oder Lehm-, Sand- oder Steingruben anlegen, und außerdem keine auf dem Meiergut stehenden Bäume fallen ^. | In der Regel durfte der Meier ohne grundherrliche Erlaubnis die äußere Beschaffenheit des Gutes (8p6oi6in lunäi) nicht verändern, also beispielsweise Äcker nicht in Wiesen verwandeln oder Lehm-, Sand- oder Steingruben anlegen, und außerdem keine auf dem Meiergut stehenden Bäume fallen ^. | ||
Der Meier konnte unbeschadet des grundherrlichen Rechts im eigenen Namen über das Gut disponieren. Aber zur Giltigkeit der meisten Verfügungen war ausdrücklicher Konsens des Grundherrn und außerdem, wie bei allen Rechtsgeschäften der Bauern, gerichtliche Bestätigung notwendig ^. | Der Meier konnte unbeschadet des grundherrlichen Rechts im eigenen Namen über das Gut disponieren. Aber zur Giltigkeit der meisten Verfügungen war ausdrücklicher Konsens des Grundherrn und außerdem, wie bei allen Rechtsgeschäften der Bauern, gerichtliche Bestätigung notwendig ^. | ||
Der grundherrliche Konsens hatte zunächst die Bedeutung, daß dem Meier die betreffende Disposition über sein Nutzungsrecht, d. h. über das Gut, unbeschadet der grundherrlichen Rechte ermöglicht wurde. Außerdem aber besaß er auch weitergehende, in die Rechtssphäre des Herrn eingreifende Wirkungen, die durch Gesetz, Gewohnheit oder Gerichtspraxis bei jedem einzelnen der häufig vorkommenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen über das Meiergut sich verschieden gestaltet hatten. | Der grundherrliche Konsens hatte zunächst die Bedeutung, daß dem Meier die betreffende Disposition über sein Nutzungsrecht, d. h. über das Gut, unbeschadet der grundherrlichen Rechte ermöglicht wurde. Außerdem aber besaß er auch weitergehende, in die Rechtssphäre des Herrn eingreifende Wirkungen, die durch Gesetz, Gewohnheit oder Gerichtspraxis bei jedem einzelnen der häufig vorkommenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen über das Meiergut sich verschieden gestaltet hatten. | ||
Abgesehen von den familienrechtlichen Verfügungen waren unter den Dispositionen des Meiers inter vivo8 hauptsächlich Verkauf des ganzen Gutes, Bestellung einer Hypothek an demselben, antichretische | Abgesehen von den familienrechtlichen Verfügungen waren unter den Dispositionen des Meiers inter vivo8 hauptsächlich Verkauf des ganzen Gutes, Bestellung einer Hypothek an demselben, antichretische | ||
l Vgl. Busch, Beiträge, S. 3? u. 38, — Pfeifer, Meierrecht, S. 113—115. | l Vgl. Busch, Beiträge, S. 3? u. 38, — Pfeifer, Meierrecht, S. 113—115. | ||
— Grefe, II, S. 19Z u. 196. — Strube, äe iurs villieoruin, Kap. III, § 1. — | — Grefe, II, S. 19Z u. 196. — Strube, äe iurs villieoruin, Kap. III, § 1. — | ||
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Abermeierungsgrund vgl. Kalenb. M.O., L«.p. VIII I 1. Lüneb. Redintegrierungs- | Abermeierungsgrund vgl. Kalenb. M.O., L«.p. VIII I 1. Lüneb. Redintegrierungs- | ||
verordn. ä« 1699, Kap. I z ?. | verordn. ä« 1699, Kap. I z ?. | ||
^ Vgl. Grefe, II §8 52, 56, 96. — Busch, Beiträge, ß 17. — Pfeiffer, § 11. | ^ Vgl. Grefe, II §8 52, 56, 96. — Busch, Beiträge, ß 17. — Pfeiffer, § 11. | ||
— Magazin für hannoversches Recht. Bd. V, S. 254. | — Magazin für hannoversches Recht. Bd. V, S. 254. | ||
Version vom 13. August 2008, 16:42 Uhr
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Der Meier hatte das Recht und die Pflicht, das Gut durch eigenen landwirtschaftlichen Bau zu nutzen'. Verpachtung war ihm daher grundsätzlich verboten und wurde nur in Ausnahmefällen durch ausdrücklichen Konsens des Grundherrn gestattet ^.
Die Wirtschaft mußte nach den allgemeinen Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung ausgeübt werdend Handlungen oder Unterlassungen, die mit einer tüchtigen Wirtschaftsführung nicht im Einklang, standen, wie liederlicher Haushalt, Versäumnis des Ackerbaues und der nötigen Viehzucht, Verwüstung der zum Meiergut gehörigen Holzungen, Verfallenlassen der Gebäude u. a., konnten den Verlust des Meierrechts nach sich ziehend
In der Regel durfte der Meier ohne grundherrliche Erlaubnis die äußere Beschaffenheit des Gutes (8p6oi6in lunäi) nicht verändern, also beispielsweise Äcker nicht in Wiesen verwandeln oder Lehm-, Sand- oder Steingruben anlegen, und außerdem keine auf dem Meiergut stehenden Bäume fallen ^.
Der Meier konnte unbeschadet des grundherrlichen Rechts im eigenen Namen über das Gut disponieren. Aber zur Giltigkeit der meisten Verfügungen war ausdrücklicher Konsens des Grundherrn und außerdem, wie bei allen Rechtsgeschäften der Bauern, gerichtliche Bestätigung notwendig ^.
Der grundherrliche Konsens hatte zunächst die Bedeutung, daß dem Meier die betreffende Disposition über sein Nutzungsrecht, d. h. über das Gut, unbeschadet der grundherrlichen Rechte ermöglicht wurde. Außerdem aber besaß er auch weitergehende, in die Rechtssphäre des Herrn eingreifende Wirkungen, die durch Gesetz, Gewohnheit oder Gerichtspraxis bei jedem einzelnen der häufig vorkommenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen über das Meiergut sich verschieden gestaltet hatten. Abgesehen von den familienrechtlichen Verfügungen waren unter den Dispositionen des Meiers inter vivo8 hauptsächlich Verkauf des ganzen Gutes, Bestellung einer Hypothek an demselben, antichretische
l Vgl. Busch, Beiträge, S. 3? u. 38, — Pfeifer, Meierrecht, S. 113—115. — Grefe, II, S. 19Z u. 196. — Strube, äe iurs villieoruin, Kap. III, § 1. — Strube, Rechtl. Bedenken II, 4? (I 154) III, 115 (I 150). — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S. 455, 456. Über schlechte Wirtschaft als Abermeierungsgrund vgl. Kalenb. M.O., L«.p. VIII I 1. Lüneb. Redintegrierungs- verordn. ä« 1699, Kap. I z ?.
^ Vgl. Grefe, II §8 52, 56, 96. — Busch, Beiträge, ß 17. — Pfeiffer, § 11. — Magazin für hannoversches Recht. Bd. V, S. 254.