Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/041: Unterschied zwischen den Versionen

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tung erlangt. Wir betrachten daher im folgenden den auch von der niedersächsischen Gesetzgebung einzig berücksichtigten Fall, wo die Meierwittwe sich wieder verheiratete und der Stiefvater zum Interimswirt bestellt wurdet
tung erlangt. Wir betrachten daher im folgenden den auch von der niedersächsischen Gesetzgebung einzig berücksichtigten Fall, wo die Meierwittwe sich wieder verheiratete und der Stiefvater zum Interimswirt bestellt wurdet
Der Interimswirt, also der zweite Gatte, wurde regelmäßig in der Ehestiftung der Rechte der Frau am Gut teilhaftig gemacht. Dafür brachte er, wie diese ihrem ersten Mann, so jetzt ihr einen Braut-schätz behufs Verwendung in das Meiergut zu. Er entrichtete an den Grundherrn den Weinkauf und erhielt entweder ausdrücklich oder durch Konsens zur Ehestiftung die Bemeierung^. Er besaß und bewirtschaftete das Gut in eigenem Namen als wirklicher Meier und erwarb die Früchte wie dieser^. Aber im Interesse der Meierkinder erster Ehe, insbesondere des eventuellen Anerben, wurde sowohl sein wie seiner Gattin Besitzrecht zeitlich beschränkt, es wurden den Ehegatten sogenannte Maljahre gesetzt. Sie durften nur eine bestimmte Zeit lang, gewöhnlich bis zur Volljährigkeit oder bis zum 30. Jahr des Anerben, die Regierung des Hofes führen. Dann aber mußten beide auf Leibzucht gehen und dem Anerben den Hof überlassend
Der Interimswirt, also der zweite Gatte, wurde regelmäßig in der Ehestiftung der Rechte der Frau am Gut teilhaftig gemacht. Dafür brachte er, wie diese ihrem ersten Mann, so jetzt ihr einen Braut-schätz behufs Verwendung in das Meiergut zu. Er entrichtete an den Grundherrn den Weinkauf und erhielt entweder ausdrücklich oder durch Konsens zur Ehestiftung die Bemeierung^. Er besaß und bewirtschaftete das Gut in eigenem Namen als wirklicher Meier und erwarb die Früchte wie dieser^. Aber im Interesse der Meierkinder erster Ehe, insbesondere des eventuellen Anerben, wurde sowohl sein wie seiner Gattin Besitzrecht zeitlich beschränkt, es wurden den Ehegatten sogenannte Maljahre gesetzt. Sie durften nur eine bestimmte Zeit lang, gewöhnlich bis zur Volljährigkeit oder bis zum 30. Jahr des Anerben, die Regierung des Hofes führen. Dann aber mußten beide auf Leibzucht gehen und dem Anerben den Hof überlassend
Für die Inferierung des Brautfchatzes und die Verwaltung des Gutes erhielt also der Interimswirt, abgesehen von seinem zeitweisen Nutzungsrecht, Anspruch auf eine Leibzucht, ferner das Recht auf Ausfolgung eines Brautschatzes aus dem Hofe für feine Kinder und schließlich für dieselben die Hoffnung auf ein Erbrecht, wenn die Meierkinder starben oder zur Nachfolge in den Hof unfähig wurden ^.
Für die Inferierung des Brautfchatzes und die Verwaltung des Gutes erhielt also der Interimswirt, abgesehen von seinem zeitweisen Nutzungsrecht, Anspruch auf eine Leibzucht, ferner das Recht auf Ausfolgung eines Brautschatzes aus dem Hofe für feine Kinder und schließlich für dieselben die Hoffnung auf ein Erbrecht, wenn die Meierkinder starben oder zur Nachfolge in den Hof unfähig wurden ^.
^ Vgl, Kalenberger Meierordnmig, Kap, V, § 7. — Hildesheimische Verordnung wegen der Ablagen und Leibzuchten ä, ä. 1781, ß 18—20. — Entwurf der Lüneburgischen Meierordnunff, Kap. XII, § 119. — v. Pufendorf, «d». iuri», Bd, I, Nr, 47; Nd. IV, Nr. 181. — Gesenius, Meierrecht, Bd, I, S. 555. -Strube, Äee«88ione8 ad eominent. äs i. viliieor,, Nr. 44. — Strube, Rechtliche Bedenken IV, 175 <I, 165). — Pfeiffer, Meierrecht, S, 338. — Besonders Juristische Zeitung für das Kgrch. Hannover, 1850, S. 433; 1352, S. 359 ff.; 1851, S. 459.
^ Vgl, Kalenberger Meierordnmig, Kap, V, § 7. — Hildesheimische Verordnung wegen der Ablagen und Leibzuchten ä, ä. 1781, ß 18—20. — Entwurf der Lüneburgischen Meierordnunff, Kap. XII, § 119. — v. Pufendorf, «d». iuri», Bd, I, Nr, 47; Nd. IV, Nr. 181. — Gesenius, Meierrecht, Bd, I, S. 555. -Strube, Äee«88ione8 ad eominent. äs i. viliieor,, Nr. 44. — Strube, Rechtliche Bedenken IV, 175 <I, 165). — Pfeiffer, Meierrecht, S, 338. — Besonders Juristische Zeitung für das Kgrch. Hannover, 1850, S. 433; 1352, S. 359 ff.; 1851, S. 459.
^ Vgl. Runde, Interimswirtschllft, 2, Auflage 1882, § 41, 44, 47, 69, 80—84 incl. — Busch, Beiträge, ß 38 und 39. — Kalenberger Meierordmmg, Kap. II, § 3.
^ Vgl. Runde, Interimswirtschllft, 2, Auflage 1882, § 41, 44, 47, 69, 80—84 incl. — Busch, Beiträge, ß 38 und 39. — Kalenberger Meierordmmg, Kap. II, § 3.
° Vgl. Busch. Beiträge, § 38. — Runde, InterimZwirtschaft, 2. Auflage, § 23, 55.'
° Vgl. Busch. Beiträge, § 38. — Runde, InterimZwirtschaft, 2. Auflage, § 23, 55.'
^ Bufch a. a. O. — Runde, Interimswirtschaft, § 80, 94—99 incl. — Kalenberger Meierordnung, Kap. V, § 7,
^ Bufch a. a. O. — Runde, Interimswirtschaft, § 80, 94—99 incl. — Kalenberger Meierordnung, Kap. V, § 7,
6 Vgl. Kalenberger Meierordnung, Kap, II, § 3, V, ß 7, — Pfeiffer, Meier-recht, S. 306 ff., 324. — Runde, Interimswirtschaft, § 33, 76—78, 87, 90, 98. — Gegen das eventuelle Erbrecht der Kinder des Interimswirts ugl. Busch, Beiträge, V. 164 ff.
6 Vgl. Kalenberger Meierordnung, Kap, II, § 3, V, ß 7, — Pfeiffer, Meier-recht, S. 306 ff., 324. — Runde, Interimswirtschaft, § 33, 76—78, 87, 90, 98. — Gegen das eventuelle Erbrecht der Kinder des Interimswirts ugl. Busch, Beiträge, V. 164 ff.

Version vom 13. August 2008, 17:03 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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tung erlangt. Wir betrachten daher im folgenden den auch von der niedersächsischen Gesetzgebung einzig berücksichtigten Fall, wo die Meierwittwe sich wieder verheiratete und der Stiefvater zum Interimswirt bestellt wurdet

Der Interimswirt, also der zweite Gatte, wurde regelmäßig in der Ehestiftung der Rechte der Frau am Gut teilhaftig gemacht. Dafür brachte er, wie diese ihrem ersten Mann, so jetzt ihr einen Braut-schätz behufs Verwendung in das Meiergut zu. Er entrichtete an den Grundherrn den Weinkauf und erhielt entweder ausdrücklich oder durch Konsens zur Ehestiftung die Bemeierung^. Er besaß und bewirtschaftete das Gut in eigenem Namen als wirklicher Meier und erwarb die Früchte wie dieser^. Aber im Interesse der Meierkinder erster Ehe, insbesondere des eventuellen Anerben, wurde sowohl sein wie seiner Gattin Besitzrecht zeitlich beschränkt, es wurden den Ehegatten sogenannte Maljahre gesetzt. Sie durften nur eine bestimmte Zeit lang, gewöhnlich bis zur Volljährigkeit oder bis zum 30. Jahr des Anerben, die Regierung des Hofes führen. Dann aber mußten beide auf Leibzucht gehen und dem Anerben den Hof überlassend

Für die Inferierung des Brautfchatzes und die Verwaltung des Gutes erhielt also der Interimswirt, abgesehen von seinem zeitweisen Nutzungsrecht, Anspruch auf eine Leibzucht, ferner das Recht auf Ausfolgung eines Brautschatzes aus dem Hofe für feine Kinder und schließlich für dieselben die Hoffnung auf ein Erbrecht, wenn die Meierkinder starben oder zur Nachfolge in den Hof unfähig wurden ^.

^ Vgl, Kalenberger Meierordnmig, Kap, V, § 7. — Hildesheimische Verordnung wegen der Ablagen und Leibzuchten ä, ä. 1781, ß 18—20. — Entwurf der Lüneburgischen Meierordnunff, Kap. XII, § 119. — v. Pufendorf, «d». iuri», Bd, I, Nr, 47; Nd. IV, Nr. 181. — Gesenius, Meierrecht, Bd, I, S. 555. -Strube, Äee«88ione8 ad eominent. äs i. viliieor,, Nr. 44. — Strube, Rechtliche Bedenken IV, 175 <I, 165). — Pfeiffer, Meierrecht, S, 338. — Besonders Juristische Zeitung für das Kgrch. Hannover, 1850, S. 433; 1352, S. 359 ff.; 1851, S. 459.

^ Vgl. Runde, Interimswirtschllft, 2, Auflage 1882, § 41, 44, 47, 69, 80—84 incl. — Busch, Beiträge, ß 38 und 39. — Kalenberger Meierordmmg, Kap. II, § 3.

° Vgl. Busch. Beiträge, § 38. — Runde, InterimZwirtschaft, 2. Auflage, § 23, 55.'

^ Bufch a. a. O. — Runde, Interimswirtschaft, § 80, 94—99 incl. — Kalenberger Meierordnung, Kap. V, § 7,

6 Vgl. Kalenberger Meierordnung, Kap, II, § 3, V, ß 7, — Pfeiffer, Meier-recht, S. 306 ff., 324. — Runde, Interimswirtschaft, § 33, 76—78, 87, 90, 98. — Gegen das eventuelle Erbrecht der Kinder des Interimswirts ugl. Busch, Beiträge, V. 164 ff.