Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/044: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Leibzucht erlosch mit dem Tode des Leibzüchters. Auch die Ehefrau, die nicht als Meiergattm der Wirtschaft vorgestanden, sondern erst, nachdem der Meier die Leibzucht allgetreten, sich mit ihm verehelicht hatte, verlor bei seinem Tode das Recht auf Genuß des Altenteils'. Der Altenteil fiel dann wieder an den Besitzer d Hofes. Die übrige Hinterlassenschaft des Leibzüchters aber ging mangels besonderer Bestimmungen an seine Allodialerben °. | Die Leibzucht erlosch mit dem Tode des Leibzüchters. Auch die Ehefrau, die nicht als Meiergattm der Wirtschaft vorgestanden, sondern erst, nachdem der Meier die Leibzucht allgetreten, sich mit ihm verehelicht hatte, verlor bei seinem Tode das Recht auf Genuß des Altenteils'. Der Altenteil fiel dann wieder an den Besitzer d Hofes. Die übrige Hinterlassenschaft des Leibzüchters aber ging mangels besonderer Bestimmungen an seine Allodialerben °. | ||
Außer im Fürstentum Göttingeil war das Meierrecht im 18. Jahrhundert in ganz Niedersachsen erblich. Aber da diese Erblichkeit als klar bestimmtes Recht erst seit dem Beginn des 17, Jahrhunderts bestand und von den Landesfürsten meist in schweren Kämpfen mit den Ständen errungeil worden war, fo zeigte sie im 18. Jahrhundert noch deutlich die Spuren dieser späten und vielen widrigen Einflüssen ausgesetzten Entstehung^. | Außer im Fürstentum Göttingeil war das Meierrecht im 18. Jahrhundert in ganz Niedersachsen erblich. Aber da diese Erblichkeit als klar bestimmtes Recht erst seit dem Beginn des 17, Jahrhunderts bestand und von den Landesfürsten meist in schweren Kämpfen mit den Ständen errungeil worden war, fo zeigte sie im 18. Jahrhundert noch deutlich die Spuren dieser späten und vielen widrigen Einflüssen ausgesetzten Entstehung^. | ||
In den Landesteilen, wo der Erbe des Mciers einen neuen Meierbrief vom Grundherrn lösen mußte, betrachtete man sein durch den Erbgang erworbenes Recht nicht als das Meierrecht selbst, son-dern nur als einen Anspruch auf Bemeierung gegen den Grundherrn, die dieser allerdings der Regel nach nicht versagen durftet | In den Landesteilen, wo der Erbe des Mciers einen neuen Meierbrief vom Grundherrn lösen mußte, betrachtete man sein durch den Erbgang erworbenes Recht nicht als das Meierrecht selbst, son-dern nur als einen Anspruch auf Bemeierung gegen den Grundherrn, die dieser allerdings der Regel nach nicht versagen durftet | ||
Der neue Meier leitete also nach dieser Auffassung sein Meierrecht nicht voll der Person des Erblassers, sondern von der des Grundherrn ab. Jedoch setzte sich in Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel, wo der Meierkontrakt nur in bestimmten Zeiträumen von 6, 9 oder 12 Jahren, nicht aber bei Wechsel in der Person des Meiers erneuert wurde, die Übertragung des Meierrechts durch dm Erbgang selbst fest>. | Der neue Meier leitete also nach dieser Auffassung sein Meierrecht nicht voll der Person des Erblassers, sondern von der des Grundherrn ab. Jedoch setzte sich in Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel, wo der Meierkontrakt nur in bestimmten Zeiträumen von 6, 9 oder 12 Jahren, nicht aber bei Wechsel in der Person des Meiers erneuert wurde, die Übertragung des Meierrechts durch dm Erbgang selbst fest>. | ||
<tt>Ab intestato</tt> successionsberechtigt war ein bald größerer, bald kleinerer Kreis von Verwandten des Meiers. In den südlichen Landesteilen, in Kalenberg, Hildesheim und Braunschmeia/Wolfenbüttel, konnten alle diejenigen, welche nach gemeinem Recht zur | |||
i Busch, Beiträge, S. 170 u, 171 und § 45 (S. 178—180). — Kalenberger Meierordnung, Kap, VII, § 5, | i Busch, Beiträge, S. 170 u, 171 und § 45 (S. 178—180). — Kalenberger Meierordnung, Kap, VII, § 5, | ||
^ Vgl. Hildesheimische Verordnung <Ie 1781. Titel II, § 20 u. 21. — Kalenberger M,O. Kap. VII, ß 6 u. 7, — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, III, S. 146—149, 152—154. — Juristische Zeitunss f, d. Königreich Hannover, 1851. S. 468. | ^ Vgl. Hildesheimische Verordnung <Ie 1781. Titel II, § 20 u. 21. — Kalenberger M,O. Kap. VII, ß 6 u. 7, — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, III, S. 146—149, 152—154. — Juristische Zeitunss f, d. Königreich Hannover, 1851. S. 468. | ||
' Vgl. Grefe, Hannovers Recht. Nd. II, § 51. | ' Vgl. Grefe, Hannovers Recht. Nd. II, § 51. | ||
< Vgl. S. 29 Anm. 4. — Vgl. Gesemus, Meierrecht, Bd. II, § 7; bes. S. 232, 239—244, 248 u. 249. — Strube, vs iurs villicoium. Kap. VIII, § 16 — v, Pufendorf, ow, iuii» IV, Nr, 145, | < Vgl. S. 29 Anm. 4. — Vgl. Gesemus, Meierrecht, Bd. II, § 7; bes. S. 232, 239—244, 248 u. 249. — Strube, vs iurs villicoium. Kap. VIII, § 16 — v, Pufendorf, ow, iuii» IV, Nr, 145, | ||
Version vom 13. August 2008, 17:08 Uhr
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Die Leibzucht erlosch mit dem Tode des Leibzüchters. Auch die Ehefrau, die nicht als Meiergattm der Wirtschaft vorgestanden, sondern erst, nachdem der Meier die Leibzucht allgetreten, sich mit ihm verehelicht hatte, verlor bei seinem Tode das Recht auf Genuß des Altenteils'. Der Altenteil fiel dann wieder an den Besitzer d Hofes. Die übrige Hinterlassenschaft des Leibzüchters aber ging mangels besonderer Bestimmungen an seine Allodialerben °.
Außer im Fürstentum Göttingeil war das Meierrecht im 18. Jahrhundert in ganz Niedersachsen erblich. Aber da diese Erblichkeit als klar bestimmtes Recht erst seit dem Beginn des 17, Jahrhunderts bestand und von den Landesfürsten meist in schweren Kämpfen mit den Ständen errungeil worden war, fo zeigte sie im 18. Jahrhundert noch deutlich die Spuren dieser späten und vielen widrigen Einflüssen ausgesetzten Entstehung^.
In den Landesteilen, wo der Erbe des Mciers einen neuen Meierbrief vom Grundherrn lösen mußte, betrachtete man sein durch den Erbgang erworbenes Recht nicht als das Meierrecht selbst, son-dern nur als einen Anspruch auf Bemeierung gegen den Grundherrn, die dieser allerdings der Regel nach nicht versagen durftet
Der neue Meier leitete also nach dieser Auffassung sein Meierrecht nicht voll der Person des Erblassers, sondern von der des Grundherrn ab. Jedoch setzte sich in Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel, wo der Meierkontrakt nur in bestimmten Zeiträumen von 6, 9 oder 12 Jahren, nicht aber bei Wechsel in der Person des Meiers erneuert wurde, die Übertragung des Meierrechts durch dm Erbgang selbst fest>.
Ab intestato successionsberechtigt war ein bald größerer, bald kleinerer Kreis von Verwandten des Meiers. In den südlichen Landesteilen, in Kalenberg, Hildesheim und Braunschmeia/Wolfenbüttel, konnten alle diejenigen, welche nach gemeinem Recht zur
i Busch, Beiträge, S. 170 u, 171 und § 45 (S. 178—180). — Kalenberger Meierordnung, Kap, VII, § 5,
^ Vgl. Hildesheimische Verordnung <Ie 1781. Titel II, § 20 u. 21. — Kalenberger M,O. Kap. VII, ß 6 u. 7, — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, III, S. 146—149, 152—154. — Juristische Zeitunss f, d. Königreich Hannover, 1851. S. 468.
' Vgl. Grefe, Hannovers Recht. Nd. II, § 51.
< Vgl. S. 29 Anm. 4. — Vgl. Gesemus, Meierrecht, Bd. II, § 7; bes. S. 232, 239—244, 248 u. 249. — Strube, vs iurs villicoium. Kap. VIII, § 16 — v, Pufendorf, ow, iuii» IV, Nr, 145,